BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 374/10 vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte K. zudem die insoweit dem Nebenkläger M. entstandenen notwendigen Auslagen. Nack Rothfuß Elf Hebenstreit Graf