BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 571/10 vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 23. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Wahl Rothfuß Elf Hebenstreit Jäger