BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 186/02 vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß die lebenslange Freiheitsstrafe jeweils als Gesamtstrafe verhängt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Detter Otten Bode Elf