BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 429/03 vom 16. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 16. Dezember 2003, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Hebenstreit, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: in der Sitzung vom -3- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juni 2003 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Die Überzeugung der Strafkammer zum Umfang des Vorsatzes des Angeklagten beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Nack Wahl Kolz Boetticher Hebenstreit