NAMEN Verkündet : 24 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Fuchs Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten bestehende Mietverhältnis fristlose Kündigung Klägers beendet worden ist . schriftlichem Vertrag 26 . Juni mietete Kläger Rechtsvorgängerin Beklagten Gewerberäume Betrieb " Büro(s)/Lager(s etc. Filmcateringgesellschaft Küche " fest 30 . Juni . Nr. Mietvertrages lautet : " Vermieter leistet Gewähr gemieteten Räume Frage kommenden technischen Anforderungen lichen anderen Vorschriften entsprechen . Mieter hat behördliche Auflagen eigene Kosten erfüllen . " § Nr. Mietvertrages heißt : " Bauliche Änderungen Mieter insbesondere Einbauten Installationen auch Vergitterung Fenster Herstellung Veränderung Feuerstätten dürfen nur schriftlicher Einwilligung Vermieters vorgenommen werden . Erteilt Vermieter Einwilligung so ist Mieter Einholung bauaufsichtsamtlichen Genehmigung verantwortlich hat Kosten tragen . " Kläger gemieteten baulichen Anlagen waren " Autokarosseriewerkstatt Fahrzeughalle " baurechtlich genehmigt . Kläger betrieb Räumen Cateringunternehmen April unbeanstandet . Schreiben 5 . April wies zuständige Bauaufsichtsamt jedoch Rahmen Bußgeld-Anhörung geänderte Nutzung Mieträume Cateringbetrieb Genehmigung ordnungswidrig sei . forderte Kläger Beklagten Einholung Genehmigung geänderten Nutzung mitzuwirken jedoch ablehnte . Schreiben 23 . August drohte Bauaufsichtsamt Hinweis Anhörungsschreiben 5 . April Kläger Erlass Ordnungsverfügung . Weiterhin räumte Frist Beantragung Baugenehmigung 14 . September . stellte Kläger Bauaufsichtsamt Antrag Erteilung Baugenehmigung BauO erfolgte Nutzungsänderung . Antrag wurde Bescheid 23 . September zurückgewiesen bestimmte Planunterlagen fehlten . erklärte Kläger Anwaltschreiben 25 . Oktober eingegangen Beklagten 26 . Oktober fristlose Kündigung Mietvertrages erhob Klage Feststellung Mietverhältnis Parteien Kündigung 25 . Oktober endet sei . Bauaufsichtsamt Schreiben 6 . Januar erneut Erlass Ordnungsverfügung Fehlens Genehmigung Nutzungsänderung angedroht hatte kündigte Kläger Schreiben Prozessbevollmächtigten 8 . Februar Mietverhältnis erneut fristlos . Weiter kündigte Kläger Mietverhältnis fristlos Schreiben 3 . März Beklagte Abmahnung Heizung Verfügung stelle . Landgericht hat Klage antragsgemäß stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Senat zugelassene Revision Klägers Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erstrebt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Oberlandesgericht hat ausgeführt Kündigungen 25 . Oktober 8 . Februar unwirksam seien Kläger wichtigen Grund Kündigung Mietverhältnisses § habe dartun können . Zwar könne fristlosen Vertragskündigung berechtigende Entziehung vertragsgemäßen Gebrauchs erhebliche Mangelhaftigkeit Mietsache dann vorliegen Mietvertrag vorgesehene Nutzung Mieträume Vorschriften öffentlichen Baurechts verstoße zuständige Baubehörde Einschreiten androhe . Vorliegend sei Haftung Beklagten Kläger geltend gemachten Mangel wirksam ausgeschlossen . ergebe zwar § Nr. . Vielmehr bestünden formularvertragliche Regelung Bedenken Mieter auch Risiko aufbürde erforderliche behördliche Erlaubnis erreichen sei . vorliegenden Fall komme jedoch Regelung § Nr. Vertrages . habe Kläger übernommen selbst Betrieb Cateringunternehmens erforderliche baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung sorgen insbesondere sei Aufgabe gewesen erforderlichen Planunterlagen Genehmigung Nutzungsänderung eigene Kosten beschaffen . Regelung halte auch Inhaltskontrolle § stand . beziehe nämlich Sinn Zweck nur genehmigungsfähige Nutzungsänderungen würde eingreifen feststünde Kläger vorgenommene Nutzungsänderung Gründen öffentlichen Baurechts genehmigt werden könnte . Kläger geltend mache Betrieb erforderliche Küche sei genehmigungsfähig sei Vortrag hinreichende Substanz . Klausel benachteilige Mieter unangemessen . Vermieter könnte Mieter lediglich Planunterlagen baulichen Zustand Nutzungsänderung Verfügung stellen . allein Entscheidung Mieters sei Baumaßnahmen Betrieb erforderlich halte Umfang Nutzungsänderungsgenehmigung erwirkt werden müsse sei auch sachgerecht Mieter Unterlagen Beauftragung Architekten selbst beschaffe . Unzumutbar hohe Kosten seien erwarten . entschieden werden brauche Einführung Kündigungserklärung 8 . März Prozess auszulegen sei Kläger Klage hilfsweise auch habe stützen wollen . Vortrag Beklagte habe Heizung einfach abgeklemmt sei Räume Fernwärme beheizt würden nachvollziehbar . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Prüfung stand . 1 . Recht geht Oberlandesgericht allerdings Fehlen erforderlichen behördlichen Genehmigung vertragsgemäßen Nutzung Mangel Sinne § darstellt Mieter fristlosen Kündigung berechtigt Zwangsmittelandrohung verbundene Ordnungsverfügung vertragsgemäße Nutzung untersagt wird zumindest Ungewissheit Zulässigkeit besteht Urteil 22 . Juni ; Wolf/Eckert/Ball Handbuch gewerblichen 9 . Aufl . Rdn . f. ; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete Kap . Rdn . . . 2 . beanstanden ist weiter Auffassung Berufungsgerichts Klausel § Nr. Mietvertrages Inhaltskontrolle § standhält Haftung Vermieters auch Fall ausschließt erforderliche behördliche Genehmigung Mieter vorgesehenen Gewerbebetrieb Gründen versagt wird ausschließlich Beschaffenheit Lage Mietobjekts beruhen . sind Klausel Falle Verweigerung Genehmigung nur Gewährleistungsrechte Mieters auch Befugnis fristlosen Kündigung Mietvertrages ausgeschlossen . so weit gehender Haftungsausschluss benachteiligt aber Mieter Geboten Glauben unangemessen ist § unwirksam vgl. Urteil 22 . Juni aaO . 3 . Auslegung jedoch Berufungsgericht Nr. Mietvertrages gegeben hat hält rechtlichen Nachprüfung stand . nunmehr auch Berufungsurteile Landgerichte Revision stattfinden kann vermag Senat Klausel selbst auszulegen Gegensatz Meinung Revisionserwiderung ankommt Klausel Bezirk Oberlandesgerichts auch nur Landgerichts verwendet wird vgl. Urteil 5 Juli . Ansicht Berufungsgerichts ergibt Klausel Kläger selbst Betrieb Cateringunternehmens erforderliche baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung sorgen hätte . Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung steht Wortlaut Klausel Verpflichtung Vermieters unberührt lässt vertragsgemäßen Zustand Mietsache sorgen . Vielmehr handelt genannten Klausel Mietverträgen anzutreffende Regelung Mieter bauliche Änderungen Mietsache nur Zustimmung Vermieters vornehmen darf ggf. anfallenden Kosten selbst tragen hat . 4 . Senat kann jedoch selbst entscheiden Weigerung Beklagten Einholung Genehmigung Nutzungsänderung mitzuwirken Kläger fristlosen Kündigung § Abs. berechtigte so Parteien Mietverhältnis mehr besteht . Vielmehr sind weitere Feststellungen erforderlich . Vorab wäre klären Kläger Rechtsvorgängerin Beklagten mündlichen Vereinbarung allerdings § Niederschlag schriftlichen Vertrag gefunden hat übernommen hat Räume selbst vertragsgemäßen Zustand versetzen entsprechenden Genehmigungen herbeizuführen . mag sprechen Kläger Vortrag € Räume investiert hat . Auch hat Beklagte jedenfalls vorprozessual Abschluss mündlichen Vereinbarung behauptet . Falle würde Mangel Mietsache vorbehaltlich getroffener Absprachen allenfalls dann vorliegen Kläger behauptet Küche Zubereitung Speisen Cateringbetrieb genehmigungsfähig gewesen wäre . Sollte mündliche Vereinbarung geschlossen worden sein wird Oberlandesgericht prüfen haben Weigerung Beklagten Herbeiführung Genehmigung Nutzungsänderung mitzuwirken tatsächlich wichtigen Grund Sinne § Abs. darstellt . kann auch Rahmen Glauben Rolle spielen Aufwand Kläger erforderlich gewesen wäre Bescheid 23 . September genannten Auflagen erfüllen . -9- ergeben sollte Kündigungen Klägers 25 . Oktober 8 . Februar unwirksam waren so wird Berufungsgericht prüfen haben Mietverhältnis Parteien Kündigung Klägers 3 . März beendet worden ist . Feststellungsantrag Klägers ist dahingehend auszulegen Wirksamkeit bestimmten Kündigung bezieht Mietverhältnis Parteien 26 . Oktober 9 . Februar beendet ist vgl. Senatsurteil 29 . September . Einführung Kündigungserklärung 3 . März Schriftsatz 21 . März Rechtsstreit ist dahingehend aufzufassen Kläger weiter hilfsweise erreichen sucht Beendigung Mietverhältnisses Parteien Zeit Zugang Kündigungserklärung festgestellt werde . Ansonsten wäre Einführung genannten Kündigungserklärung Sinn erfolgt . Zurückverweisung Sache Berufungsgericht gibt Parteien Gelegenheit weiterem Sachvortrag . Vorsitzende Richterin Dr. ist urlaubsabwesend verhindert unterschreiben . Sprick Sprick Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 31.01.2006