BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 304/03 vom 10. September 2003 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Auf die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) kommt es hier schon deshalb nicht an, weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sonstigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Detter Fischer Rothfuß Roggenbuck