NAMEN Verkündet : 29 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 1 . Oktober 29 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Fuchs Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 6 . Zivilkammer 12 . Dezember aufgehoben . Rechtsstreit wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Streitwert : € Tatbestand : Kläger verlangen Nutzungsentschädigung Schuldrechtsanpassungsgesetz . Beklagten schlossen 1 . August Rat Gemeinde Pachtvertrag bezeichneten Vertrag Nutzung Parzelle näher bezeichneten Gelände Dauer Jahren jährlichen Pachtzins Mark . Jahre erwarb Grundstück Gemarkung Flurstück Beklagten verpachtete Parzelle gehört Eigentum . Schreiben 21 . Juni kündigte Nutzungsvertrag Begründung 31 . Dezember . Räumungsklage wies Amtsgericht 7 . September Begründung Beklagten komme Bestandsschutz Moratorium . Schreiben 22 . Juni erhöhte Amt Märkische Nutzungsentgelt ausgehend Bodenfläche zulässigen Entgelt DM/m² 1 November jährlich DM/m² 1 . September . 9 . Oktober veräußerte gesamte Grundstück Gemarkung Flur Flurstück Kläger Eheleute je ¼. Frau ¼-Anteil Ehemannes Tod Wege Erbfolge erworben hatte veräußerte notariellem Vertrag 4 . August jetzt hälftigen Miteigentumsanteil Klägerin 1 . wurde 24 . Mai Grundbuch eingetragen . Jahre wurden Flurstücksbezeichnungen neu festgelegt . überlassenen Parzelle ist nunmehr Flurstück geworden . Schreiben 16 . August erklärte Kläger eigenen Namen Bevollmächtigter Miteigentümer Erhöhung Nutzungsentgelts DM/m² Jahr . Erhöhungserklärung führte Bodenfläche m² Gebäude bebaute Fläche . 2 . Oktober zulässiges Entgelt nannte Bodenfläche Betrag Mark-DDR/m² bebaute Fläche Mark-DDR/m² . Preisansätze wurden begründet anderen Nutzungsverträgen vormaligen Flurstücks entnommen seien . verlangten Kläger 1 November Nutzungsentgelt DM/Jahr " Fall anhängigen Räumungsrechtsstreit Räumungsantrag stattgegeben werden sollte " . Begründung Ortsüblichkeit nannten Kläger Eigentum befindliche Grundstücke Nutzungsverträge abgeschlossen hatten . Schreiben 13 . Dezember folgte Erhöhung 1 . März DM/Jahr . weiteren Erhöhungsschreiben 26 . Oktober wurde Zugrundelegung neu vermessenen Bodenfläche m² Ausgangswert DM 2 . Oktober 1 . Januar Nutzungsentgelt € /Jahr verlangt . Vollmacht Erhöhungsverlangen war lediglich Klägerin unterzeichnet Beklagten gerügt haben . Beklagten haben Erhöhungsverlangen widersprochen Folgejahren Zugrundelegung Fläche m² jeweils geringere Nutzungsentschädigungen gezahlt Klägern verlangt . Kläger haben Zeit 1 November 31 . Dezember rückständiges Nutzungsentgelt Höhe € geltend gemacht . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung haben Kläger weiterhin Nutzungsentgelt hilfsweise Wege Klageerweiterung Räumung Herausgabe Grundstücks Zahlung € nebst € Zinsen Schadensersatz Bereicherung verlangt . Berufung ist Erfolg geblieben . wenden Kläger Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Rechtsstreits Landgericht . 1 . Berufungsgericht hat Revision noch Bedeutung ausgeführt : Nutzungsvertrag Beklagten Rat Gemeinde Überlassung sei unwirksam . Nutzer Nutzungsvertrag Eigentümer Dritten LPG staatlichen Stellen abgeschlossen hätten seien geschützt . ehemaligen habe zahlreiche Fallgestaltungen gegeben staatliche Stellen Nutzern Grundstücke Mitwirkung Eigentümern Verfügung gestellt hätten Handeln ausreichende Rechtsgrundlage erkennbar gewesen sei . Teilweise habe Gemeinden Praxis " wilder Verwaltungen " entwickelt genutzte Grundstücke ausreichende Rechtsgrundlage Bürgern Nutzung überlassen worden seien . Inkrafttreten Schuldrechtsanpassungsgesetzes hätten Eigentümer Nutzungsverhältnisse eintreten sollen . Fehlen Überschreitung Rechtsgrundlage Grundstücksüberlassung sei Fällen nur beachtlich Nutzer Mangel gekannt habe . Inkrafttreten Schuldrechtsanpassungsgesetzes habe bereits Artikel so genanntes Vertragsmoratorium Nutzer geschützt . habe Wirksamkeitshindernisse ausdrücklich unerheblich erklärt Vertrag ermächtigten Stelle geschlossen worden sei . Behauptung Kläger Bürgermeisterin Gemeinde habe Schreiben 20 . Februar Nutzern Kündigung Nutzungsverträge ausgesprochen sei rechtlich schon unerheblich Beweisantritt Beklagten bestrittene Zugang Schreibens bewiesen werden könne . Kündigungsgrund habe Rechtsvorgänger Kläger auch Jahre Verfügung gestanden . Kündigung Zulässigkeit richte sei unwirksam Kündigungsgrund enthalte . Erhöhungsverlangen Kläger seien formellen Gründen unwirksam . Erhöhungserklärungen 16 . August 13 . Dezember seien unwirksam § § Abs. Abs. erforderlichen formellen Anforderungen Erhöhungserklärungen entsprächen . Notwendiger Mindestinhalt sei § Abs. Satz genaue Bezeichnung Grundstück Vertrag Betrages erhöhten Nutzungsentgelts kalendermäßige Fälligkeit . Nutzer müsse Erklärung entnehmen können Betrag ab Nutzungsentgeltverordnung vertragliche Nutzung Grundstücks zahlen solle . müsse Nutzer Erklärung erkennen können Erhöhungsschritte Sinne § Abs. Nr. NutzEV Grundstückseigentümer vollziehen wolle . § Abs. Satz NutzEV Fassung Änderungsverordnung 24 Juli habe Grundstückseigentümer Erhöhungsverlangen schriftlich erklären . müsse stets dargelegt werden Erhöhungsverlangen ortsüblichen Entgelte überschritten würden Satz . Regelung solle Vermeidung unbegründeter Erhöhungsverlangen dienen Grundstückseigentümer gezwungen werde weiteren Erhöhungsschritten Bild Höhe ortsüblichen Entgelts verschaffen . 2 . Oktober vereinbarten Nutzungsentgelte sollten schrittweise freien Grundstücksmarkt üblichen Entgelte herangeführt werden . Lege Grundstückseigentümer Erhöhungserklärung unrichtige Mietwerte zugrunde Form falscher Ausgangswerte unrichtiger angeblicher ortsüblicher Miete müsse Nutzer Unrichtigkeiten Erklärung zumindest erkennen können . Erhöhungserklärung müsse auch Nutzer nachvollziehbare Berechnung Angabe ortsüblichen Entgelts beachtende Obergrenze enthalten . Anforderungen genügten genannten Erhöhungserklärungen 16 . August 13 . Dezember . Erklärungen sei bereits fraglich Klägern aufrechterhalten worden seien . Schriftsatz 21 . Februar hätten Kläger nämlich Zahlungsanspruch reduziert . könne nur so verstanden werden ursprünglichen Erhöhungsverlangen mehr festhielten . seien Zustimmung Nutzer befugt . neues Erhöhungsverlangen hätten Kläger Beachtung Erhöhungsschritte § Abs. Nr. DM/m² reduziert jedoch § Abs. zwingend vorgeschriebene Begründungsgebot beachtet Ausführungen ortsüblichen Entgelt gemacht haben . seien Erhöhungsverlangen auch reduzierten Form unwirksam könnten Rechtsfolge Sinne § Abs. auslösen . Unwirksamkeit ergebe Schuldrechtsanpassungsgesetz § Abs. Satz SchuldRAnpG maßgebliche Entgeltverordnung rückwirkende Erhöhung Entgelts vorsehe . Selbst Auffassung sei Kläger Erhöhungsverlangen 16 . August 13 . Dezember zumindest hilfsweise aufrechterhalten hätten seien Nichtbeachtung formellen materiellen Voraussetzungen § Abs. . V.m . § Abs. NutzEV unwirksam . Erhöhungserklärung rechtsgestaltende Willenserklärung handele sei grundsätzlich bedingungsfeindlich Erklärungsempfänger Ungewissheit Schwebezustand zugemutet werden könnten . Ausgangspunkt Entgelterhöhung sei § Abs. 2 . Oktober zulässige Entgelt ; sei 2 . Oktober tatsächliche Entgelt verstehen . Sinn Zweck Nutzungsentgeltverordnung sei Parteien vereinbarte Nutzungsentgelt tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen . Heranziehung Vergleichsgrundstücken sei nur Frage Ortsüblichkeit Entgelts Sinne § Abs. aber Frage 2 . Oktober zulässigen Entgelts zulässig . hätten Kläger beachtet . komme auch geltungserhaltende Reduktion Höhe Mindestentgeltes DM/m² Betracht . Kläger hätten Anfang falschen Ansatz gewählt . Erhöhungen seien schon Ausgangspunkt falsch . Sinn Zweck Erläuterungserfordernisses § Abs. sei Nutzer Erhöhung Entgelts plausibel erklären Möglichkeit Überprüfung Entscheidung bieten Erhöhung akzeptiere . Zweck könne erreicht werden bereits Grundlage Erhöhungsbegehrens gesetzlichen Anforderungen entspreche . widerspreche auch Systematik Nutzungsentgeltverordnung verschiedene Preise Erhöhung Ansatz bringen . Sei Grundstück bebaut so gelte bebaute Grundstücke maßgebliche Mindestentgelt gesamte verpachtete Grundstücksfläche . Kläger hätten Rechtsnachfolger Rechtsvorgänger vorgenommene Erhöhung 22 . Juni Grundlage Erhöhungsschritte -9- wählen . hätten Recht mehr neuen Berechnung seien vorangegangene Erhöhungen gebunden . Frage Überlassende Vergangenheit versäumte Erhöhungserklärungen nachholen könne Schritt möglich sei werde Neufassung § Abs. Verordnung 24 Juli verneinen sein . Erhöhungserklärung 26 November richtig : 26 . Oktober sei bereits formell unwirksam Grundstückseigentümern abgegeben worden sei . Grundstückseigentümer könnten Erhöhungserklärung nur gemeinsam abgeben . Zeitpunkt Erhöhungserklärung sei noch Frau Miteigentümerin Grundstücks gewesen . Zwar habe Anteil Klägerin veräußert . Eigentumsüberschreibung sei aber erst 24 . Mai erfolgt . Ermächtigung Entgelterhöhung liege . Vollmacht sei Frau unterzeichnet . Bevollmächtigte Beklagten habe Erklärung Schriftsatz 20 November zurückgewiesen . Gehe Kläger Erhöhungsverlangen Schriftsatz 21 . Februar erneut geltend gemacht hätten sei festzustellen neues Erhöhungsverlangen Beachtung Erhöhungsschritte § Abs. Nr. NutzEV erfolgt dennoch unwirksam sei § Abs. zwingend vorgesehene Begründungsgebot beachtet sei . Unwirksamkeit ergebe Schuldrechtsanpassungsgesetz § Abs. Satz SchuldRAnpG maßgebliche Nutzungsentgeltverordnung rückwirkende Erhöhung Entgelts vorsähen . Hilfsanträge seien zulässig Sache aber unbegründet . Klägern stehe Herausgabeanspruch § noch Anspruch Nutzungsentschädigung gemäß § § . Beklagte sei nämlich Nutzungsvertrag 1 . August Kläger eingetreten seien Besitz berechtigt § . habe 2 . Oktober Inkrafttreten Schuldrechtsanpassungsgesetzes 1 Juli richtig : 1 . Januar Grund Vertragsmoratoriums Art . § Abs. . . V.m . Art . § Abs. . Recht Besitz gehabt Vorschrift Art . § jetzt § SchuldRAnpG Art . § Abs. . 1 . Januar geschlossenen Verträge forstwirtschaftlich genutzte Bodenflächen Bürgern Erholung Freizeitgestaltung Zwecke gewerblichen kleingärtnerischen Nutzung überlassen worden seien Anwendung komme . Art . § Abs. . habe Vorläufer § SchuldRAnpG gesetzlichen Bestandsschutz 2 . Oktober existenten Nutzungsverträge unabhängig angeordnet Verträge unmittelbar tatsächlichen Eigentümern geschlossen worden seien . Geschützt seien auch Nutzer Nutzungsvertrag unmittelbar Grundstückseigentümer Dritten LPG staatlichen Stellen abgeschlossen hätten . Nutzer habe so gestellt werden sollen gesetzeskonformem Vorgehen Behörden gestanden hätte . schuldrechtliche Rechtsposition habe gesichert werden sollen . Anliegen sei Gesetzgeber 1 Juli richtig : 1 . Januar Schuldrechtsanpassungsgesetz nachgekommen . 2 . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Nachprüfung nur Teil stand . Erfolg macht Revision allerdings geltend Berufungsgericht hätte Rechtsvorgänger Kläger Nutzungsvertrag wirksam gekündigt habe Hauptantrag abweisen Hilfsantrag stattgeben müssen . Ergebnis zutreffend ist Berufungsgericht nämlich ausgegangen Beklagten Recht Besitz zusteht Hilfsanträge Erfolg haben können . Zwar erlaubte Vertrag Revision zutreffend hinweist Kündigung 31 . Dezember Wortlaut Zeitpunkt Kündigung zuließ . § erfolgte Verpachtung 31 . Dezember verlängerte jeweils weiteres Jahr Vertrag spätestens Monate Ablauf schriftlich gekündigt wurde . Gleichwohl hat Kündigung Nutzungsvertrag beendet . 7 . September hat nämlich Amtsgericht Herausgabeklage Rechtsvorgängers Kläger abgewiesen . damaligen Verfahren hatten Rechtsvorgänger Kläger Hilfsantrag Räumung 1 . Januar begehrt . Antrag wurde abgewiesen Begründung Vertragsmoratorium entgegenstehe . Zwar laufe Bestandsschutz Moratorium 31 . Dezember werde aber geplante Schuldrechtsanpassungsgesetz fortgesetzt . wurde Kündigung 21 . Juni Kläger jetziges Herausgabeverlangen stützen rechtskräftig entschieden unabhängig Räumungsrechtsstreit Verfahren eingeführt worden ist . Kläger können Kündigung schon Räumungsrechtsstreit hätte geltend gemacht werden können mehr berufen . ist Rechtskraftwirkung entschieden vgl. Zöller/Vollkommer 26 . Aufl . § Rdn . . Unabhängig Rechtskraft Räumungsklage abweisenden Urteils stehen Wirksamkeit Kündigung 1 . Januar auch materiellrechtliche Gründe . Nutzungsvertrag ist 1 . geschlossen worden . Damals galt auch Gebiet . 1 . Januar trat Kraft . ist 1 . Januar geschlossenen Verträge somit auch hier Streit befindlichen Nutzungsvertrag anzuwenden vgl. Senatsurteil 31 . März ; vgl. auch OG Urteil 23 . Mai 8/78 . gilt Abs. lautet : " Vertrag kann unbefristet befristet abgeschlossen werden . Vertrag darf nur befristet abgeschlossen werden gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen . sind Vertrag anzugeben " . Nutzungsvertrag Begründung Befristung enthielt ist unwirksam OG aaO . Kündigung wäre nur besonderen Voraussetzungen § Abs. möglich gewesen . Berufungsgericht hat Kündigung Rechtsvorgängers Kläger 21 . Juni Begründung enthielt Ergebnis Recht unwirksam angesehen . Gründen scheitert auch Kündigung Gemeinde 20 . Februar Revision berufen hat . Ausführungen Berufungsgerichts Nutzungsentgelt sind frei Rechtsfehlern . Unrecht nimmt Berufungsgericht Kläger hätten Ansprüche Laufe Verfahrens reduziert machten nur noch Mindestentschädigung § NutzEV geltend . Auffassung lässt Aktenlage Berufungsurteil wiedergegebenen Anträgen vereinbaren . Bereits Anspruchsbegründung haben Kläger € geltend gemacht . Betrag haben Auffassung Berufungsurteils reduziert lediglich Rahmen Berufung hilfsweise ausgeführt Mindestbeträge § NutzEV Fall zuzusprechen seien . Berufungsgericht Hilfsbegründung reduzierten Ansprüche erörtert ablehnt kann ebenfalls gefolgt werden . Ausgangspunkt noch zutreffend geht allerdings Kläger § vorgenommenen Erhöhungsschritte falschen Ausgangspunkt Grunde gelegt haben . gesetzlichen Regelung § Abs. Nr. darf nämlich Nutzungsentgelt " 1 November Doppelte 2 . Oktober zulässigen Entgelts " Folgejahren Grundlage aufbauend erhöht werden . Erfolg macht Revision geltend zulässiges Entgelt könne Kläger vortragen Entgelt sein zuständigen DDR-Behörden Frühjahr Nachbarnutzern vereinbart hätten . gelte umso Jahre vereinbarte Betrag Mark Quadratmeterpreis ausweise noch Fläche Parzelle nenne so Quadratmeterpreis auch berechenbar sei . Urteil 11 . Juni hat Senat entschieden zulässiges Entgelt " Sinne § Parteien Nutzungsvertrages zulässiger Weise vereinbarte Entgelt ist . Zwar ist Gesetzeswortlaut eindeutig ließe Revision vorgenommene Auslegung . Gleichwohl ist Berufungsgericht Hinweis Stimmen Literatur vorgenommenen Auslegung zulässiges Entgelt " sei Parteien zulässiger Weise vereinbarte Entgelt anzusehen Vorzug geben . Regelung bezweckte niedrige Nutzungsentgelt vorgesehenen Verfahren schrittweise 1 November ortsübliche Entgelt heranzuführen . Einerseits sollten Eigentümer alsbald ortsübliche Gegenleistung zwangsweise Überlassung Grundstücks erhalten andererseits sollten Nutzer vertrauend niedrigen Entgelte schnelle Anpassung wirtschaftlich überfordert werden . war liegend Ausgangspunkt schrittweise Anpassung ortsübliche vereinbarte Entgelt Grunde legen . konnten 2 . Oktober bereits vergleichsweise hohe Entgelte schneller Marktmiete herangeführt werden Nutzer niedrigen Entgelten langsameren Anstieg vertrauen durften . Auslegung sprechen auch Gründe Praktikabilität . Entgelte weitgehend unverändert geblieben sind Kiethe/Schilling Schuldrechtsanpassungsgesetz § Rdn . ergibt 2 . Oktober zulässige Entgelt Regel Nutzungsvertrag kann problemlos festgestellt werden Klägern vorgenommenen Auslegung 2 . Oktober ortsübliche Entgelt aufwändig gegebenenfalls Einschaltung Sachverständigen ermittelt werden müsste . Berufungsgericht aber meint Wahl falschen Ausgangspunktes Erhöhung führe Unwirksamkeit Erhöhungsverlangens kann gefolgt werden . Abs. Satz verlangt Begründung Erhöhungsverlangens . Zwingend vorgesehen ist Erklärung Erhöhung ortsübliche Entgelt überschritten wird . Weitere Anforderungen werden gestellt . genügen Hinweise Angaben Nutzer Nachprüfung gestützt eigene Berechnung ermöglichen Erhöhungsverlangen gerechtfertigt ist rungsgesetz Rdn . . Erhöhungserklärung ist unwirksam einzelne Angaben unzutreffend sind . inhaltlich unrichtigen Erhöhung ist Nutzer nur Zahlung Entgelts verpflichtet tatsächlich gegebenen Größen errechnet aaO Schuldrechtsanpassungsgesetz § Rdn . . Verlangt Grundstückseigentümer Erhöhung § Abs. zugelassenen Erhöhungsschritte ortsübliche Entgeltniveau übersteigt so ist Erhöhungserklärung insgesamt nur Umfang unwirksam zulässige Maß überschreitet Schuldrechtsanpassung Rdn . . Erhöhungserklärungen Kläger genügen formellen dungsanforderungen . Kläger haben Vorlage Nutzungsvertrages Angabe Grundstücksgröße 2 . Oktober zulässige Entgelt ausreichend dargelegt . haben ferner erklärt belegt verlangten Erhöhung ortsübliche Nutzungsentgelt überschritten werde . Grund falscher Subsumtion Basis Erhöhung Gemeinde vereinbarte Entgelt 2 . Oktober ortsübliche Entgelt gewählt haben macht Erhöhungsverlangen unwirksam . ist Tatrichter zutreffende Subsumtion korrigieren . Dementsprechend schadet auch Kläger bebaute unbebaute Teile Grundstücks jeweils unterschiedliche Entgelte Grunde gelegt haben bebautes Grundstück Meinung vgl. Wardenbach 711/712 ; aaO Rdn . einheitlicher Preis gesamte Grundstück anzunehmen ist . Auch Subsumtionsfehler hindert Nachvollziehbarkeit Erhöhungsverlangens kann Tatrichter unschwer korrigiert werden . Berufungsgericht meint sei unzulässig versäumte höhungen Schritt nachzuholen ist folgen . Senat hat Erlass Berufungsurteils entschieden versäumte Erhöhungen späteren Zeitpunkt voller Höhe Schritt Zukunft nachgeholt werden können Senatsurteile 9 . April 11 . Juni . § bestimmt 1 November Entgelte schrittweise Erreichen ortsüblichen Miete angepasst werden können . ist genau geregelt Höhe Miete Jahre jährlich angepasst werden darf . Erhöhungsmöglichkeit ist betragsmäßig nur insoweit beschränkt zulässige Erhöhung jeweils früheren Zeitpunkt zulässigen Erhöhung orientiert . So darf § Ziff . NutzEV 1 November zulässige Erhöhung nur noch Ziff . ergebenden Erhöhungsmöglichkeit betragen . § noch andere Vorschrift bestimmen zeitliche Mindestabstände einzelnen Entgelterhöhungen . Verordnung weicht bewusst § Abs. Satz Nr. Miethöhegesetz § aaO . Dort hat Gesetzgeber zusätzlich Hürden jeweilige Erhöhung geschaffen . So darf Erhöhung letzte Miete % übersteigen so genannte Kappungsgrenze . hat Folge Vermieter Miete längere Zeit erhöht hat Schritt Marktmiete verlangen kann . Zwar ist Erhöhung Nutzungsentgeltverordnung oben genannten Sinne begrenzt . Erhöhung gibt Obergrenze Jahr beginnend Jahr festgelegt ist . Gegensatz Miethöhegesetz § ist Erhöhungsbetrag aber letzte vorgenommene Erhöhung begrenzt . Auffassung Amtsgerichts Schuldrechtsanpassungsgesetz 2 . Aufl . Rdn . kann auch Verordnung Änderung Nutzungsentgeltverordnung 24 Juli entnommen werden Gesetzgeber Verordnung Erhöhung Schritt mehr zulassen wollte . Änderungsverordnung hat Überschrift § Abs. Satz NutzEV ortsüblichen Entgelte absolute Obergrenze noch deutlicher ursprünglichen Fassung ausformuliert § Abs. Satz noch klarer herausgestellt angemessene Gestaltung zeitlich gestreckten Erhöhung Ortsüblichkeitsgrenze besteht aaO . . amtlichen Begründung heißt BR-Drucks . S. : " Angemessen ist sofortiges Sprung erreichtes ortsübliches Entgelt bestimmten Zeitraum verteilte Erhöhung " . Formulierung wollen . entnehmen nunmehr anders vorher Erhöhung Schritt auch Nachholung vorher versäumter Schritte mehr zulässig sei . ist folgen . Begründung geforderte Verteilung Erhöhung " bestimmten Zeitraum " bezieht vielmehr gesamte verflossene künftig ablaufende Zeit . Dementsprechend steht Seite Begründung Ziel zeitlich verteilten Erhöhung " Möglichkeit unterbliebene Erhöhungsschritte … späteren Zeitpunkt nachzuholen auch folgenden Erhöhungsschritten verbinden " . Auffassung Berufungsgerichts gebietet auch Schutzbedürfnis Mieters Begrenzung . Zwar sollte Verteilung Erhöhung längeren Zeitraum " sprunghaften Anstieg Nutzungsentgelte verhindern " Nutzer gezwungen hätte Erholungsgrundstücke aufzugeben BR-Drucks . § . Anpassung Schritt führt aber " insgesamt höheren verfrühten Belastungen Nutzers aaO . . Gegenteil hat Nutzer Nichtanpassung jahrelang weniger bezahlt Vermieter hätte verlangen können . Erhöhungsverlangen steht auch Amt Märkische 22 . Juni Nutzungsentschädigung DM/m² DM/m² erhöht hat . kann dahinstehen Eigentümer bestimmten Zeitpunkt vorgenommene Erhöhung gebunden ist . bindende Erhöhung bestimmten Zeitpunkt hindert Eigentümer jedenfalls spätere Zeiträume eigenständige Erhöhung Bindung frühere Erhöhungen vorzunehmen . gesetzlichen Regelung § kann Erhöhung Jahr gesondert Bindung frühere Erhöhungen erfolgen . insoweit eindeutigen Wortlaut § ist Erhöhung abhängig Eigentümer vorangegangenen Jahr verlangt hat hätte verlangen können . Schöpft Eigentümer erlaubte Erhöhungsmöglichkeit so kann neuen Zeitraum andere Erhöhung wählen genauso vollständig unterlassene Erhöhungen vgl. Zukunft nachholen kann Senatsurteil 11 . Juni . Berufungsgericht Erhöhungserklärung 16 . August unwirksam hält rechtsgestaltende bedingungsfeindliche Willenserklärung handele tragen Feststellungen getroffene Entscheidung . Zwar besteht Einigkeit rechtsgestaltende Erklärungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind Erklärungsempfänger Ungewissheit Schwebezustand zugemutet werden kann . Aufl . Einführung § Rdn . Rspr . . . Unbedenklich sind aber Bedingungen Erklärungsempfänger ungewisse Lage versetzen berechtigten Interessen somit beeinträchtigen aaO . Feststellungen Berufungsgerichts Parteivortrag kann ausreichender Sicherheit entnommen werden Beklagten hier Ungewissheit Unsicherheit bestand . spricht Beklagte Erhöhungsverlangen zwar zurückgewiesen aber Unsicherheiten Bedingung berufen hat . Erfolg Räumungsbegehrens weitgehend Willen Beklagten abhängt könnte so genannte Potestativbedingung gehandelt haben möglicherweise Interessen Beklagten beeinträchtigt hat zulässig wäre vgl. aaO . Jedenfalls kann nähere Feststellungen angenommen werden Bedingung Beklagten unzumutbaren Schwebezustand geführt hat . Rechtsfehler Revision angegriffen geht Berufungsgericht Erhöhungsverlangen 26 . Oktober bereits unwirksam ist Erklärung Grundstückseigentümern abgegeben wurde . Berufungsgericht möglich hält Schriftsatz Kläger 21 . Februar erneutes Erhöhungsverlangen sehen aber anderen Erhöhungsverlangen mangelnder Begründung scheitern lässt stellt auch hier übertriebene Anforderungen . Erhöhungsverlangen könnte aber Jahr Erhöhung mehr führen § Abs. erhöhte Nutzungsentgelt erst Beginn dritten Erhöhung folgenden Monats entrichten ist . Allerdings hat Berufungsgericht berücksichtigt bereits Klagebegründung 29 . Mai Erhöhungsverlangen Jahr sehen sein kann . Zeitpunkt waren Kläger bereits Eigentümer Grundstücks . Erhöhungserklärung scheitert Zeit Zustellung Anspruchsbegründung mangelnden Aktivlegitimation . 3 . Senat kann Sache selbst entscheiden . Parteien ist Größe überlassenen Grundstücks . Kläger gehen Nutzungsfläche m² Beklagten m² behaupten . ist Höhe ortsüblichen Entgelts . Grundstücksgröße Höhe ortsüblichen Entgelts sind entscheidungserheblich . Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 12.12.2006