BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 205/06 vom 27. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. September 2006 auf Änderung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. September 2006 (§ 349 Abs. 2 StPO) wird abgelehnt. Gründe: Weder hat der Senat rechtliches Gehör verletzt noch gibt es für die Än- 1 derung der Kostenentscheidung eine gesetzliche Grundlage. Nack Wahl Kolz Boetticher Elf