BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 727/08 vom 17. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Geldfälschung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 21. Januar 2009 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Absatz Randnummer 4 Zeile 1 der Gründe statt "Geldwäsche" heißen muss "Geldfälschung". Nack Wahl Jäger Graf Sander