NAMEN Verkündet : 14 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Bb Abs. ; Abs. Allgemeinen Geschäftsbedingungen Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel Zahlung zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung uneingeschränkt entfällt Mieter ebenfalls Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung Unfall Polizei hinzuzuziehen verstößt ist § unwirksam Anschluss Senatsurteile 2 . Dezember . 10 . Juni . Unwirksamkeit Klausel entstehende Vertragslücke kann Heranziehung § Abs. geschlossen werden Anschluss Urteil 11 . Oktober VersR . . Urteil 14 . März AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dose Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 5 . März aufgehoben . Rechtsstreit wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit AGB-Klauseln Klägers Anmietung Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbeschränkung bestimmten Voraussetzungen entfällt . Kläger gewerbliches Autovermietungsunternehmen betreibt vermietete Vertrag 25 . Juni Fahrzeug Beklagten . Parteien vereinbarten Entgelt Beschränkung Haftung Beklagten € . Vertrag heißt Vereinbarung Haftungsbeschränkung : " akzeptiere Mietvertrag Zustandsbeschreibung ausliegenden Vertragsbedingungen . Haftungsreduzierung entfällt vorsätzlichen grob fahrlässigen alkoholbedingten Beschädigungen Unfällen Nichthinzuziehen Polizei Schadensfällen Grenzüberschreitungen . " Klägers ist u.a. Folgendes bestimmt : " Mietwagen II . Schäden Unfall 1 . Unfallschäden Sinne Bestimmungen ist Ereignis öffentlichen privaten Straßenverkehr Gefahren ursächlichen Zusammenhang steht Sachschaden Mietwagen Folge hat Unfall anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist . 2 . Unfallschaden hat Mieter : sofort Polizei verständigen Unfallstelle verbleiben Eintreffen benachrichtigten Polizei 4 . Mieter ist verpflichtet Vermieter sofort telefonisch notfalls telegrafisch Unfall verständigen . Unbeschränkte Haftung Mieters Überlassung nichtberechtigten Lenker II . Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung Mieters berechtigten Abschluss gesonderten Vereinbarung kann Selbstbeteiligung Schäden Mieter berechtigten Lenker beschränkt werden . . Unbeschränkte Haftung Mieters berechtigten vertraglicher Haftungsbeschränkung Unfällen Diebstahl Vandalismus etc. Mieter Lenker haften . vereinbarten Haftungsbeschränkung Vermieter voller Höhe Gesamtschuldner Schadensersatz : Fällen Rahmen Vollkaskoversicherungsvertrages jeweilige Vollkaskoversicherung Vermieter Versicherungsnehmer Mieter Versicherungsschutz § Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf Verstoß II . übernommenen Verpflichtungen Mieter insbesondere vertragswidrigem Verlassen Unfallstelle vertragswidrigem Nichthinzuziehen Polizei vgl. II . 2 . auch andere Personen Fahrzeuge Unfall beteiligt waren Fremdschaden lediglich Schaden Mietwagen entstanden ist … " Beklagte beschädigte Mietzeit Fahrzeug Abbiegen Pfosten fuhr . vorliegenden Verfahren macht Kläger Anrechnung bereits Beklagten erbrachten Selbstbeteiligung Ansprüche Ersatz Gutachterkosten Wertminderung Höhe insgesamt € geltend . Beklagte hat Widerklage erhoben Zahlung vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Widerklage stattgegeben . Berufung Klägers ist erfolglos geblieben . wendet Kläger zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist hat ausgeführt Beklagte sei zwar grundsätzlich gemäß § § Abs. Leistung Schadensersatz verpflichtet . Parteien hätten jedoch Haftungsreduzierung vereinbart . Beklagte vereinbarte Selbstbeteiligung beglichen habe könne Kläger weiteren Schadensersatz verlangen . Klauseln AGB benachteiligten Mieter unangemessen seien gemäß § Abs. Nr. unwirksam . Zwar habe Kläger Vermieter grundsätzlich berechtigtes Interesse Einschaltung Polizei streitgegenständliche Klausel alter Rechtslage Geltungsbereich altes wirksam gewesen sei . Jedoch erachte Kammer vorliegenden Fall Jahr Geltungszeitraum neuen Versicherungsvertragsgesetzes ereignet habe streitgegenständliche Klausel unwirksam . Kammer schließe höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich Vermieter gehalten sei Haftungsbefreiung Leitbild Kaskoversicherung auszugestalten . sei Vereinbarung Unfall Polizei hinzuzuziehen sei Obliegenheit Mieters sehen Leitbild Kaskoversicherung einfüge . Allerdings habe Freistellungszusage auch Rechtsfolgen Leitbild Kaskoversicherung orientieren . Hintergrund Regelungen neuen bestünden jedoch erhebliche Zweifel Wirksamkeit uneingeschränkten Versagung individuell vereinbarten Haftungsbeschränkung . Zwar sei Rahmen Prüfung Angemessenheit Klausel Abwägung beiderseitigen Interessen vorzunehmen . habe Vermieter grundsätzlich auch Unfällen Personenschaden Interesse vollständigen Aufklärung sei Mithilfe Polizei angewiesen . Jedoch habe alter Rechtslage § . Vorsatzvermutung standen Versicherungsnehmer entkräften gehabt habe . Kausalität sei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung grundsätzlich notwendig gewesen . neuen Rechtslage werde nur noch grobe Fahrlässigkeit vermutet . sehe § grundsätzlich vollständige Leistungsfreiheit . auch Falle vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung sei Versicherer gemäß § Abs. Leistung verpflichtet Verletzung Obliegenheit Eintritt Feststellung Versicherungsfalles noch Feststellung Umfang Leistungspflicht Versicherers ursächlich sei . Vorschriften § Abs. dürfe gemäß § Nachteil Versicherungsnehmers abgewichen werden . Zwar werde Nichthinzuziehung Polizei Fällen vorsätzlich geschehen . seien allerdings auch Konstellationen denkbar Nichthinzuziehen nur grob fahrlässig sei . Fällen komme Leitbild Kaskoversicherung § Abs. grundsätzlich mehr vollständige Leistungsfreiheit Betracht vielmehr wäre Versicherer berechtigt Leistung Schwere Verschuldens Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen . Derartige Rechtsfolgen sehe hier betroffene Klausel jedoch . Hintergrund Rechtsfolgen Leitbild Kaskoversicherung orientieren hätten müsste Berücksichtigung Regelungen § Klausel viel hinein interpretiert werden ; so müsste Vorsatz grober Fahrlässigkeit vollständigem Wegfall Haftungsbeschränkung eventuellen Kürzungen Wegfalls vereinbarten Haftungsfreistellung unterschieden werden . Vorgehensweise widerspräche Verbot geltungserhaltenden Reduktion . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung vollem Umfang stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht zunächst Regelung . Klägers unwirksam ist vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung Rücksicht Verschulden Mieters Relevanz Obliegenheitsverletzung Interessen Klägers entfällt . Zwar wird Rechtsprechung Senats Mieter unangemessen benachteiligt allgemeinen Geschäftsbedingungen Zahlung zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung abhängig gemacht wird Unfällen Polizei hinzuzieht . Klausel ist vielmehr wirksam . Vereinbarung Unfall Polizei hinzugezogen werden muss begründet Begriffe Kaskoversicherung umgesetzt Obliegenheit Mieters . fügt Leitbild Kaskoversicherung . Mieter hat Hand Obliegenheit erfüllen hinwegzusetzen dann aber Haftungsfreiheit einzubüßen . Obliegenheit hat auch Verpflichtung Gegenstand selbst Polizei anzuzeigen . Mieter hat lediglich Unfällen Polizei hinzuzuziehen Ort Stelle erforderlichen Feststellungen treffen lassen . ist verpflichtet selbst belasten noch wird Recht Ermittlungsverfahren Aussage verweigern berührt Senatsurteile 10 . Juni . 2 . Dezember . . -9- Mieter wird jedoch unangemessen benachteiligt Klausel . Verstoß Verpflichtung Unfall Polizei verständigen uneingeschränkt völligen Wegfall Haftungsfreistellung vorsieht . § Abs. Satz sind Bestimmungen Geschäftsbedingungen unwirksam Vertragspartner Verwenders Geboten Glauben unangemessen benachteiligen . Klausel ist unangemessen Sinne § Abs. Satz Verwender Vertragsgestaltung einseitig Anspruch nimmt eigene Interessen missbräuchlich Kosten Vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein Interessen Partners hinreichend berücksichtigen angemessenen Ausgleich zuzugestehen Senatsurteil 19 . Dezember NJW-RR . . Zweifel ist unangemessene Benachteiligung anzunehmen Bestimmung wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung abgewichen werden soll vereinbaren ist § Abs. Nr. . Vereinbaren Parteien gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages Entgelt Haftungsreduzierung Mieter Art Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung so darf gleichsam Quasi-Versicherungsnehmer vertrauen Reichweite mietvertraglich vereinbarten Schutzes Wesentlichen Schutz entspricht Eigentümer Kraftfahrzeuges Versicherungsnehmer Fahrzeugvollversicherung genießen würde . Nur Einräumung Schutzes genügt gewerbliche Vermieter Kraftfahrzeugen Grundsatz Glauben erwachsenen Verpflichtung schon Festlegung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Interessen künftiger Vertragspartner angemessen berücksichtigen Senatsurteil 19 . Januar Urteile 11 . Oktober . 11 ; 17 . Dezember ; 16 . Dezember f. 19 . Juni . Anforderungen wird Klausel . Allgemeinen Vertragsbedingungen Klägers gerecht . Auch Rechtsfolge Obliegenheitsverletzung hat Freistellungszusage Leitbild Kaskoversicherung orientieren . war jedoch bereits Reform Gesetzes Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz 23 November . S. anerkannt Leistungsfreiheit nachträglichen Obliegenheitsverletzungen Intensität Verschuldens Versicherungsnehmers auch Relevanz Gefährdung Interessen abhängt Senatsurteile 10 . Juni . 2 . Dezember . 13 ; Urteil 11 November . Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen § . enthaltenen Alles-oderNichts-Prinzip lehnt Neufassung § Abs. vgl. BT-Drucks . 16/3945 S. ; Urteil 11 . Januar Rn . ; 1 . Aufl . . 14 ; Looschelders 2 . Aufl . Vorbemerkung . . § Abs. wird Versicherer Verletzung Versicherungsnehmer erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nur dann Leistung Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat . grob fahrlässigen Verletzung Obliegenheit Nichtvorliegen Versicherungsnehmer Beweislast trägt ist Versicherer lediglich berechtigt Leistung Schwere Verschuldens Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen . § Abs. Satz bleibt Versicherer jedoch auch Fällen Leistung verpflichtet Verletzung Obliegenheit Eintritt noch Feststellung Versicherungsfalles Feststellung Umfang Leistungspflicht Versicherers ursächlich ist . Vertragsbestimmung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Versicherers grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung Versicherungsnehmers grundsätzlich Leistungsfreiheit Versicherers führt verstieße Leitbild § Abs. Satz wäre § Abs. Satz . V.m . Abs. Nr. unwirksam vgl. Urteil 11 . Oktober VersR . 13 ; Prölss 28 . Aufl . . ; Pohlmann 2 . Aufl . Vorbemerkung . . Gleiches gilt vorformulierte Vertragsbestimmung Obliegenheitsverletzung Interessen Vermieters beeinträchtigt werden vollständigen Wegfall Haftungsreduzierung führen würde . nunmehr gesetzlich vorgesehene Abkehr früherem Recht maßgeblichen " Alles-oder-Nichts-Prinzip " vgl. auch § Abs. Satz . Fahrzeugvollversicherung ist auch Ausgestaltung Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewerblichen Mietwagenunternehmens berücksichtigen . Ausgestaltung vertraglich vereinbarten Haftungsfreistellung Leitbild Kaskoversicherung orientieren hat kann Regelung Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewerblichen Kfz-Mietvertrages früherem Recht geltenden " Alles-oder-Nichts-Prinzip " zurückgekehrt werden vgl. Urteil 11 . Oktober VersR . . vollständige Leistungsfreiheit Vermieters lediglich grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsverletzung Interessen beeinträchtigt werden ist wesentlichen Grundgedanken § Abs. vereinbaren . Klausel benachteiligt Mieter unangemessen § Abs. Nr. ist gemäß § Abs. Satz unwirksam . Auffassung Revision ist insoweit unerheblich Kläger verwendeten Allgemeinen Vertragsbedingungen möglicherweise bereits Inkrafttreten reformierten Versicherungsvertragsgesetzes 1 . Januar erstellt worden sind . Maßgeblich Prüfung Regelung Allgemeinen Vertragsbedingungen Klägers Inhaltskontrolle § Abs. stand hält ist Zeitpunkt vorformulierten Vertragsbedingungen erstellt worden sind allein Zeitpunkt Vertragsschlusses vgl. auch Urteil 11 . Oktober VersR . 14 ; Looschelders/Paffenholz . 2 . gefolgt werden kann Berufungsgericht Auffassung vertritt Unwirksamkeit Klausel Beklagten Haftungsfreistellung uneingeschränkt erhalten bleibt . Ist Klausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden unwirksam sind vorrangig gesetzlichen Vorschriften konkrete Ersatzregelung Betracht ziehen vgl. § Abs. . Nur Verfügung stehen stellt Frage ersatzlose Wegfall unwirksamen Klausel sachgerechte Lösung darstellt . Scheiden Möglichkeiten ist prüfen ergänzende Vertragsauslegung interessengerechte Lösung gefunden kann vgl. Urteile 11 . Oktober VersR . 12 . Oktober . Ist Allgemeine Versicherungsbedingung Vertragsbestandteil geworden so treten Stelle Regelungen Versicherungsvertragsgesetzes Urteil 11 . Oktober VersR . ; 5 . Aufl . . . gilt entsprechend Haftungsfreistellung gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung Leitbild Fahrzeugversicherung orientieren hat vgl. Senatsurteile 10 . Juni VersR . f. 2 . Dezember . . vorliegenden Fall kann Unwirksamkeit Klausel . entstandene Lücke Rückgriff § Abs. geschlossen werden . Zwar findet Vorschrift Vertragsverhältnis gewerblichen Kfz-Vermieter Kunden unmittelbare Anwendung . vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung Kfz-Mietvertrag jedoch Grundsätzen Kaskoversicherung auszugestalten ist ist Vermieter unwirksame Klausel verwendet Versicherer gleichzustellen . ist sachgerecht Vorschriften Versicherungsvertragsgesetzes zurückzugreifen Lücke schließen Unwirksamkeit streitgegenständlichen Klausel entstanden ist . Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägers enthaltene Vereinbarung Unfall Polizei hinzugezogen werden muss begründet Begriffe Kaskoversicherung umgesetzt Obliegenheit Senatsurteil 2 . Dezember . . bestimmt Rechtsfolgen Obliegenheitsverletzung Eintritt Versicherungsfalls bietet angemessenen Ausgleich Interessen Vermieters vollständigen Aufklärung Unfallgeschehens Folgen Mieter ergeben vertragliche Verpflichtung erfüllt . Rückgriff § Abs. Unwirksamkeit streitgegenständlichen Vertragsbestimmung entstandene Lücke schließen führt Ansicht Berufungsgerichts unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion vgl. auch Rückgriffs § unwirksame Klauseln Obliegenheitsverletzungen . Verbot geltungserhaltenden Reduktion verbietet vorformulierten Vertragsbestimmung Kunde Verwenders unangemessen benachteiligt wird Auslegung Klausel gerade noch Wirksamkeit verhilft . soll vermieden werden Klauselverwender risikolos Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig Interesse ausgestalten ausgehen kann Klausel Inhaltskontrolle § § . stand hält zumindest teilweise erhalten bleibt Urteil 11 . Oktober VersR . . würde Zweck Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragspartner Verwenders ungültigen Klauseln schützen Rechtsverkehr unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen freizuhalten Interessen Seiten gerecht werdenden Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinzuwirken zuwiderlaufen Urteil 11 . Oktober VersR . ; . ; 18 . Verbot geltungserhaltenden Reduktionen wird erst relevant Unwirksamkeit Klausel entstandene Vertragslücke vorliegenden Fall § Abs. Rückgriff gesetzliche Regelungen geschlossen werden kann ergänzenden Vertragsauslegung bedarf vgl. Urteil 11 . Oktober VersR . ; . 3 . kann Berufungsurteil Bestand haben . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen Beklagte grob fahrlässig vorsätzlich Pflicht Polizei Unfall beizuziehen verstoßen Pflichtenverstoß Interessen Klägers ausgewirkt hat . So würde Haftungsfreistellung etwa dann entfallen Mieter gegebenenfalls beweisen hat Polizei auch Benachrichtigung erschienen wäre Senatsurteil 2 . Dezember . Feststellung Schadensumfangs Verantwortlichkeit Mieters entstandenen Schaden Parteien unstreitig ist . 4 . angefochtene Urteil ist aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache abschließend entscheiden noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf § Abs. Satz . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen . Weber-Monecke Klinkhammer Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung