BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 113/13 vom 13. August 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Unterschlagung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2013 beschlossen: Die Urteilsgründe werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass auf Seite 6, Rdnr. 9, Zeile 14, das Wort "nicht" entfällt. Fischer Appl Ott Schmitt Zeng