BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 324/01 vom 25. September 2001 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat kann den Urteilsausführungen nicht entnehmen, daß in den Fällen II. 17 und 18 dieselbe Tatausführungshandlung vorliegt. Schäfer Nack Hebenstreit Boetticher Schaal