BESCHLUSS 13 . August Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . August Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Prof. Dr. Dr. beschlossen : 1 . Antrag Klägerin Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg bietet . 2 . Revision Klägerin Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . März wird angenommen . 3 . Wert 4 . Juni : 91.339 Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Revision hat Endergebnis auch Aussicht Erfolg vgl. § Auslegung Beschlusses BVerfG 11 . Juni PBvU : Auffassung Revision läßt Rechtsverhältnis Parteien familienrechtlicher Vertrag generis qualifizieren vgl. etwa Senatsurteil . . Allerdings erscheint Ausführungen Oberlandesgerichts durchaus naheliegend Zusammenwirken Parteien Ehegatteninnengesellschaft anzusehen vgl. Senatsurteile 25 . Juni Veröffentlichung bestimmt Trennung Ehegatten aufgelöst worden ist . Dennoch hat Oberlandesgericht Klage Ergebnis Recht unbegründet erachtet . Zwar fällt Auflösung Ehegatteninnengesellschaft Gesamthandsvermögen gebildet hat Vollbeendigung so Ehegatten Gläubiger Schuldner Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüberstehen aaO . Anspruch anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich Gesamtabrechnung vgl. etwa Urteile 15 . Oktober NJW-RR 28 . Januar ZR NJW-RR ergibt andere Ehegatte Innengesellschaft Saldo größere Gewinne erzielt geringere Verluste erlitten hat selbst . fehlt vorliegenden Fall ; Klägerin hat einmal ansatzweise vorgetragen Gewinne Ehegatten Zusammenarbeit erzielt Verbindlichkeiten Ergebnis getragen hat . Wagenitz Sprick Bundesrichter Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben .