NAMEN Verkündet : 11 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Verwaltungsbehörde beantragten Eheaufhebungsverfahren ist Eingreifen Härteklausel § Abs. Gericht eigenständig prüfen . Ist bejahen hat Gericht Antrag Verwaltungsbehörde unzulässig abzuweisen . Prüfung Härtefalls ist bestehende öffentliche Ordnungsinteresse privaten Interessen Ehegatten Kinder Beachtung Grundrechtsgarantien Art . Abs. GG abzuwägen . Aufhebung Ehe ist jedenfalls dann geboten Standpunkt billig gerecht denkenden Betrachters öffentlichen Interesse Aufhebung wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann . Urteil 11 . April AG Schwarzenbek . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . April Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Antragsgegnerin wird Urteil 2 . Senats Familiensachen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 23 . Juni aufgehoben . Berufung Antragsgegnerin wird Urteil 24 . Januar abgeändert . Antrag Aufhebung 7 . April Standesamt Antragsgegner Antragsgegnerin Nr. geschlossenen Ehe wird abgewiesen . Kosten Verfahrens trägt Antragsteller . Tatbestand : Antragsteller begehrt zuständige Verwaltungsbehörde Aufhebung 7 . April geschlossenen Ehe Antragsgegner . geborene Antragsgegner geborene Antragsgegnerin waren ca. partnerschaftlich verbunden . wohnten zunächst getrennten Wohnungen . April wurde Antragsgegner Alkoholmissbrauch Verdacht Demenz Typ Alzheimer geschlossenen psychiatrischen Abteilung Universitätsklinik Vorschriften schleswig-holsteinischen Psychisch-Kranken-Gesetzes untergebracht . Beschluss 8 . Mai bestellte Amtsgericht Antragsgegnerin Betreuerin Antragsgegners Aufgabenkreisen Gesundheitsvorsorge Aufenthaltsbestimmung Vermögensangelegenheiten Vertretung Ämtern Behörden anderen Institutionen Organisation Kontrolle angemessener häuslicher Pflege . 12 . Mai wurde Antragsgegner demenzkranke Patienten spezialisiertes Seniorenheim verlegt . 3 . Februar zog Antragsgegnerin Mitteln Antragsgegners erworbenes Wohnhaus Antragsgegner nach vor gemeinsam leben Antragsgegnerin Antragsgegner pflegt . 7 . April fand standesamtliche Trauung Schlafzimmer Antragsgegner 5 . Juni kirchliche Trauung ebenfalls Hause Antragsgegner . Anregung Nichte Antragsgegners hat Antragsteller Aufhebung 7 . April geschlossenen Ehe Begründung beantragt Antragsgegner sei Zeitpunkt Eheschließung Demenz Typ ehegeschäftsfähig gewesen . Amtsgericht hat Antrag Einholung Sachverständigengutachtens stattgegeben Oberlandesgericht hat Berufung Antragsgegnerin weiterer Beweisaufnahme zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Revision Antragsgegnerin . Entscheidungsgründe : zulässige Revision hat Erfolg . führt Abweisung Antrags Aufhebung Ehe unzulässig . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG noch Ende August geltende Prozessrecht anzuwenden Rechtsstreit Zeitpunkt eingeleitet wurde vgl. Senatsbeschluss 3 November FamRZ . Oberlandesgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Antragsgegner sei Eheschließung 7 . April ehegeschäftsfähig gewesen . Ergebnis Beweisaufnahme stehe Antragsgegner degenerativen Hirnerkrankung bedingten krankhaften Störung Geistestätigkeit Eheschließung partiell erforderliche Geschäftsfähigkeit mehr gehabt habe . sei Eheschließung auch Lage gewesen Wesen Ehe begreifen freie Willensentscheidung Eingehung Ehe treffen . ergebe Tatsacheninstanzen eingeholten Sachverständigengutachten . Antrag Verwaltungsbehörde Aufhebung Ehe sei auch ermessensfehlerhaft gestellt . Antragstellung stehe freien Ermessen Behörde . Voraussetzung fehlerhafte Ermessensausübung sei Vorliegen Härtefalls § Abs. . sei konkreten Fall ersichtlich . Gemeinsame Kinder seien Ehe hervorgegangen . Härte Fall Eheaufhebung ergebe Antragsgegner zwar insofern langjährigen Lebensgefährtin mehr verheiratet sei . Umstand reiche jedoch Zusammenleben Antragsgegner auch Aufhebung Ehe ausgeschlossen sei . Aufhebung Ehe habe auch Einfluss Tätigkeit Antragsgegnerin Betreuerin Pflegeperson Antragsgegner . Aufhebung Ehe Versorgungslage Antragsgegnerin verschlechtere sei vorgetragen . ermessensfehlerhafte Antragstellung ergebe auch Ehe Standesbeamtin sorgfältiger Prüfung Sachlage hätte geschlossen werden dürfen . Ehegeschäftsfähigkeit habe abschließend erst umfangreicher gerichtlicher Beweisaufnahme geklärt werden können . II . Ausführungen halten revisionsgerichtlichen Überprüfung entscheidenden Punkt Zulässigkeit Antrags betrifft stand . 1 . kann geschäftsunfähig ist Ehe eingehen . Geschäftsunfähig ist freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung Geistestätigkeit befindet Zustand Natur vorübergehender ist § Nr. . Geschäftsfähigkeit Sinne § ist Berücksichtigung Art . Abs. GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit vgl. BVerfG FamRZ " Ehegeschäftsfähigkeit " len . handelt Unterfall Geschäftsfähigkeit ankommt Eheschließende Lage ist Wesen Ehe begreifen insoweit freie Willensentscheidung treffen . Wurde Ehe Geschäftsunfähigen geschlossen kann Ehe richterliche Entscheidung § § Abs. aufgehoben werden . 2 . Antragsberechtigt Verfahren Eheaufhebung sind Verstoß § Ehegatte zuständige Verwaltungsbehörde § Abs. Nr. . hat Antrag vorliegenden Verfahren gestellt . Verwaltungsbehörde Antrag Eheaufhebung stellt liegt pflichtgemäßen Ermessen . § Abs. soll Behörde Antrag stellen Aufhebung Ehe Ehegatten Ehe hervorgegangenen Kinder so schwere Härte darstellen würde Aufrechterhaltung Ehe ausnahmsweise geboten erscheint . Eingreifen Härteklausel ist Gericht eigenständig Amts prüfen . Ist bejahen hat Gericht Antrag Verwaltungsbehörde unzulässig zurückzuweisen 5 . Aufl . § . 10 ; Staudinger/Voppel § . ; 5 . Aufl . § . 17 ; Prütting/Wegen/Weinreich/Pieper § . . § betrifft Antragsberechtigung Behörde § Abs. eingeschränkt wird . Auch würde sachliche Überprüfung Eheaufhebungsgrundes § bereits genommen belastenden Eingriff bestehende Ehe bedeuten nur gerechtfertigt ist Härtefall Aufrechterhaltung Ehe geboten erscheinen lässt vorliegt . 3 . Auffassung Berufungsgerichts liegen Voraussetzungen schweren Härte Sinne § Abs. . Vorschriften Aufhebung Ehe wurden Eheschließungsrechtsgesetz 4 . Mai . S. neu gefasst . Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . S. sollen Voraussetzungen Härteklausel gegeben sein Eheaufhebung Ehegatten gemeinsame Kinder so schwere Härte bedeuten würde verständiger Güterabwägung Aufrechterhaltungsinteresse Ehegatten Kindern staatlichen Ordnungsanspruch zweifelsfrei überwiegt . Ermessensentscheidung Behörde darf allerdings Grundrechtschutz Art . Abs. GG Acht gelassen werden . Rahmen Prüfung Härtefalls ist bestehende öffentliche Ordnungsinteresse privaten Interessen Ehegatten Kinder Beachtung Grundrechtsgarantien Art . Abs. GG abzuwägen . Aufhebung Ehe ist jedenfalls dann geboten Standpunkt billig gerecht denkenden Betrachters öffentlichen Interesse Aufhebung wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann vgl. Senatsurteil 17 . Januar FamRZ 686 ; 5 . Aufl . § . . vorrangige Ordnungsinteresse Eheaufhebung Fällen § besteht Wahrung Eheschließungsfreiheit . setzt Ehegeschäftsfähigkeit Zeitpunkt Eheschließung FamRZ . Erfordernis Ehegeschäftsfähigkeit schränkt freien Zugang Ehe gewährleistet freien Willensbildung gehinderte Personen Ehe " bewahrt " . grundrechtlich fundierten Interesse können weitere Ordnungsinteressen berührt sein Ehe Geschäftsunfähigen etwa Zweck begründet wird Genuss staatlicher Leistungen anderer öffentlich-rechtlicher Vorteile kommen . Interessen spielen vorliegenden Fall allerdings Rolle . Schließlich können Ordnungsinteressen berührt sein Ehe Geschäftsunfähigen Zweck begründet wird eherechtliche Ansprüche Ehegatten untereinander begründen ausschließlich weit überwiegend geschäftsfähige Ehepartner profitiert . Auch Fall ist hier gegeben . Zwar lebt Antragsgegner guten Vermögensverhältnissen auch Antragsgegnerin teilhat Ehegatten gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten . steht jedoch Antragsgegnerin Antragsgegner Berufungsgericht festgestellten fast Jahre bestehenden partnerschaftlichen Verbundenheit Manifestierung Demenzerkrankung Jahre häuslicher Umgebung pflegt Fürsorge Ausdruck bringt . Ebenfalls Ordnungsinteressen werden begründet Nichte Antragsgegners gesetzlicher Erbfolge berufen sein könnte Eheaufhebung angeregt hat . genannten Ordnungsinteresse Wahrung Eheschließungsfreiheit stehen gravierende Eheerhaltungsinteressen Ehegatten . Ehegatten leben nunmehr annähernd Jahren ehelicher Gemeinschaft . gesamten Zeit hat Antragsgegnerin Ehemann Verständigung inzwischen mehr möglich ist -9- pflegt . langjährige Aufopferung ist typischer Ausdruck gelebter ehelicher Solidarität Verantwortungsgemeinschaft füreinander § Abs. Satz . Antragsgegnerin Hinblick Pflegetätigkeit nach vor eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht bekennt auch weiterhin Gemeinschaft Ehe . Eheaufhebung würde langjährig gewachsenen Lebensgemeinschaft Antragsgegner rechtliche gesellschaftliche Grundlage entzogen . Eheerhaltungsinteresse überwiegt staatliche Ordnungsinteresse vorliegenden Fall deutlich . liegt ausgeführt hier Wesentlichen nur Wahrung Eheschließungsfreiheit . insoweit schützenden Person Antragsgegner ist Wiederherstellung Eheschließungsfreiheit jedoch gedient . ist nur noch fortwährende fürsorgliche Pflege Ehefrau angewiesen . kommt Standesbeamtin besonderen Umstände mögliche Bedenken Ehegeschäftsfähigkeit Antragsgegners informiert war Antragsgegnerin spätere Aufhebung Ehe somit befürchten musste . Gegebenheiten stellte Aufhebung Ehe Ehegatten so schwere Härte Aufrechterhaltung Ehe ausnahmsweise geboten erscheint . Somit fehlt Aufhebung Ehe notwendigen Prozessvoraussetzung . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Schwarzenbek Entscheidung Entscheidung 23.06.2010 UF