Nr. 40/2009
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Angeklagte wegen der vorsätzlichen Tötung ihrer acht Kinder durch Unterlassen einer Versorgung unmittelbar nach der Geburt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Im März 2007 hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Angeklagten die Verurteilung wegen Totschlags in acht Fällen bestätigt. Jedoch hatte der Senat die Sache zu neuer Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Erörterungen, mit denen eine mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten verneint wurde, nicht ausreichend waren (Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 41/2007).
Auf der Grundlage des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs hat die nunmehr zuständige Schwurgerichtskammer des Landgerichts erneut auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren erkannt und eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts verworfen.
Beschluss vom 11. Februar 2009 – 5 StR 339/08
LG Frankfurt (Oder) – 23 Ks 1/07 – Urteil vom 7. April 2008
Karlsruhe, den 20. Februar 2009
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