NAMEN Verkündet : 22 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Fuchs Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 11 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 14 . Februar aufgehoben . Rechtsstreit wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten gemäß § Abs. Satz übergegangenen Kindesunterhalt Monate Juni Juli Anspruch . Ferner verlangt Beklagten Erstattung festsetzungsfähiger außergerichtlicher Anwaltskosten . geschlossenen Ehe Klägers gebar 19 . Januar Kind vermeintlicher Vater leistete Kläger Kind Naturalunterhalt . rechtskräftigem Urteil 18 . April stellte Amtsgericht Familiengericht Kind Klägers ist . Kläger behauptet Beklagte sei Vater Kindes . Unstreitig hat Beklagte gesetzlichen Empfängniszeit Kindesmutter geschlechtlich verkehrt . Kläger hat Behauptung Kindesmutter Zeit ausschließlich Parteien geschlechtlich verkehrt habe Zeugnis Kindesmutter berufen . Feststellungen Berufungsgerichts hat Zweifel Vaterschaft Beklagten auch inzwischen volljährigen Kind mitgeteilt . Vaterschaft Kind ist anerkannt gerichtlich festgestellt . Zusicherung Kostenübernahme verbundenen Aufforderungen Klägers Schreiben 11 . April 9 . Dezember Vaterschaftsgutachten mitzuwirken lehnte Beklagte . Amtsgericht wies Klage . eingelegte Berufung blieb Erfolg . zugelassenen Revision verfolgt Kläger ursprüngliches Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . Oberlandesgericht Entscheidung FamRZ . veröffentlicht ist hat ebenso Vorinstanz dahinstehen lassen Beklagte biologische Vater Kindes ist . Kläger sei nämlich Abs. gehindert Beklagten gemäß § Abs. übergegangenen Kindesunterhalt Anspruch nehmen Vaterschaft Beklagten anerkannt Wirkung gerichtlich festgestellt sei . stehe Beklagte möglicherweise Interesse Kindeswohls vorrangig Vermeidung Inanspruchnahme Kläger absehe Vaterschaft feststellen lassen . genüge Rechtsausübungssperre § Abs. überwinden . Auch sei gegebenen Umständen noch rechtsmissbräuchlich Beklagte Vorschrift berufe . II . hält revisionsrechtlichen Prüfung Angriffen Revision Punkten stand . 1 . Ansatz zutreffend geht Berufungsgericht Inzidentfeststellung Vaterschaft Regressprozess Scheinvater vermuteten Erzeuger Kindes grundsätzlich ausschließt vgl. Senatsurteil FamRZ f. § Abs. . ; FamRZ m . . . inzwischen veränderter Gesetzeslage hat Senat Rechtsprechung jedoch mehr uneingeschränkt festgehalten Erlass Berufungsurteils Urteil 16 . April FamRZ . weitere Ausnahmen zugelassen Rechtsausübungssperre § Abs. durchbrochen Vaterschaft Rahmen Scheinvaterregresses inzidenter festgestellt werden kann . Entscheidung Gründe Vermeidung Wiederholungen verwiesen wird kommt Ausnahme insbesondere dann Betracht auszugehen ist Vaterschaftsfeststellungsverfahren längere Zeit stattfinden wird Erhebung Klage Befugten ausdrücklich ablehnen Möglichkeit längerer Zeit Gebrauch gemacht haben Senatsurteil 16 . April FamRZ . Voraussetzung ist hier Auffassung Revisionserwiderung gegeben . Beklagte lehnt Verfahren Feststellung Vaterschaft einzuleiten . Auch Kindesmutter hat gesetzliche Vertreterin Kindes Verfahren eingeleitet Anhörung mündlichen Verhandlung Berufungsgericht 24 . Januar begründet Kind wolle . Zeitpunkt letzten Tatsachenverhandlung waren auch Anhaltspunkte ersichtlich Kind Ansicht ändern Erreichen Volljährigkeit 19 . Januar Möglichkeit Gebrauch machen würde Abstammung Beklagten feststellen lassen . gerichtlichen Feststellung 18 . April waren bereits Jahre vergangen Berechtigten Vaterschaftsfeststellung betrieben hatten . ist " längere Zeit " Sinne Senatsurteils 16 . April FamRZ ist jedenfalls Zeitraum verstehen deutlich Zeitspanne hinausgeht Scheinvater 30 Juli geltenden Recht hätte rechnen können Jugendamt Pfleger gemäß § § . Kindes Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet hätte . gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind alsbaldige Einleitung Verfahrens erwarten lassen rechtfertigt Vermutung Verfahren auch weiterhin längere Zeit stattfinden wird . Zwar ist auch Umständen Durchbrechung Rechtsausübungssperre § schon dann gerechtfertigt Kläger Vaterschaft Beklagten " Blaue " behauptet erst Vaterschaftsgutachten bewiesen werden soll . Vielmehr werden zumindest Voraussetzungen darzulegen sein § Abs. Vermutung Vaterschaft knüpft . sind vorliegenden Fall aber unstreitig ; Einholung Vaterschaftsgutachtens erübrigt sei denn nunmehr Beklagte Einholung beantragt Vermutung Vaterschaft entkräften . Beweis sind Rahmen Zahlungsklage Anforderungen stellen inter omnes wirkende Vaterschaftsfeststellung erfordert Senatsurteil 16 . April FamRZ . vorliegenden Fall greift Inzidentfeststellung Vaterschaft Beklagten auch verfassungsrechtlich geschützte Rechte Dritter . schützenswertes Interesse Kindesmutter eheliche Untreue offenbar werden lassen kommt schon Betracht bereits Erfolg vorausgegangenen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens offenbar geworden ist . Auch ablehnende Haltung Kindes gerichtlichen Feststellung Abstammung Beklagten steht entsprechenden Inzidentfeststellung vorliegenden Verfahren derzeitigen Status verändern würde . Anhörung Kindesmutter ergeben hat möchte Kind Verhältnis Kläger erhalten ; solle so bleiben ist . Auch Interesse Kindes somit ausnahmsweise vgl. Senatsurteil 16 . April FamRZ Beibehaltung statusrechtlich " vaterlosen " Zustandes gerichtet sein sollte Kind Wert legt Mutter offenbarte Vaterschaft Beklagten Gewissheit werden lassen greift Inzidentfeststellung Vaterschaft Beklagten verfassungsrechtlich geschützten Rechte . 2 . gegebenen Begründung kann angefochtene Entscheidung Bestand haben . erweist auch anderen Gründen richtig : Auffassung Revisionserwiderung ist Klage etwa unzulässig Kläger gesamten Feststellung Nichtvaterschaft geleisteten Unterhalt hätte einklagen können hier aber nur Unterhalt Monate verlangt . Kläger bleibt unbenommen Rücksicht Kostenrisiko anderen Gründen nur Unterhalt beschränkten Zeitraum Gegenstand Klage machen . Erfolg beruft Revisionserwiderung insoweit Rechtsprechung Urteile 20 . Januar 20 . März VersR Zulässigkeit Teilklagen allein Gesichtspunkt Einheitlichkeit Schmerzensgeldes befasst teilbare Unterhaltsforderungen anwendbar ist . Auch Umstand Beklagte eingeholtes DNAGutachten Widerlegung unstreitigen Verkehrs Kindesmutter vermuteten Vaterschaft Kosten aufwenden müsste hier eingeklagten Betrag übersteigen steht Zulässigkeit Teilklage . Abgesehen Höhe gegen)beweisbelasteten Beklagten vorzustreckenden Kosten Zulässigkeit Klage Frage stellen kann hätte Beklagte Hand negative Feststellungswiderklage auch weiteren Betracht kommenden Unterhaltsansprüche Klägers Gegenstand Verfahrens machen . Erfolg macht Revisionserwiderung weiter geltend Durchbrechung Ausübungssperre § Abs. führe Verbindung fehlenden Rechtskraftwirkung dann möglichen Inzidentfeststellung hinnehmbaren Eingriff Persönlichkeitsrechte Kindes Teilklage anderer Vater beschert " werden könne Kindesmutter etwa Falle öffentlicher Zustellung Aushang Gerichtstafel rechnen müsse unbeteiligte Dritte wechselnden Vätern Verbindung bringen würden . Gefahr ist vernünftigerweise rechnen Lebenserfahrung widerspricht Regressanspruch Wege Teilklage erfolgreich Beklagten verfolgt hat Vaterschaft unstreitig ist inzidenter festgestellt wurde weiterer Teilansprüche nunmehr Dritten Anspruch nimmt . -9- Erfolg rügt Revisionserwiderung weiter Berufungsgericht hätte entsprechender Anwendung § Abs. inzwischen volljährige Kind beiladen müssen Wege Amtsermittlung prüfende Frage alsbald Einleitung Vaterschaftsfeststellungsverfahrens rechnen sei erst Beiladung volljährigen Kindes getroffen werden könne . entsprechende Anwendung § ist schon Raum Scheinvaterregress inter omnes wirkende Feststellung Vaterschaft geht Verfahren allein Parteien betrifft Status Kindes berühren sonst Rechte einzugreifen . Sofern Anhaltspunkte bestehen inzwischen volljährig gewordene Kind seinerseits Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet hat alsbald tun beabsichtigt bietet Amtsermittlung auch Beiladung hinreichende Möglichkeiten klären . Auch Einwand Revisionserwiderung Amtsgericht Wohnsitzgericht Beklagten sei entsprechender Anwendung örtlich unzuständig gewesen kann Revision schon Erfolg verhelfen Rüge örtlichen Unzuständigkeit Revisionsverfahren § Abs. ausgeschlossen ist auch Revisionserwiderung Grundsatz anerkennt . Verfahren vorliegenden Art gelten soll hat darzulegen vermocht . 3 . Senat kann Sache selbst abschließend entscheiden Berufungsgericht Sicht folgerichtig Feststellungen Unterhaltsansprüche maßgeblichen Beklagten getroffen hat . Nachholung Feststellungen muss Sache Berufungsgericht zurückverwiesen werden . erneute mündliche Verhandlung wird Berufungsgericht zugleich Gelegenheit geben Amts prüfen Prognose alsbaldigen leitung Vaterschaftsfeststellungsverfahrens rechnen ist nach gerechtfertigt ist . Sprick Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung 24.07.2006 OLG Entscheidung UF