NAMEN Verkündet : 14 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Anwendung § unklar bleibt automatische Verlängerungsklausel erst Ausübung Verlängerungsoptionen Mieters auch schon zuvor Anwendung findet . Urteil 14 . Dezember . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 November aufgehoben Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 8 . Januar abgeändert . wird festgestellt Mietverhältnis Parteien Räumlichkeiten Straße Ablauf einmaligen tionszeitraum Jahren verlängerten festen Mietzeit 31 . August geendet hat fortbesteht . Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Parteien streiten gewerbliches Mietverhältnis fortbesteht . schriftlichem Vertrag 29 . August vermietete Rechtsvorgängerin Klägerin Beklagten noch erstellende Gewerberäume Beklagten gestellten Formularmietvertrages lautet folgt : " Mietzeit beginnt Übernahme schlüsselfertigen Mietobjekts beträgt Jahre . Mieter ist berechtigt schriftliche Erklärung Vermieter spätestens Monate Beendigung Mietverhältnisses zugehen muss Verlängerung Mietverhältnisses Jahre verlangen Option . Recht kann Mieter viermal ausüben . Ablauf Mietzeit Optionszeiträume verlängert Mietverhältnis jeweils Jahre Vertragspartei spätestens Monate Beendigung gekündigt wird . " Schreiben 5 . Januar übte Beklagte Optionsrecht Mietverhältnis 31 . August verlängerte . weitere Optionserklärung gab Beklagte . ist Ansicht Mietverhältnis sei 31 . August beendet . Klägerin meint Mietverhältnis § Abs. Mietvertrages 31 . August verlängert habe Vertragspartei spätestens Monate 31 . August gekündigt habe . Landgericht hat Klage Feststellung Mietverhältnis Parteien 1 . September bestehe abgewiesen . Berufung Klägerin Urteil hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . wendet Klägerin Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg führt Feststellung Mietverhältnis Parteien 1 . September fortbesteht . 1 . Oberlandesgericht hat ausgeführt Mietverhältnis Parteien sei Ablauf 31 . August beendet . Zeitpunkt sei § Abs. Mietvertrages vereinbarte Grundmietzeit Jahren einmaligen Optionszeitraums Jahren abgelaufen vorherigen " Kündigung " Vertragsverhältnisses Parteien bedurft habe . Optionsrecht § Abs. Vertrages habe Beklagte nur einmal ausgeübt . § Abs. vereinbarte Verlängerungsklausel sei noch anwendbar . ergebe Auslegung Bestimmung . § Abs. Mietvertrages handele Mieterin gestellte Unternehmensgruppe Vielzahl Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung Sinne § . Auslegung sei allgemeinen Regeln § § vorzunehmen Verlängerungsklausel schon Ablauf vereinbarten Mietzeit Jahren erst Optionszeiträume also erst Jahre Mietbeginn Anwendung komme . Voraussetzungen § seien erfüllt nur einzige Auslegung vertretbar sei . Wortlaut führe allerdings eindeutigen Ergebnis . Zwar lege Formulierung Ablauf Mietzeit Optionszeiträume " Verständnis Ausübung Mieterin vertraglich eingeräumten Optionsrechte verstrichene Zeitraum gemeint sei . Indessen erscheine aber auch Interpretation möglich Verlängerungsklausel fest vereinbarte Mietzeit Jahren auch Optionsausübung begründete weitere Vertragsabschlüsse gelten solle . Lasse Wortlaut Auslegungsmöglichkeiten so sei Vorzug geben vernünftigen widerspruchsfreien Interessen Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führe . entspreche allein Verständnis Beklagten . Kumulation Verlängerungsklausel Kündigungsmöglichkeit Ablauf festen Mietzeit Parteien Optionsrechte könne Vereinbarung festen Mietzeit zwar sinnvoll sein Mieter Möglichkeit gebe Optionserklärung Beendigung Mietverhältnisses Vermieter verhindern . Auffassung Klägers sei Kumulation immer sinnvoll Zweifel gewollt . hier vorliegenden Vertragsgestaltung führe Widersprüchlichkeiten Parteien Frist § Abs. Monate Frist Option Mieters Abs. nur Monate betrage . Lasse Verlängerungsklausel bereits Ablauf zunächst vereinbarten Mietzeit Jahren erst Ablauf Mietzeit Optionszeiträume eingreifen werde Mieterin § Abs. eingeräumte Möglichkeit genommen erst Monate Ablauf Mietzeit entscheiden Optionsrecht Gebrauch machen wolle . Unentschiedenheit werde gezwungen vorsorglich bereits Monate vereinbarten Vertragsende Verlängerung Mietvertrages widersprechen möglicherweise Willen erfolgendes Wirksamwerden Verlängerungsklausel § Abs. Vertrages verhindern . Entscheide später dann Verlängerung Vertrages Optionsrecht § Abs. laufe Gefahr Einrede widersprüchlichen Verhaltens entgegengesetzt werde . 2 . Auslegung Berufungsgerichts hält rechtlichen Nachprüfung stand . angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts handelt Regelung § Abs. Mietvertrages vorformulierte Vertragsbedingung Sinne § Unternehmensgruppe Vielzahl Verträgen verwendet worden ist . Senat kann Klausel selbst auslegen ankommt Unternehmensgruppe Klausel Bezirk Oberlandesgerichts verwendet hat nunmehr auch Berufungsurteile Landgerichte Revision stattfinden kann vgl. Urteil 5 Juli . Zutreffend geht Berufungsgericht Auslegung vorformulierter Vertragsbedingungen allgemeinen Regeln § § gelten AGB-Gesetz 4 . Aufl . Rdn . erster Linie Wortlaut Erklärung auszugehen ist 65 . Aufl . § Rdn . m.w . . Berufungsgericht ist auch folgen Wortlaut hier eindeutigen Ergebnis führt . Formulierung Ablauf Mietzeit Optionszeiträume " lässt Auslegung erst Ausübung Mieterin eingeräumter Optionsmöglichkeiten hier also Jahren Vertragslaufzeit Verlängerung Mietvertrages Abs. kommen soll . auch Meinung schon Ablauf regulären Mietzeit Jahren jeweils Ablauf ersten Optionszeiträume Vertragsverlängerung Abs. eintritt Parteien Jahr Ablauf Mietzeit Beendigung erklärt ist Wortlaut Klausel vereinbar . Lässt Wortlaut Auslegungsmöglichkeiten so ist Berufungsgericht richtig sieht Vorzug geben vernünftigen widerspruchsfreien Interessen Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt aaO . m.w . . Auffassung Berufungsgerichts Anwendung Verlängerungsklausel bereits Ablauf regulären Mietzeit führe Widersprüchlichkeiten Interessen Parteien entgegenstünden teilt Senat jedoch . Zwar trifft Auslegung Mieter bereits Monate vereinbarten Vertragsende Entscheidung treffen muss ; auch kann sein widersprüchliches Verhalten entgegengehalten wird zunächst Verlängerung ablehnt später Meinung ändert Optionsrecht Gebrauch machen will . Berufungsgericht räumt Interessenabwägung Umstand aber Gewicht ausgewogener Berücksichtigung Interessen Parteien zukommt . Verlängerungsklausel einjährigen " Abs. Optionsregelung Sechsmonatsfrist § Abs. stehen selbständig nebeneinander . Insbesondere ist Verlängerungsrecht Abs. eigenständig Unterfall Optionsrechts geregelt . spricht bereits Ausgestaltung Regelungen jeweils selbständigen Absätzen . auch inhaltlich beeinträchtigt Verlängerungsklausel Optionsrecht Berufungsgericht angeführten eher seltenen Mieterin beherrschbaren Fall . Vielmehr kann Mieter Ablauf Verlängerung eingeräumte Optionsrecht uneingeschränkt ausüben . Vermieterin Verlängerung will " kündigt " kommt Optionsrecht Geltung . Auffassung Berufungsgerichts Revisionserwiderung kann Gesamtregelung auch entnommen werden Mieter jedwede Art Vertragsverlängerung Entscheidungsfreiheit Monate Erreichen regulären Vertragsendes haben sollte . Gegenteil müsste käme Verlängerungsklausel Auffassung Berufungsgerichts erst Ablauf gesamten Optionszeit Anwendung Mieter ebenfalls bereits Jahr Ablauf entscheiden Ende letzten Optionszeitraumes Verlängerung will . Senat sieht Gewicht fallende Beeinträchtigung Interessen Beklagten spätestens Jahr erst Monate Ablauf regulären Mietzeit entscheiden muss automatische Verlängerung § Abs. verhindern will . Entscheidet Beendigung Verlängerung wird Mietvertrag weitere Jahre fortgesetzt Beklagte behält Anschluss Optionsmöglichkeit § Abs. . Nachteil kann überhaupt nur entstehen zunächst Verlängerung ausspricht später Optionsrecht dennoch ausüben will . Folgen widersprüchlichen Verhaltens muss jedoch Lasten Vermieterin gehende Interessenauslegung geschützt werden . Berufungsgericht geschilderten Entscheidungskonflikt Falle Unentschlossenheit kann Beklagte Schwierigkeiten bewältigen . So kann etwa Einwand widersprüchlichen Verhaltens vorbeugen Ablehnung Verlängerung § Abs. Optionsrecht ausdrücklich vorbehält . Will Vermieterin Vertrag fortsetzen " kündigt " ihrerseits entsteht auch Auslegung Mieterin Nachteil Ausübung Optionsrechts Verlängerung Willen Vermieterin erzwingen kann . Geht Vertrag schon Ablauf regulären Mietzeit Jahre automatisch verlängert ist Vorteil Mieterin gering . Zwar verbleiben Monate mehr Bedenkzeit . ist aber eher fern liegend Entscheidung dann leichter wird . Jahren unentschlossen ist wird Entscheidung Jahren Regel leichter fallen . -9- scheidungsdruck könnte sogar erhöhen . Macht nämlich ersten Option Gebrauch so verliert gesamtes Optionsrecht endgültig . darf auch übersehen werden Mieterin Auslegung geringen Nachteil bereits Jahr Vertragsende entscheiden müssen erheblichen Vorteil erlangt . hat Vermieterin " kündigt " Möglichkeit Mietverhältnis Abs. eingeräumten Optionsmöglichkeiten weitere Jahre verlängern Vorteil Berufungsgericht hervorgehobenen Nachteil ausgleichen kann . " Kündigt " Vermieterin so erleidet Mieterin Nachteil Falle Jahre Optionsmöglichkeit Abs. verbleiben . Schließlich darf auch unberücksichtigt bleiben Verlängerungsklausel einjährigen " Kündigungsfrist " Seiten gilt . Entscheidungskonflikt kann auch Vermieterin entstehen . Kündigt Jahr Ablauf regulären Mietzeit dann verlängert Mietverhältnis ebenfalls Jahre . Entscheidet Kündigung so kann Mieterin Ausübung Option entgegentreten . Vermieterin muss Entscheidung genauso früh Mieterin treffen ihrerseits Möglichkeit Option haben Mieterin Fortsetzung entscheidet . Letztlich kann Verlängerungsmöglichkeit bereits Ende regulären Mietzeit ersten Optionszeiträume auch gewissen Ausgleich beiderseitigen Interessen führen . Abs. vorgesehene Optionsmöglichkeit begünstigt nämlich einseitig Mieterin . hat jeweils Jahre Zeit klar werden Option ausüben will muss Entscheidung Vermieterin erst Monate Mietende mitteilen . Schöpft Möglichkeit voll verbleiben Vermieterin gerade Monate Zeit Suche Nachmieters . wäre interessengerecht Vermieterin erstmaligen Verlängerung immerhin Jahren § Abs. Jahr Zeit verbliebe neuen Mieter suchen . dargelegten Überlegungen hält Senat Berufungsgericht abweichende Auslegung möglich . Andererseits ist Auslegung Klägers ebenfalls zwingend . Ausschöpfung Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten behebbarer Zweifel verbleibt geht § Unsicherheit zulasten Beklagten Klausel verwendet hat Folgen fehlenden Eindeutigkeit tragen muss vgl. Urteil 11 . März . bedeutet Vertrag Ablauf regulären Laufzeit ersten Optionszeitraums " Kündigung fortbesteht . 3 . Senat kann bisherigen Feststellungen Sache selbst entscheiden weiterer entscheidungserheblicher Sachvortrag erwarten ist . ist festzustellen Mietverhältnis Parteien fortbesteht . Sprick Dose ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben . Vorinstanzen : Entscheidung 08.01.2002 OLG Entscheidung