Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 167/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 20. Dezember 2006

VIII ZR 36/06

AG Heilbronn – 15 C 4394/04 ./. LG Heilbronn 6 S 16/05 (abgedruckt in RdE 2006, 88ff)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung der Gaspreise zum 1. Oktober 2004. Die Beklagte versorgt Endverbraucher im Bereich der Stadt Heilbronn mit Erdgas. Der Kläger ist Tarifgaskunde. Ein vertragliches Preisänderungsrecht ist nicht vereinbart. Am 30. September 2004 gab die Beklagte ihren Tarifkunden durch Veröffentlichung in der "Heilbronner Stadtzeitung" die Erhöhung der Gastarife bekannt. Der Arbeitspreis des Grundpreistarifs 3 des Klägers wurde von netto 3,47 Cent/kWh auf netto 3,84 Cent/kWh erhöht; der monatliche Grundpreis blieb unverändert. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Erhöhung der Gaspreise zum 1. Oktober 2004 unbillig und daher unwirksam ist.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof wird unter anderem zu klären haben, ob die Vorschrift des § 315 BGB, die eine Billigkeitskontrolle einer Leistungsbestimmung durch das Gericht vorsieht, auf die Erhöhung von Gastarifen Anwendung findet.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501