BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 222/02 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2002 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2002 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer A. tragen. Rissing-van Saan hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Detter Fischer Otten Elf