BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 9/18 vom 8. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2018:080218B2STR9.18.0 -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2017 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Schäfer Eschelbach Grube Zeng Schmidt