BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 128/06 2 AR 45/06 vom 29. März 2006 in der Bewährungssache des Az.: 7 Js 5288/99 Staatsanwaltschaft Offenburg Az.: 50 StVK 18/06 und 50 StVK 45/06 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Braunschweig Az.: AR 89/06 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Az.: 6 BWL 52/05 - 5 Ds 7 Js 5288/99 Bew. Amtsgericht Offenburg -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 2006 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig zuständig. Gründe: Das Amtsgericht Offenburg und das Landgericht Braunschweig - Straf- 1 vollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Juli 2005. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur 2 Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun- 3 schweig (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgege- 4 ben: 5 "Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten in die in ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende Justizvollzugsan- -3- stalt Wolfenbüttel für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblieben. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass der Verurteilte nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG in einer zu einem anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsanstalt Strafhaft verbüßen musste." 6 Dem schließt sich der Senat an. Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck Fischer Appl