BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 369/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen, dass im Fall II. F. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Monat festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Graf Elf Sander