Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 129/2018

Verhandlungstermin am 2. August 2018,

10:00 Uhr, Saal N004 in Sachen III ZR 466/16

(Hinweispflichten des Sozialamts)

Der Kläger, der schwerbehindert ist, nimmt den beklagten Landkreis als Sozialhilfeträger unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der 1984 geborene Kläger, dessen Behinderungsgrad von 100 % seit 1992 anerkannt ist, besuchte vom 1. August 1991 bis zum 31. Juli 2002 eine Förderschule für geistig Behinderte. Anschließend nahm er vom 2. September 2002 bis zum 27. September 2004 in einer Werkstatt für behinderte Menschen an berufsbildenden Maßnahmen teil. Da es ihm in der Folgezeit nicht möglich war, ein seinen Lebensbedarf deckendes Erwerbseinkommen zu erzielen, beantragte seine zur Betreuerin bestellte Mutter im Dezember 2004 bei dem Landratsamt laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (gültig bis zum 31. Dezember 2004) beziehungsweise nach §§ 41 ff SGB XII (gültig ab dem 1. Januar 2005). In dem von ihr ausgefüllten Antragsformular verneinte sie die Frage nach dem Bestehen eines Rentenanspruchs. Der Beklagte gewährte dem Kläger die beantragten Leistungen für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Juli 2011.

Nachdem die Mutter des Klägers im Jahr 2011 von einer (neuen) Sachbearbeiterin des Landratsamts des Beklagten erstmals darüber informiert worden war, dass der Kläger einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung habe, bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf entsprechenden Antrag des Klägers eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 1. August 2011. In dem Rentenbescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem 10. November 2004 erfüllt seien. In einem weiteren Schreiben führte die Rentenversicherung ergänzend aus, dass seit dem 10. November 2004 eine volle Erwerbsminderung bestehe und die "allgemeine Wartezeit" von grundsätzlich 60 Monaten vorzeitig erfüllt sei, da die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten sei und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Bei Antragstellung bis 28. Februar 2005 hätte sich der frühestmögliche Rentenbeginn zum 1. Dezember 2004 ergeben.

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der vom 10. November 2004 bis 31. Juli 2011 gewährten Grundsicherung und der ihm in diesem Zeitraum bei rechtzeitiger Antragstellung zustehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er hat vorgetragen, der geltend gemachte Differenzschaden wäre nicht eingetreten, wenn die Bediensteten des Beklagten ihn beziehungsweise seine Betreuerin bereits im Jahr 2004 auf die Möglichkeit des Rentenbezugs hingewiesen hätte. Die Sachbearbeiterin des Landratsamts sei zwar nicht verpflichtet gewesen, eine Rentenberatung vorzunehmen, sie habe aber ihre Informationsmöglichkeiten – zum Beispiel durch eine Nachfrage bei der Rentenversicherung – nutzen müssen, um zu klären, ob ein Rentenanspruch bestehe.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 50.322,61 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Vorinstanzen:

LG Dresden - Az. 5 O 1028/14 – Entscheidung vom 4. Dezember 2015

OLG Dresden - 1 U 48/16 – Entscheidung vom 17. August 2016

Karlsruhe, den 31. Juli 2018

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