Nr. 45/2010
auf seinen Antrag ist Richter am Bundesgerichtshof Johann Fuchs mit Ablauf des 28. Februar 2010 vorzeitig in den Ruhestand getreten.
Herr Fuchs wurde am 29. September 1946 in Dingolfing geboren. Er ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter.
Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat Herr Fuchs im Jahre 1974 in den höheren Justizdienst des Freistaates Bayern ein. Er war zunächst als Richter auf Probe bei dem Landgericht Landshut tätig. In den Jahren 1976 bis 1978 war er - 1976 zum Staatsanwalt (im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) bei der Staatsanwaltschaft Landshut ernannt - an das Bundesministerium der Justiz abgeordnet. Es folgte im Jahre 1979 die Versetzung an das Landgericht Landshut. 1988 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht München ernannt, wo er Mitglied eines Zivilsenats sowie des Kartellsenats war. Von dort wechselte er 1992 als Vorsitzender Richter am Landgericht an das Landgericht Landshut. 1999 wurde er Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht.
Herr Fuchs wurde 2001 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und dem XII. Zivilsenat zugeteilt. Diesem Senat gehört er bis heute an.
Als Herr Fuchs zum XII. Zivilsenat trat, hatte dieser vermehrt schwierige Fragen des gewerblichen Mietrechts zu klären, die sich insbesondere in den neuen Bundesländern stellten. Herr Fuchs widmete sich dieser Aufgabe mit großer Sachkompetenz und außergewöhnlichem Engagement. Aus seiner Feder stammt eine Vielzahl grundlegender Entscheidungen, so z. B. zur Auslegung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes und der Nutzungsentgeltverordnung, zur Entschädigung, die der Grundstückseigentümer nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses dem Nutzer für ein von diesem errichtetes Gebäude (sog. Datscha) zu zahlen hat, sowie zur Anpassung der niedrigen Nutzungsentgelte für Grundstücke in der ehemaligen DDR an die heutige Marktmiete.
Hervorzuheben ist ferner die für die Versicherungswirtschaft und die Branche der Kfz-Vermieter wichtige Senatsentscheidung zum Umfang der Aufklärungspflicht bei sog. Unfallersatztarifen. Von weitreichender Bedeutung war auch die Klärung, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen eines Mangels von der Bruttomiete (Miete einschließlich aller Nebenkosten) auszugehen ist. Weitere von Herrn Fuchs als Berichterstatter verfasste Urteile betreffen die Wirksamkeit von formularmäßigen Klauseln, die die Öffnungszeiten von vermieteten Ladengeschäften regeln. Zum Fragenkreis der Schriftform bei gewerblichen Mietverhältnissen wurde unter maßgeblicher Mitwirkung von Herrn Fuchs entschieden, dass nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen auch in Formularverträgen über langfristige Gewerberaummietverhältnisse Vorrang vor Schriftformklauseln haben.
Herr Fuchs gehört zu dem Kreis verdienter, durch Persönlichkeit, Kompetenz und Leistung profilierter Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Er hat sich durch seine tatkräftige, zugleich aber angenehm zurückhaltende Art besondere Wertschätzung erworben.
Karlsruhe, den 1. März 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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