NAMEN Verkündet : 12 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja . Abs. Satz Abs. Abs. Satz revisionsgerichtliche Prüfung Wahrung Schriftform Akten befindlichen Urkunde beschränkt getroffenen Feststellungen Beschaffenheit Berufungsurteil nur Tatbestand erstinstanzlichen Urteils verweist Bezugnahme Urkunde enthält . § § . Abs. Formfreiheit Zustimmung Mieters Vermieterwechsel alte neue Vermieter Schriftform § . genügenden Nachtrag langfristigen Mietvertrag vereinbart haben . . Abs. Abs. Fortbestand Besitzeinräumungspflicht Vermieters Herstellung Mietobjekts verpflichtet hat Grundstück aber nachträglich Dritten verkauft bebaut anderweitig vermietet . Abs. Bb Angemessenheit Gewerbemietvertrag noch errichtendes Gebäude zeitliche Begrenzung vereinbarten Vertragsstrafe Tag Überschreitung vereinbarten Mietbeginns . Urteil 12 . März KG -2LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 20 . Zivilsenats Kammergerichts 6 . Dezember aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Kammer Handelssachen Landgerichts 23 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagten tragen weiteren Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Klägerin nimmt Mieterin Beklagten Feststellung Fortbestehens Gewerbemietvertrages Einräumung Mietbesitzes Zahlung Vertragsstrafe Anspruch . Klägerin schloß 9 . Februar 2 . März GmbH stellende Räumlichkeiten GmbH Mietvertrag noch PKW-Parkflächen dort Lebensmittelsupermarkt betreiben . spätester ginn war 1 . Juni vereinbart . Fall Mietobjekt Mieterin spätestens Tage Verfügung stand war Vermieter gemäß § Abs. Mietvertrages verpflichtet Tag Verzuges Vertragsstrafe DM zahlen . Mietverhältnis war unbestimmte Zeit abgeschlossen sollte Vermieterin frühestens 31 . Mai Mieterin frühestens 31 . Mai gekündigt werden können . waren monatlich DM netto vereinbart . GmbH verpflichtete § Abs. Vertrages Räumlichkeiten Flächen Basis vereinbarten Pläne Baubeschreibung zeitnah erstellen Baugenehmigung einzuholen . Fall beabsichtigte Bauvorhaben genehmigt werden würde sollte zunächst versucht werden Baugenehmigung auch veränderter Form erreichen . Rechtskraft negativen Baubescheides Vermieter erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren sollte Vermieter berechtigt sein Vertrag zurückzutreten . Vertretern Vertragsparteien unterzeichnete Mietvertrag ist zusammengeheftet . numerierten Seiten enthalten jeweils Paraphen zeichnungsberechtigter Vertreter Vertragsparteien . Gleiches gilt Baubeschreibung . § Abs. Mietvertrages genannten Anlagen Mietvertrag sind ebenfalls Vertretern Vertragsparteien unterschrieben . Lediglich je Anlage Seite Anlagen Seite Baubeschreibung sind Seitenzahlen versehen paraphiert . GmbH veräußerte Grundstücksfläche objekt errichtet werden sollte Eigentümerin punkt Grundbuch eingetragen war notariellem Vertrag 3 . Mai Beklagten ebenfalls Zeitpunkt Eigentümer Grundbuch eingetragen wurden . Vertrag heißt Klägerin GmbH geschlossene Mietvertrag Käufern haltlich bekannt sei übernommen werde . Juli veräußerten Beklagten Objekt . Baubetreuungsgesellschaft mbH weiter Voreintragung Zwischenerwerber neue Eigentümerin Grundbuch eingetragen wurde Bau befindliche Objekt Februar Konkurrentin Klägerin vermietete . Juli verhandelten Parteien Modifizierung Planungen Einigung erzielt wurde . förmliches Baugenehmigungsverfahren Grundlage ursprünglichen Pläne wurde eingeleitet . 28 . Juni erklärten Beklagten Klägerin Rücktritt Vertrag . Klägerin widersprach mahnte 19 . Februar Vertragseinhaltung forderte Beklagten Mietvertrag Besitz einzuräumen . Erwiderung Klageschrift erklärten Beklagten 17 Juli vorsorglich ordentliche auch fristlose Kündigung Mietvertrages . Landgericht hat antragsgemäß festgestellt Mietvertrag Parteien Rücktrittserklärung Beklagten 28 . Juni beendet wurde fortbesteht Beklagten Gesamtschuldner Einräumung Besitzes Mietvertrag genannten Räumlichkeiten Flächen Zahlung Vertragsstrafe DM gestaffelten Zinsen verurteilt . Berufung Beklagten hat Kammergericht erstinstanzliche Entscheidung abgeändert Klage abgewiesen . richtet Revision Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils begehrt . Entscheidungsgründe : Säumnis Beklagten ist Versäumnisurteil erkennen Entscheidung inhaltlich Säumnisfolge beruht vgl. . Revision hat Erfolg . II . Berufungsgericht hat Antrag Feststellung Gewerbemietvertrag Parteien Beklagten 28 . Juni erklärten Rücktritt beendet wurde fortbesteht Begründung abgewiesen Vertrag sei jedenfalls weitere Kündigung Beklagten 17 Juli wirksam 31 . März beendet worden Schriftform Vertrages formwahrenden Vereinbarung Vermieterwechsels mehr gewahrt gewesen sei Beklagten § Abs. . habe kündigen können . lung Mietverhältnis bereits Rücktrittserklärung 28 . Juni beendet worden sei fehle Rechtsschutzinteresse Klägerin . kann gefolgt werden . Feststellungsantrag ist begründet . 1 . begehrte Feststellung setzt zunächst Beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt Stelle GmbH ursprünglichen Vermieterin getreten sind . ist Fall . Zutreffend verneint Berufungsgericht gesetzlichen Eintritt Beklagten Mietverhältnis § § Abs. . erforderlichen Identität Vermieterin Grundstückseigentümer fehlt GmbH GmbH war nie merin Grundstücks Grundbuch eingetragen . Auch Rahmen hier Überlassung vermieteten Grundstücks Mieterin anzuwendenden § . setzt Eintritt Erwerbers Mietvertrag nämlich veräußernde Eigentümer zugleich Vermieter ist vgl. Emmerich Miete 7 . Aufl . § Rdn . . bloße Auflassungsvormerkung Vermieters hier möglicherweise vorgelegen haben könnte reicht jedenfalls vgl. Emmerich aaO aaO . . Zumindest Ergebnis zutreffend Revision günstig angegriffen geht Berufungsgericht aber Beklagten rechtsgeschäftlicher Vereinbarung bisherigen Vermieterin GmbH Stelle Mietvertrag eingetreten sind zwar wirksam Klägerin Mieterin zumindest konkludent Nachhinein zugestimmt hat . § Abs. notariellen Kaufvertrages 3 . Mai GmbH Beklagten ist Eintritt Mietvertrag drücklich vereinbart . bedarf auch Entscheidung Auffassung Berufungsgerichts folgen ist Vertragsübergang erforderliche Zustimmung Klägerin bereits § Mietvertrages ergebe " Vertrag auch etwaige Rechtsnachfolger gelten " solle . Jedenfalls hat Klägerin Vermieterwechsel spätestens konkludent zugestimmt Beklagten neuen Vermietern Erfüllung Vertrages verlangte . 2 . Weitere Voraussetzung begehrte Feststellung ist Mietverhältnis Zeitpunkt letzten Tatsachenverhandlung noch bestand . ist Fall . Rücktrittserklärung Beklagten 28 . Juni hat Mietverhältnis beendet . Berufungsgericht hat letztlich offen gelassen Begründung Mietverhältnis sei jedenfalls Kündigung 31 . März beendet worden . ist rechtsfehlerhaft Begründung vollständige Abweisung Begehrens Klägerin trägt Feststellungsbegehren enthalten ist Mietverhältnis jedenfalls bis zu Zeitpunkt fortbestanden hat . Auch eingeschränkte Feststellung ist Feststellungsinteresse Klägerin Auffassung Berufungsgerichts gegeben Berufungsgericht selbst ausgeht Klägerin Grunde Schadensersatzansprüche Zeit zustehen können . aber hätte Berufungsgericht -9- lungsklage zunächst insgesamt zulässig behandeln sodann Frage Begründetheit Teilzeitraumes Begründung dahinstehen lassen dürfen besagt Klage Teilzeitraumes jedenfalls Feststellungsinteresses doch unzulässig sei . Rücktrittserklärung Beklagten konnte Mietverhältnis aber beenden Feststellungen Berufungsgerichts Vermieterin Rücktrittsrecht nur Fall rechtskräftigen ablehnenden eingeräumt war ergangen ist . Wegfall Geschäftsgrundlage angeblicher baurechtlicher Hindernisse Verwirklichung Bauvorhabens ist Mietverhältnis ebenfalls beendet worden Wegfall Geschäftsgrundlage regelmäßig nur Vertragsanpassung rechtfertigt . problemloses Baugenehmigungsverfahren kann schon Geschäftsgrundlage Mietvertrages gewesen sein Parteien Fall verzögerter Auflagen versehener gar verweigerter Genehmigungen bedacht § Abs. MV detaillierte Regelungen vereinbart haben . Auch fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung Beklagten 17 Juli hat Mietverhältnis beendet zwar Auffassung Berufungsgerichts auch ordentliche Kündigung 31 . März . Beklagten fristlose Kündigung stützen Klägerin hätte vereinbarten Mietbeginn Mietzins gezahlt rechtfertigt Kündigung Beklagten Mietbesitz eingeräumt hatten Klägerin Mietzinszahlung verweigern durfte . Auch ordentliche Kündigung scheitert fest vereinbarten Mindestlaufzeit befristeten Kündigungsausschluß ergibt . Vertrag ist auch § . vorzeitig kündbar Schriftform Auffassung Berufungsgerichts gewahrt ist . Berufungsgericht hat Parteivorbringens Anträge erster Instanz Tatbestand landgerichtlichen Urteils verwiesen Einzelheiten Parteivorbringens Berufungsinstanz ergänzend dort gewechselten Schriftsätze Anlagen Bezug genommen . Tatbestand landgerichtlichen Urteils enthält Bezugnahme erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze allein hier beurteilende Mietvertrag vorher nachher geschlossenen Grundstückskaufverträge beigefügt waren . Senat kann Akten gereichten Verträge Beurteilung nur Umfang zugrunde legen Vorinstanzen Feststellungen Inhalt Schriftform Mietvertrages Beschaffenheit getroffen haben . Ursprungsvertrag entspricht Anforderungen Schriftform Senat Entscheidung . dargelegt hat . ergibt Feststellungen Beschaffenheit Urkunde zwar teilweise Tatbestand landgerichtlichen Urteils Entscheidungsgründen enthalten sind ; Berufungsurteil enthaltene Bezugnahme Tatbestand " erstinstanzlichen Urteils umfaßt jedoch auch tatsächlichen Feststellungen Entscheidungsgründen vgl. Urteile 7 . Dezember § Unrichtigkeit 19 . Juni XI § Feststellungen . bedurfte körperlichen Verbindung einzelnen Seiten Mietvertrages zugehörigen Anlagen Einheit fortlaufender Paginierung fortlaufender Numerierung einzelnen Bestimmungen Paraphierung Seiten Anlagen vgl. Senatsurteil 29 . September ergibt . einzelne Anlagen foliiert sind steht Wahrung Schriftform schon Anlagen getroffenen Feststellungen nur weitere Einzelheiten Erläuterungen einzelnen Positionen Baubeschreibung enthalten Baubeschreibung selbst aufgeführt näher bezeichnet sind . Berufungsgericht Auffassung vertritt Schriftform sei spätestens Vereinbarung Vermieterwechsels mehr gewahrt Vereinbarung enthaltende notarielle Kaufvertrag 3 . Mai ursprünglichen Mietvertrag körperlich verbunden worden sei vermag Senat auch folgen . Vereinbarung wahrt Schriftform neue Vermieter Vermieterstellung notarielle Urkunde nachweisen kann getroffenen Feststellungen ausdrücklich Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt ursprünglichen Mietvertragsparteien aufführt Bezeichnung veräußerten Grundstücks zugleich Lage Mietobjekts kennzeichnet vgl. Mieterwechsel Senatsbeschluß 17 . September . Allerdings ist Vermieterwechsel hier dreiseitigen Vertrag zweiseitigen Vertrag altem neuem Vermieter notwendiger Zustimmung Mieterin gekommen Möglichkeiten vgl. . Folgt Ansicht Berufungsgerichts Zustimmung Mieterin bereits § Mietvertrages vorweggenommen war ergeben Schriftform Probleme Zustimmung Mieterin dann Mietvertrag ergibt notariellen Vereinbarung altem neuem Vermieter hinreichend Bezug genommen worden ist . auch dann nur nachträgliche konkludente Zustimmung Mieters Wirksamkeit Vermieterwechsels herbeigeführt hat Urkunden selbst ersehen ist ist Schriftform gewahrt . spätere Zustimmung Vertragspartners Parteiwechsel Gegenseite schon Grundgedanken § Abs. Formzwang unterliegt ausdrücklich offen gelassen bedarf auch hier Entscheidung . Heile Bub/Treier Handbuch Wohnraummiete . Aufl . Kap . Rdn . Rahmen § . Zustimmung formbedürftig hält Vorschrift Interessen u.a. späteren Grundstückserwerbers schütze Disposition beteiligten Vertragsparteien unterlägen hält Senat zwingend . wäre nämlich wenig plausibel Zustimmung hier : Interesse möglichen künftigen Grundstückserwerbers besonderen Form bedürfte gemäß § Abs. Wirksamkeit genügt nur Parteien Übernahmevertrages erklärt wird Gesetz also bewußt hinnimmt andere Vertragspartei zunächst gar erfährt vereinbarte Vertragseintritt noch schwebend unwirksam schon endgültig wirksam ist . Interesse Zustandekommen Vertrages Klarheit gewinnen ist jedenfalls geringer dasjenige späteren Erwerbers . vergleichbaren Fall langfristigen Mietvertrages vorsieht nur Eintritt künftigen Bedingung wirksam wird steht Umstand Eintritt Vertragsurkunde selbst ersichtlich ist Wahrung Schriftform ebenfalls . Hier ist späterer Grundstückserwerber jedenfalls zweiseitige Vereinbarung Vermieterwechsels hinreichend gewarnt gehalten gegebenenfalls Mieter erkundigen notwendige Zustimmung erteilt hat so auch Vereinbarung Bedingung angewiesen ist Kenntnis Eintritt Nichteintritt Vertragsurkunde liegender Umstände verschaffen . Frage Urkunde vorgelegt wird entsprechende Vereinbarung enthält kommt ohnehin vgl. . . soll künftigen Grundstückserwerber ohnehin nur insoweit schützen § bestehendes langfristiges Mietverhältnis eintritt . anderen Worten : Interesse Erwerbers Klarheit erlangen Veräußerer aber Dritter Vermieter Hause wohnenden Mieters ist also ersten Fall Mietverhältnis eintritt zweiten Fall wird geschützt . Grundstückserwerber tritt § . auch mündlichen Vertrag weiß . . soll nur schützen Eintritt bekannten Vertrag Bedingungen länger Jahr gebunden sein . Hier ist mögliche Kenntnisnahme Vertrag Laufzeit Schriftform gewahrt ; kann Urkunden nur ersehen Vertrag eintritt . Ungewißheit besteht aber auch weiß Mietvertrag zwischenzeitlich einverständlich auch mündlich aufgehoben ist . Hätte Gesetz auch Ungewißheit schützen wollen hätte Schriftform auch Vertragsaufhebung vorschreiben müssen . Gründen ist jedenfalls Zustimmung Mieters früherem neuem Vermieter vereinbarten Vermieterwechsel formfrei . bedarf Entscheidung Mieterwechsel gilt Erwerber wissen muß langfristigen Mietvertrag Vermieter erfüllen muß . vorliegenden Fallkonstellation weiß künftiger Erwerber jedenfalls ursprünglichen Mieter gegenüber verpflichtet ist aber gar . Schließlich hat auch Eigentumswechsel ursprünglichen Grundstückseigentümer . GmbH Co. scheiden Beklagten Mietvertrag geführt . Erwerberin ist gemäß § § . neue Vermieterin Stelle Beklagten getreten . waren zwar zugleich Vermieter Veräußerer Grundstücks Veräußerung notariellen Kaufvertrag ansieht . Rahmen § . ist aber Veräußerung Eigentumsübergang verstehen vgl. Emmerich aaO Rdn . ; Eigentum Grundstück ist hier aber unstreitigen Vorbringen zweiter Instanz Berufungsbegründung S. unmittelbar Zwischenerwerb Beklagten ursprünglichen Eigentümer Vermieter war . KG übergegangen . Auch rechtsgeschäftliche Übernahme " KG Ausscheiden Beklagten Mietvertrag geführt haben könnte ist getroffenen Feststellungen entnehmen . Beklagten sind mithin nach Vermieter ; Feststellungsantrag ist begründet . . folgt zugleich Klägerin Beklagten nach vor Einräumung Mietbesitzes verlangen kann . Antrag ist auch etwa objektiv unmögliche Leistung gerichtet Berufungsgericht offenbar naheliegend hält letztlich dahinstehen läßt . Mietrecht findet § . nämlich vor Übergabe Anwendung vgl. Wolf/Eckert/Ball Handbuch gewerblichen Leasingrechts . Aufl . Rdn . m . ; Gerber/Eckert Gewerbliches Pachtrecht . Aufl . Rdn . . Beklagten sind zwar Eigentümer Grundstücks Nutzung mehr berechtigt neue Eigentümerin inzwischen errichteten Supermarkt Konkurrenzunternehmen Klägerin vermietet hat . Vorinstanzen haben jedoch Feststellungen Frage getroffen Beklagten möglich ist Leistungshindernis Vereinbarungen neuen Eigentümerin Mieterin beheben . Jedenfalls auszuschließen ist folgt Mieter Einräumung Besitzes nach vor verlangen kann verweisen lassen muß Schadensersatz Nichterfüllung verlangen vgl. Kraemer Bub/Treier Handbuch Wohnraummiete . Aufl . Kap Rdn . m . ; Emmerich aaO § Rdn . . auch Falle Doppelvermietung erlangt möglicherweise gegebenes Unvermögen Vermieters dann erst Zwangsvollstreckung Bedeutung vgl. Wolf/Eckert/Ball . . IV . Auch Anspruch Zahlung Vertragsstrafe ist begründet . 1 . Recht greift Revision einschränkende Auslegung Berufungsgerichts Vertragsstrafe nur Verzögerungen ausbedungen sei auch Fall bereits Baubeginn verzögert . Auslegung ist Revisionsgericht gebunden Berufungsgericht anerkannte Auslegungsregeln verletzt hat : Vertragswortlaut systematische Stellung Klausel bieten Anhaltspunkt einschränkende Auslegung baurechtlichen Bedenken Bauausführung beeinträchtigen könnten sind § Abs. Mietvertrages abgehandelt Vertragsstrafe § geregelt ist Mietdauer insbesondere Bezugsfertigkeit Mietbeginn regelt . wird Auslegung Revision zutreffend rügt Interessenlage Parteien gerecht . Erkennbar wollte Klägerin Druckmittel Hand haben pünktliche Aufnahme Geschäftsbetriebes sicherzustellen . Insofern macht Unterschied Vermieter Bauarbeiten ersten Spatenstich einstellt auch Auffassung Berufungsgerichts Vertragsstrafe auslösen würde Bauarbeiten gar erst beginnt . Nichtaufnahme beiten stellt denkbar gröbsten Fall Bauverzögerung so verständlich wäre vereinbarte Sanktion ausgerechnet gravierendsten Vertragsverstoß erfassen sollte . Tatsachenvortrag Parteien weitere Auslegung erhebliche Feststellungen Vorinstanzen getroffen haben mehr Betracht kommen kann Senat Vertragsbestimmung selbst auslegen vgl. m . versteht Vorinstanzen festgestellten Wortlaut entsprechend Vertragsstrafe Fall Vermieterverzuges zahlen ist unabhängig verspätete Fertigstellung verzögertem Baufortschritt verzögertem Baubeginn beruht . 2 . Berufungsgericht läßt Klausel individuell ausgehandelt wurde Allgemeine Geschäftsbedingung § messen ist . Auch Senat kann dahinstehen lassen Klausel auch dann allgemeine Geschäftsbedingungen handelt wirksam ist . Nr. ist Schutz Verbrauchern zugeschnitten Verträgen Unternehmern anwendbar vgl. Palandt/Heinrichs . Aufl . Rdn . ; prüfen ist nur Klausel Schuldner unangemessen benachteiligt . ist hier Fall . Bauverträgen gilt Vertragsstrafe Terminüberschreitungen zwar unangemessen % Auftragssumme Tag überschreitet aber Vereinbarung angemessenen Höchstgrenze etwa % gar nunmehr nur % Auftragssumme vgl. Urteil 23 . Januar Veröffentlichung bestimmt fehlt vgl. Palandt/Heinrichs aaO . Aufl . Rdn . m . . DM Tag wäre % -Grenze schon Bauvolumen nur DM eingehalten so hier Rücksicht ersichtlich weit höhere Bauvolumen insoweit Bedenken ergeben . Richtig ist allerdings Vertragsstrafenvereinbarung Höchstgrenze letztlich nur insoweit ergibt Vertragsstrafe äußerstenfalls Jahre erstmalige Kündigungsmöglichkeit Vermieter Verlängerungsoption Mieters weitere Jahre anfallen kann . Rechtsprechung allgemeinen Geschäftsbedingungen Bauverträgen ist aber Dauerschuldverhältnisse gewerbliche Mietverträge übertragen . Bauvertrag verfällt typischerweise zeitabhängige Vertragsstrafe Verzug einmalig erbringenden Leistung . Umgekehrt kann auch Rechtsprechung insbesondere Automatenaufstellverträgen herangezogen werden festen einmaligen Vertragsstrafensummen befaßt Verstöße Rahmen Dauerschuldverhältnisses vereinbart wurden . vorliegenden Fall ist nämlich Vertragsstrafe vereinbart Höhe Zeitspanne abhängig ist Vertragspartner Verpflichtung fortlaufender Gebrauchsgewährung erfüllt . Fall muß Vertragsstrafe lediglich angemessenen Verhältnis Schwere geahndeten Verstoßes stehen vgl. Bub Bub/Treier aaO . Rdn . . . . verschuldensunabhängigen Garantiehaftung Vermieters Vermietung Reißbrett ist kaum gröberer Vertragsverstoß denkbar Nichtfertigstellung Mietobjekts . bedarf Entscheidung Extremfall tägliche Vertragsstrafe DM Jahre rechtfertigen könnte irgendwann zeitliche erreicht ist Verlangen Fortzahlung Vertragsstrafe treuwidrig erweisen würde . hier verlangten Vertragsstrafe Tage DM ist Grenze jedenfalls noch erreicht . Prüfung Angemessenheit Vertragsstrafe Rahmen ist jedenfalls theoretisch denkbaren Extremfall abzustellen Verhältnis täglich anfallende Betrag DM steht Überschreitung Tag Mieter bedeutet Vertragspartner Klausel Anfang deutlich gemacht hat allergrößten Wert pünktliche Fertigstellung legt . Monatsmiete DM brutto erscheint Vertragsstrafe DM Monat keinesfalls überhöht . Zutreffend weist Landgericht Zusammenhang Klägerin Nichtbetreiben Supermarktes Auffassung Beklagten durchaus Schaden Höhe entstehen könne kaum anzunehmen sei würde Supermarkt eröffnen geringere Gewinnerwartung verspricht . Beklagten Unangemessenheit gemäß § Abs. darlegungspflichtig sind vgl. Palandt/Heinrichs aaO Rdn . haben jedenfalls dargelegt Vertragsstrafe Verzögerungsschaden Klägerin entstehen kann weitem übersteigt . Wertung Angemessenheit Rahmen § allein ankommt Vertragsstrafenklausel allgemeine Lösung anhaltenden Interesses Mieters Einräumung Nutzungsmöglichkeit Zeitpunkt Vertragsschlusses vgl. Palandt/Heinrichs aaO Rdn . angemessen ist vgl. OLG ist ferner berücksichtigen anfängliche Nichteinräumung Mietbesitzes Mieter kaum weniger beeinträchtigt spätere Besitzentziehung Vertragsstrafe DM Tag hier ebenfalls unangemessen erscheinen würde . vornherein vereinbarte Begrenzung Vertragsstrafe Höchstbetrag etwa zeitliche Beschränkung Monate hätte Druckmittel Vertragsstrafe legitimerweise dienen sollte entscheidend entwertet . je länger Vertragsverstoß Vermieters schon andauert desto geringer würde Fall Restbetrag Vertragsstrafe Fall endgültiger Erfüllungsverweigerung noch droht . Vermieter aber Hand hat Vertragstreue zurückkehrt erscheint Beurteilungszeitpunkt Vertragsschlusses unbillig Druck Mieter ausüben kann so lange unvermindert anhalten lassen Vermieter Kardinalpflicht nachkommt . Wagenitz Sprick