NAMEN Verkündet : 9 . Februar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Abs. Recht Ehegatten Auskunft illoyale Vermögensminderungen anderen Ehegatten . S. § Abs. . Urteil 9 . Februar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dose Recht erkannt : Revision Antragstellers wird Urteil 20 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 27 . März aufgehoben . Berufung Antragsgegnerin Teilurteil Amtsgerichts Familiengericht 27 . September wird zurückgewiesen . Kostenentscheidung bleibt Schlußurteil vorbehalten . Tatbestand : Parteien sind Ehegatten leben getrennt . 4 . Februar rechtshängigen Scheidungsverfahren streiten Wege wechselseitiger Stufenklagen Zugewinnausgleich . Ehefrau Antragsgegnerin hatte Verzeichnis übermittelt Endvermögen hälftigen Miteigentum Hausgrundstück Parteien Pkw Guthaben 3.813,37 DM Girokonto Nr. folgenden " " bestand . Ehefrau bereits Teilurteil 14 . Oktober ergänzende Auskunft Endvermögen aufgegeben worden war hatte Amtsgericht Teilurteil 26 . Januar verurteilt Ehemann Antragsteller Auskunft " Verwendung monatliche Einzahlungen DM aufgelaufenen Sparguthabens Konto Nr. " erteilen . ist Amtsgericht Vortrag Ehemannes ausgegangen November September Girokonto monatlichen Gehälter Parteien überwiesen worden seien monatlich DM vorgenannte Sparkonto Ehefrau überwiesen worden seien . Guthaben Konto Dezember unstreitig nur noch knapp DM betragen habe müsse Ehefrau Teil Guthabens " Seite geschafft " haben . Ehefrau erteilte Auskunft Sparguthaben 1 . September DM betragen habe gemeinsamen Sohn Parteien übertragen worden sei . weitergehende Verbleib überwiesenen mehr vorhandenen Beträge bezogene Auskunft lehnte Ehefrau Teilurteil 26 . Januar Auskunft nur " aufgelaufene " Sparguthaben verpflichte . erneuten Auskunftsantrag Ehemannes hat Amtsgericht Teilurteil 27 . September Ehefrau verurteilt Ehemann " Auskunft Verwendung November September Konto Konto monatlich eingezahlten DM erteilen " . hiergegen gerichtete Berufung Ehefrau hat Oberlandesgericht Antrag abgewiesen . zugelassenen Revision verfolgt Ehemann Auskunftsbegehren . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts ist Berufung zulässig Ehefrau Erfüllung titulierten Auskunftsanspruchs Aufwendungen entstünden Höhe Berufungssumme übersteige . Ehefrau sei mehr Besitz Sparbuchs . Rekonstruktion allein Überweisungen erfordere Schätzung Kostenaufwand DM Überweisungen monatlich zugrunde gelegt würden . Zwar habe Ehefrau Angabe Zahl Abbuchungen außerstande erklärt . Zusätzlicher Aufwand entstehe jedoch Angabe Verwendungszwecks Abhebungen ; Aufwand sei schon erheblich Überlegungen Nachforschungen Vorgängen erfordere Jahre erstreckten bis zu Jahre zurücklägen . § gestützten Überlegungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Ermessensfehler vgl. etwa Senatsbeschluß 24 Juli ZB FamRZ erkennen ; werden auch Revision angegriffen . 2 . Berufung hat Ansicht Oberlandesgerichts allerdings schon Erfolg Amtsgericht Streitgegenstand schon einmal rechtskräftig entschieden habe . Teilurteil 26 . Januar habe Bezug " aufgelaufene Sparguthaben " nur Verwendung bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Guthabens erfaßt ; Verurteilung Auskunft längeren zurückreichenden Zeitraum fänden Entscheidungsgründen noch Antragsbegründung Anhaltspunkte . Ausführungen sind frei Rechtsirrtum ; auch Revision erinnert . 3 . Berufung ist Auffassung Oberlandesgerichts jedoch begründet Ehefrau Ehemann begehrten Auskunft verpflichtet sei . Einrichtung Unterhaltung Sparkontos Ehefrau liege Ehegatteninnengesellschaft zugrunde Ehegatten Konto eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten . Auch sei insoweit Ehegatten Auftragsverhältnis begründet worden . Ehefrau sei zwar Kontoinhaberin Konto verfügungsberechtigt Weisungen Ehemannes bezug Verwendung Guthabens unterworfen gewesen . monatliche Überweisung DM Sparkonto Einkommen Ehemannes gestammt Ehefrau auch Vermögen verwaltet habe liege Auftrag Regelung Aufgabenbereiche ehelichen Lebensgemeinschaft . Anspruch Auskunft Verwendung Sparguthaben überwiesenen Gelder ergebe auch § Verbindung Ehemann illoyale Vermögensverfügung Ehefrau behaupte . Vortrag beschränke Ehefrau habe Teil Sparguthabens " beiseite geschafft " ; werde § Abs. vorausgesetzte Vermögensverfügung aber gerade verneint . Pflicht Erteilung begehrten Auskunft folge auch § . Zwar sei Vorschrift Grundlage Anspruchs Unterrichtung Vermögensbewegungen Ehe großen Zügen " ; auch werde Obliegenheit Ehegatten wechselseitigen Unterrichtung Verwendung Familieneinkommens " groben Zügen " hergeleitet . Verpflichtung Obliegenheit sei hier jedoch ausgeschlossen Ehe Parteien gescheitert sei . folge § Abs. . Alt . Zweck § ergebenden Unterrichtungsansprüche : seien Ausfluß ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Rechtspflicht auch vermögensrechtlichen Angelegenheiten aufeinander Rücksicht nehmen . Blieben Ansprüche auch Scheitern Ehe bestehen würden mehr ehelichen Lebensgemeinschaft zweckwidrig Kontrolle vermögensmäßigen Aktivitäten anderen Ehegatten Geltendmachung Ersatzansprüchen dienen . gesetzlichen Güterstand würde Zubilligung Unterrichtungsanspruchs Systematik Auskunftspflichten sprengen . 4 . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . Oberlandesgericht ist allerdings folgen Auskunftsverlangen Ehemannes § noch § rechtfertigt . Parteien bestand Zweck Verwirklichung ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft . Auch kann Oberlandesgericht genannten Gründen Auftragsverhältnis Parteien Anforderungen Senatsurteile 5 Juli FamRZ 29 . Januar FamRZ ausgegangen werden . Richtig ist auch Verlangen Ehemannes Auskunft Verbleib Verwendung Zeit November September Sparkonto Ehefrau überwiesenen Beträge Abs. stützen läßt . Anspruch § Abs. ist Auskunft Endvermögen Zeitpunkt Rechtshängigkeit Scheidungsantrags § Abs. § gerichtet ; erstreckt Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat illoyale Vermögensminderungen § Abs. Endvermögen rechnen sind FamRZ 27 ; Senatsurteile 19 . April FamRZ 26 . März FamRZ . derartiger illoyaler Vermögensverfügungen kommt allerdings Recht Auskunft § Betracht soweit Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft einzelne Vorgänge verlangt konkrete Anhaltspunkte Handeln Sinne § Abs. vorträgt aaO ; Senatsurteile 19 . April 26 . März jeweils aaO . Vortrag soll hier Auffassung Oberlandesgerichts fehlen . Ehemann habe illoyalen Vermögensverfügungen Ehefrau behauptet . habe Gegenteil geltend gemacht Ehefrau habe Teil Sparguthabens " beiseite geschafft " ; werde § Abs. vorausgesetzte Vermögensminderung aber gerade verneint . Erwägungen hat Oberlandesgericht Revision Recht rügt Vortrag Ehemannes indes unzutreffend gewürdigt . Ehefrau hatte Bestand Vermögens Ehezeitende Auskunft erteilt Aktiva lediglich hälftiges Miteigentum Hausgrundstück Parteien Pkw Guthaben 3.813,37 DM Girokonto benannt . Amtsgericht Teilurteil 26 . Januar aufgegebenen ergänzenden Sparguthaben betreffenden Auskunft hat mitgeteilt Guthaben 1 . September DM betragen habe gemeinsamen Sohn Parteien übertragen worden sei . Vortrag Ehemannes Schriftsätzen 9 . Juni erster Instanz 19 . März zweiter Instanz ergibt Ehemann Darlegungen Ehefrau Bestand Endvermögens Stichtag eigen gemacht hat . hat Auskunft mehr bestritten insbesondere mehr beantragt Richtigkeit Eides versichern . Vielmehr hat Auskunft Anlaß genommen nunmehr Auskunft Verwendung Stichtag mehr vorhandenen Gelder verlangen . Behauptung Ehefrau habe Gelder Sparkonto " beiseite geschafft " bedeutet keineswegs Beträge Vermögen Ehefrau noch vorhanden Auskunft Ehefrau Endvermögen also unrichtig sei . Vielmehr ist Vortrag Ehemannes Hintergrund Einlassung Ehefrau angegebene Vermögen verfügen verstehen Ehefrau Konto verlagert Vermögen mithin Sinne § Abs. " vermindert " habe . Behauptung hat Kläger Darlegungspflicht Auskunftsanspruch § Verbindung § Abs. begründenden Tatsachen genügt . Senat ausgeführt hat dürfen Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe naheliegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen Dritte Verschwendungen begangenen Handlungen Endvermögen Handelnden vermindert haben übertriebenen Anforderungen gestellt werden aaO FamRZ aaO . wäre hier Fall wollte Kläger nähere Darlegung letztlich nur vermutenden vermögensmindernden Manipulationen Ehefrau Sparkontos erwarten . Erweist Klagbegehren somit bereits § Verbindung § Abs. begründet kommt Oberlandesgericht erörterte Zulassungs-)Frage Ehemann Anspruch begehrte Auskunft § zuzuerkennen ist . -9- 3 . Berufungsurteil kann bestehen bleiben . Senat kann Ausnahme Kosten Sache abschließend entscheiden . Klage Auskunftserteilung ist dargelegt begründet weiterer Feststellungen bedarf . Berufung Ehefrau Teilurteil Amtsgerichts Auskunftserteilung verpflichtet hat ist dementsprechend unbegründet zurückzuweisen . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose