BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 197/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Appl Krehl Bartel ECLI:DE:BGH:2017:110717B2STR197.17.0 Zeng Grube