BUNDESGERICHTSHOF Der Vorsitzende des 1. Strafsenats 1 StR 59/01 Verfügung: In der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der Antrag des Angeklagten vom 12. Februar 2001, die Bestellung des Rechtsanwalts K. zu seinem Pflichtverteidiger zu- rückzunehmen und ihm einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Ein sachlicher Grund für die Auswechselung des Pflichtverteidigers ist nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Verteidigers. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet. Der auf einen behaupteten Vertrauensverlust gestützte Wunsch des Angeklagten nach einem neuen Pflichtverteidiger kann für sich allein eine Auswechselung nicht rechtfertigen. Soweit der Angeklagte diesen Vertrauensverlust andeutungsweise mit Auffassungsunterschieden über ein Verteidigungsverhalten - Benennung von Zeugen - begründet, geben ihm diese bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlaß, Rechtsanwalt K. mit Mißtrauen zu begegnen. Es ist die Aufgabe des -2- Verteidigers, zu beurteilen, ob und wann es sinnvoll erscheint, Zeugen zu benennen. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 StPO), nicht Vertreter des Beschuldigten. Dies verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in eigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zu tun (BGHSt 39, 310, 313). Karlsruhe, den 20. März 2001 Dr. Schäfer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof