BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 37/01 vom 7. März 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 6. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle II 3 der Urteilsgründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 170d StGB a.F. <= § 171 StGB n.F.> (vgl. Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den Urteilsfeststellungen. Daß die Jugendschutzkammer nicht auch geprüft hat, ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung des sexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch S. der Bei- hilfe zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), beschwert die Angeklagte nicht. -3- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Schäfer Nack Schluckebier Wahl Schaal