NAMEN Verkündet : 11 . Dezember Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Fuchs Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 8 . Zivilsenats Kammergerichts 21 . September aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht Erstattung Investitionskosten gewerbliches Mietobjekt geltend . mietete schriftlichem Vertrag 1 . Januar Dauer 31 . Dezember Hof Grundstücks S. straße findliches fertiggestelltes Gebäude gewerblichen Zwecken . handschriftlichen " Zusatzvereinbarung Mietvertrag Nr. " 1 . Januar heißt u.a. : " Mieter ist berechtigt bauliche Änderungen freistehenden Gebäudes Einwilligung Vermieters vorzunehmen . Kosten werden Mieter getragen . " weiteren schriftlichen Vertrag selben Tage vermietete Beklagte Wohngebäude S. straße befindliche wohnung Geschäftsführer Klägerin Parteien ist streitig Klägerin Geschäftsführer Mieter ist . § Vertrages beginnt Mietverhältnis 1 . Januar endet 31 . Dezember . § Mietvertrages enthält handschriftliche Regelung : " wird Vermieters vereinbarte Mietzeit zugesichert Firma vermieteten Räume haus weiterhin vorvertraglichen Regelung Verfügung stehen . " ergänzenden handschriftlichen " Vereinbarung " Parteien ebenfalls 1 . Januar heißt : " Vermieter Mieter bestehen Mietverträge : Räume hinteren freistehenden Gebäude . Räume Dachgeschoß Wohnhauses S. straße . entrichtet Mieter Mietzins DM DM . Vermietung Räume 2 . wird Mietzins DM entrichtet restlichen DM werden Verrechnung getätigten Mieter nachzuweisenden Investitionen Mieter überlassen längstens jedoch Tilgung getätigten Investitionen . " Folgezeit baute Klägerin Gewerbemietobjekt funktionsfähigen Bürogebäude . Mietverhältnisse wurden Einverständnis Beklagten vorzeitig 31 . Dezember beendet . Klage Klägerin Ersatz Investitionskosten Höhe DM Zinsen verlangt hat hat Landgericht abgewiesen . Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben . wendet Klägerin Revision Senat angenommen hat . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Kammergericht hat ausgeführt Landgericht habe Recht Anspruch Klägerin § . verneint . Klägerin habe Beklagten Mietvorauszahlung Höhe Herstellungskosten Gebäude vereinbart . Zusatzvereinbarung Mietvertrag habe Klägerin Kosten Umbaumaßnahmen selbst tragen . vertraglich vereinbarte Kostentragungspflicht Klägerin schließe Vereinbarung Inhalts Baukosten Beklagten erstatten seien Rückzahlung vereinbarten reduzierten Mietzins Wohnung erfolge . Anspruch § vorzeitiger Beendigung langfristigen Mietvertrages sei gegeben . 2 . Entscheidung Berufungsgerichts hält rechtlichen Nachprüfung stand . Recht rügt Revision Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen angebotenen Beweis erhoben . Berufungsgericht ist ausgegangen Mietvorauszahlungsvereinbarung Parteien getroffen worden sei . Klägerin hatte aber Berufungsverfahren geltend gemacht Parteien hätten Abschluß Mietverträge Zusatzregelung Verträgen vereinbart Klägerin Aufwendungen bauliche Herstellung Gewerbemietobjekts Mietvorauszahlung leiste . entsprechende Einigung sei Klägerin Beklagten vertreten Zeugen Abschluß Mietvertrages erzielt worden . Formulierung " Kosten werden Mieter getragen " stehe . sei aufgenommen worden Beklagte willens Lage gewesen sei Kosten finanzieren . Schaffung Vermögenswerten seiten Beklagten finanziellen Mitteln Klägerin habe vereinbarte Mietreduzierung abgegolten werden sollen . Parteien seien einig gewesen Klägerin vorausbezahlte Betrag zurückzugewähren sei Rückzahlung vereinbarten reduzierten Laufzeit Mietvertrages erfolge . Vereinbarung habe vorgesehen Preisnachlaß bezüglich Dachgeschoßwohnung Klägerin veranlassen Gewerbeobjekt Hof eigene Kosten auszubessern . Vielmehr habe Mietreduktion Verrechnung vorfinanzierten Umbaukosten erfolgen sollen . Nachweis Richtigkeit Behauptung hat Klägerin ehemaligen Geschäftsführer Zeugen benannt . Verfahrensrüge ist berechtigt . Berufungsgericht hätte Zeugen vernehmen müssen . Parteien behauptete Beweis gestellte Vereinbarung getroffen haben handelt Klägerin getätigten Investition Mietvorauszahlung Maßgabe § . erstatten ist . Auffassung Berufungsgerichts erfordert Mieter Vermieter Geldbetrag Verfügung stellt . Anwendbarkeit § . macht Unterschied Mieter Vermieter Rücksicht abzuschließenden Mietvertrag Vorauszahlung leistet Mietgegenstand herstellt wiedererstellt ausbaut verbessert Rückerstattung Verrechnung monatlichen Mietzins erfolgt Mieter entsprechenden Betrag Grundstück Mietobjekt selbst verbaut aufgewendeten Betrag vertraglicher Übereinkunft festgelegten Monatszins bestimmten Raten jeweils abzieht . Vorgänge sind rechtlich wirtschaftlich Mietvorauszahlung beurteilen 350 ; Senatsentscheidung 17 . Mai . Entscheidend ist vielmehr Leistungen Mieters Verrechnungsabrede Beziehung fälligen Mietzins gebracht werden Scheuer Kap . V. Rdn . m.w . . Fehlerhaft geht Berufungsgericht vertraglich vereinbarte Kostentragungspflicht Klägerin Mietvorauszahlungsvereinbarung ausschließt . Zwar unterliegt Auslegung Vertrages tatrichterliche Würdigung revisionsgerichtlichen Überprüfung nur gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind Verfahrensfehlern beruht . . ; vgl. nur Senatsurteil 19 . Dezember . Auslegung Berufungsgerichts verletzt jedoch allgemein anerkannte Auslegungsregeln . Berufungsgericht stellt Auslegung ausschließlich Wortlaut verkennt Feststellung Erklärung eindeutig ist erst Umstände berücksichtigende Auslegung treffen läßt auch Inhalt vorvertraglichen Verhandlungen entscheidende Bedeutung haben kann aaO . Berufungsgericht hat berücksichtigt Zusatzvertrag 1 . Januar Verknüpfung Mietverträgen hergestellt wurde . hat § Wohnungsmietvertrages beachtet ergibt Klägerin zunächst nur Jahre vermietete Wohnung Wunsch hin auch weiter Verfügung stehen sollte . erhielt Klägerin Möglichkeit Investitionen amortisieren . Berücksichtigung Umstandes schließt vereinbarte Kostentragung Klägerin behauptete Vorauszahlungsvereinbarung . Vereinbarungen können vielmehr nebeneinander bestehen . Formulierung " Kosten werden Mieter getragen " besagt lediglich Klägerin Investitionen zusätzlich ersetzt verlangen kann . Wären Mietverträge nämlich geplant durchgeführt worden hätte Klägerin Aufwendungen reduzierten Wohnungsmietzins ersetzt erhalten . gesonderte zusätzliche Erstattung bestand dann Anlaß . Anders war Rechtslage Mietverträge hier vorzeitig endeten . Dann konnte Klägerin Investitionen reduzierte Wohnungsmiete zurückerhalten . Fall regelt schriftliche Vereinbarung Kostenerstattung . Parteien konnten Widerspruch schriftlichen Kostentragungsregelung mündlich vereinbaren vorzeitiger Auflösung Mietverträge noch genutzten Investitionen zurückerstattet werden sollten . mündliche Einigung Parteien ginge Wortlaut schriftlichen Vereinbarung . Inhalt Vertrages ist übereinstimmende Wille Beteiligten maßgebend selbst Erklärungen objektiv andere Bedeutung haben sollten unbefangener Dritter anderen Sinn beilegen würde Urteil 26 . April . 3 . Berufungsurteil kann Bestand haben . Sache ist Aufhebung angefochtenen Entscheidung Berufungsgericht weiteren Verhandlung Beweiserhebung Entscheidung zurückzuverweisen . Sprick Weber-Monecke