BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 250/02 vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Urteilstenor wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung statt sexueller Nötigung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Detter Otten Bode Elf