NAMEN Familiensache Verkündet : 27 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : § Abs. ; § Abs. Statusverfahren allein sorgeberechtigte Mutter Vaterschaft geschiedenen Ehemannes anficht muß Verfahren beteiligende Kind § Abs. schon Zustellung Klage Ladung Termin Ergänzungspfleger bestellt werden . § Abs. Anfechtungsfrist Jahren Kenntnis Umstände Vaterschaft sprechen gilt auch Fällen Mutter 1 Juli Anfechtungsklage erheben konnte Anfechtungsrecht erst Zeitpunkt Gesetz Reform Kindschaftsrechts eingeführt worden ist . Urteil 27 . März AG Esslingen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Fuchs Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 16 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 1 Juli aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Mutter beigeladenen Kindes begehrt Feststellung Kind Beklagten abstammt . 21 . Februar geschlossene Ehe Parteien ist Urteil 29 . September Tage rechtskräftig ist geschieden worden . Ehe 22 Juli Berufungsurteil Unrecht : Juni hat Klägerin Tochter Welt gebracht . vorliegenden Klage sind weitere Statusverfahren bezüglich beigeladenen Kindes vorausgegangen . Scheidung hat Beklagte Jahre damals geltenden Recht klage erhoben . Familiengericht hat Klage stattgegeben ärztlicher Sachverständiger festgestellt hatte Beklagte sei genetischen Gründen Vater auszuschließen . Berufung Kindes hin hat Oberlandesgericht rechtskräftiges Urteil 2 . Dezember Aufhebung erstinstanzlichen Entscheidung Klage Begründung abgewiesen Kläger damaligen Verfahrens habe Anfechtungsfrist versäumt . Jahre hat Kind vertreten Mutter Klägerin vorliegenden Verfahrens Klage erhoben Ziel festzustellen Beklagten abstamme . Urteil 20 Juli hat Familiengericht Klage abgewiesen zwar Begründung Anfechtungsfrist sei versäumt gesetzliche Vertreterin Kindes Jahren Kenntnis Umständen habe Vaterschaft Beklagten sprächen . Urteil Familiengerichts hat Kind Berufung eingelegt . Oberlandesgericht hat Antrag Kindes Durchführung Berufung Urteil Prozeßkostenhilfe bewilligen Erfolgsaussicht zurückgewiesen . Berufung ist entschieden worden . Oberlandesgericht hat zunächst Beschluß 26 . Oktober Antrag Kindes Ruhen Verfahrens angeordnet . Klägerin 1 Juli Kraft getretene Gesetzesänderung Mutter Kindes selbst anfechtungsberechtigt geworden ist hat vorliegenden Verfahren 26 November eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben Antrag festzustellen Kind Kind Beklagten sei . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Familiengericht hat Klage abgewiesen gründung auch Klage Mutter stehe Versäumung Anfechtungsfrist Mutter Jahre Klageerhebung Kenntnis Umständen gehabt habe Nichtehelichkeit Kindes sprächen § . Klagebefugnis Mutter Gesetzgeber erst 1 Juli eingeführt worden sei bedeute Zeitpunkt neue Anfechtungsfrist laufe . Berufung Klägerin hatte Erfolg . zugelassenen Revision verfolgt Feststellungsanspruch . Senat Parteien § Abs. hingewiesen hatte hat Kind Revisionsverfahrens Oberlandesgericht anhängige Ruhen gebrachte Klage Zustimmung Prozeßgegners zurückgenommen . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht führt Kind 1 Juli Welt gekommen sei richte Frage Abstammung 30 . Juni gültigen Recht Art . § Abs. . Kind Ehe Parteien geboren worden sei gelte § . Kind Beklagten . Status Kindes könne nur Anfechtungsverfahren beseitigt werden § . . tungsverfahren seien allerdings 1 Juli Kraft getretenen neuen Bestimmungen anzuwenden Art . § Abs. . . gehöre Klägerin anfechtungsberechtigten Personen . Ausführungen Berufungsgerichts sind zutreffend werden Revision auch Zweifel gezogen . 2 . Weiter führt Berufungsgericht Vorprozeß rechtskräftig abgeschlossene Anfechtungsverfahren noch damals noch abgeschlossene zweite Anfechtungsverfahren stehe Zulässigkeit vorliegenden Klage . Werde klagabweisendes Urteil Vaterschaftsanfechtungsverfahren gestützt Kläger Anfechtungsfrist versäumt habe sei Abstammungsverhältnis Parteien Rechtsstreits festgestellt . Urteil könne Klage " anderen Anfechtungsberechtigten gleichem Verfahrensziel hindern . " gemäß § vorgesehene Beiladung Kindes sei erforderlich Wahrung Rechte schon gewährleistet sei gesetzliche Vertreterin Prozeßpartei Verfahren beteiligt sei . Familiengericht habe Klage Recht abgewiesen Anfechtungsfrist versäumt sei . neu eingeführte Anfechtungsrecht Mutter könne auch Anfechtungsrecht anderen Anfechtungsberechtigten nur Frist Jahren ausgeübt werden Zeitpunkt beginne Anfechtungsberechtigte Umständen erfahren habe Vaterschaft sprechen frühestens Geburt Kindes Abs. Abs. . . Eingang vorliegenden Klage habe Klägerin Berufung Zweifel ziehe Jahren Kenntnis entsprechenden Umständen gehabt . Unrecht mache Klägerin geltend zweijährige Anfechtungsfrist könne 1 Juli laufen begonnen haben Klägerin Tage Kraft getretenen Neufassung Gesetzes anfechtungsberechtigt gewesen sei . Annahme Klägerin finde Gesetz selbst noch Materialien Gesetz Stütze . Materialien sprächen Gegenteil Gesetzgeber bewußt verzichtet habe neu eingeführte Anfechtungsrecht Mutter Anfechtungsfrist entsprechende Übergangsregelung vorzusehen . 3 . Ausführungen Berufungsgerichts halten Prozeßrecht betreffen revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Annahme Berufungsgerichts damals andauernde Rechtshängigkeit Statusverfahrens Kindes Ehemann Beklagten auch vorliegenden Verfahrens habe Zulässigkeit vorliegenden Klage entgegengestanden beruht Rechtsirrtum . 1 Juli also Erhebung vorliegenden Klage Kraft getretenen § Abs. . V.m . Abs. Nr. kann Dauer Rechtshängigkeit Klage Anfechtung Vaterschaft Kindes geltend gemacht wird entsprechende Klage anderweitig anhängig gemacht werden . " Begründung Regierungsentwurfs Bestimmung heißt ausdrücklich Regelung solle vermieden werden verschiedene Klageberechtigte gegebenenfalls unterschiedlichen Gerichtsständen entsprechende Anfechtungsklagen anhängig machten BT-Drucks . S. . " entsprechende Klage " ist weiteres stammungsverfahren verstehen Kind betrifft 23 . Aufl . Rdn . . Rücksicht anhängigen Prozeß Klärung Abstammung Kindes war zulässig neuen Statusprozeß anhängig machen Klägerin konnte lediglich bereits anhängigen Prozeß Streitgenossin Partei beitreten vgl. BT-Drucks . aaO . Vorinstanzen war Klage unzulässig . " Rechtshängigkeitssperre vgl. 2 . Aufl . § Rdn . m.w . entfällt jedoch Rechtshängigkeit anderen Prozesses fortfällt 21 . Aufl . § Rdn . ; Festschrift Brunner S. . . parallel geführten Abstammungsprozeß Klage wirksam zurückgenommen worden ist ist dortige Rechtshängigkeit entfallen Folge Zeitpunkt vorliegende Klage zulässig geworden ist . 4 . Berufungsurteil muß jedoch aufgehoben Sache muß Berufungsgericht zurückverwiesen werden Verfahren Vorinstanzen Amts berücksichtigenden unheilbaren Verfahrensmangel leidet . § Abs. ist Kind Statusprozeß vorliegenden Fall selbst Partei beteiligt ist Weise beteiligen Mitteilung Klage Termin mündlichen Verhandlung laden ist . kann dann anderen Partei Streitgenosse beitreten . zwingend vorgeschriebene Amts vorzunehmende Beiladung Kindes 2 . Aufl . Rdn . 3 ; Coester-Waltjen 2 . Aufl . Rdn . haben Vorinstanzen unterlassen . Wird Dritter -9- zwingenden Vorschrift Verfahren beteiligt stellt entsprechender Anwendung § Nr. . § Nr. . Amts berücksichtigenden absoluten Revisionsgrund Zurückverweisung Sache Fall erforderlich macht Urteil 11 . Juni ; Beschluß 28 . Juni f. ; aaO . 4 ; Wenzel aaO § Rdn . . absoluten Revisionsgrund Sinne § . handelt hat Revisionsgericht prüfen Berufungsurteil Mangel beruht Beschluß 28 . Juni aaO S. . übrigen hat Kind Anspruch schon Tatsacheninstanzen beteiligt werden . Mangel wird geheilt Kind Revisionsinstanz beteiligt worden ist . ist zumindest vornherein auszuschließen Berufungsgericht andere ergänzende tatsächl iche Feststellungen getroffen hätte Entscheidung relevant sein könnten Kind ordnungsgemäß beteiligt hätte vgl. Beschluß 28 . Juni aaO . 5 . Auffassung Berufungsgerichts vorgeschriebenen Beiladung Kindes könne vorliegenden Rechtsstreit abgesehen werden allein sorgeberechtigte Mutter Klägerin Rechte Falle Beitritts wahrzunehmen hätte selbst Prozeßpartei sei Verfahren Einfluß nehmen könne kann gefolgt werden . Prozeß Eltern Status Kindes geht Elternteil allein Elternteile gemeinsam Sorgerecht Kind haben ist Regel . Gesetzgeber dennoch Einschränkung angeordnet hat Prozeß Kind beteiligen ist kann ausgegangen werden Beteiligung Kindes sei nur ausnahmsweise notwendig nämlich seltenen Fällen Dritter sorgeberechtigt ist . Argumentation Berufungsgerichts Beteiligung Kindes Zustellung Klage allein sorgeberechtigte Klägerin sei überflüssige Formalie ist schon unzutreffend allein sorgeberechtigte Mutter Klägerin Statusverfahren ist Kind Rahmen Beteiligung § Abs. Prozeß vertreten kann . ist vielmehr erforderlich Kind § Abs. bestellen Revisionsinstanz geschehen ist . § Abs. können Eltern Kind vertreten Vormund § Vertretung Kindes ausgeschlossen ist . § Abs. Nr. Nr. ist Vormund Rechtsstreit Ehegatten Lebenspartner Verwandten gerader Linie einerseits Mündel andererseits Vertretung Mündels ausgeschlossen . Ausschluß gilt erst recht nur Ehegatte Verwandte Vormunds Vormund selbst Partei Rechtsstreits Mündel ist Wagenitz 4 . Aufl . § Rdn . m . . Zwar ist Kind Eltern geführten Statusprozeß beigetreten ist Partei Prozesses . Abs. räumt aber parteiähnliche prozessuale Rolle rechtfertigt § Abs. Nr. Fall analog anzuwenden . Abs. soll Kind Status geht Lage versetzt werden Interessen unabhängig Parteien rens also auch unabhängig allein sorgeberechtigten Mutter vertreten . Interessen Mutter Interessen Kindes können durchaus voneinander abweichen . Mutter kann Hintanstellung anderer Gesichtspunkte erster Linie interessiert sein nachzuweisen Beklagte Vater Kindes ist . Kind kann interessiert sein soziale Bindungen Beklagten aufgebaut hat beschädigt werden insbesondere aber kann angewiesen sein Beklagten zahlungskräftigen Unterhaltsschuldner haben . Gesetzesmaterialien ergibt Gesetzgeber Anfechtungsrecht Mutter eingeführt hat ganz bewußt Recht eingeräumt hat Anfechtungsrecht ausschließlich eigene Interessen verfolgen Rücksicht Interessen Kindes vgl. BT-Drucks . S. ; BT-Drucks . S. ; BT-Drucks . S. . bedeutet beizuladende Kind allein sorgeberechtigten Mutter angestrengten Statusverfahren Mutter eigenständigen Position gegenübersteht ermöglichen soll eigene Interessen auch Mutter geltend machen . entspricht Interessenkonstellation § Abs. Nr. Vertretungsbefugnis ausschließt . Berufungsgericht richtigen Schlußfolgerungen ziehen Ansatz richtig sieht wäre sinnvoll Zwecke Beteiligung Kindes allein sorgeberechtigten Klägerin eigene Klage zuzustellen Kind entscheiden lassen Kind Rechtsstreit Seite Prozeßgegners beitreten soll Ergebnis hier FamRZ ; Coester-Waltjen aaO § Rdn . . 6 . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Berufungsgericht geht Recht zutreffender Begründung zweijährige Frist Anfechtung Vaterschaft beginnend Zeitpunkt Berechtigte Umständen erfährt Vaterschaft sprechen § auch Fällen uneingeschränkt gilt Mutter Inkrafttreten neuen Rechts 1 Juli erstmals Anfechtungsrecht eingeräumt worden ist . hat Folge Anfechtung Mutter ausgeschlossen ist 1 Juli Kenntnis Vaterschaft sprechenden Umständen hatte . ist Revision einzuräumen Klagefrist Regelfall abläuft Kläger rechtliche Möglichkeit hat einzuhalten . ist jedoch berücksichtigen Dauer auftretendes regelndes Problem handelt . Vielmehr taucht Problematik nur Zeit 1 Juli 1 Juli auch Zeit nur Fälle Mutter schon 1 Juli Kenntnis Vaterschaft sprechenden Umständen hatte . Gesetzgeber hatte Einführung Anfechtungsrechts Mutter 1 Juli entscheiden neue Anfechtungsmöglichkeit Altfälle gelten sollte unabhängig alt Kind inzwischen war sozialen Bindungen Mann aufgebaut hatte bisher Vater galt lange Mutter bereits Kenntnis hatte Kind wohl Mann abstammt neue Anfechtungsmöglichkeit jedenfalls wesentlichen nur Zukunft gelten sollte . Hätte Gesetzgeber neue Anfechtungsmöglichkeit Altfälle eröffnen wollen hätte nahegelegen Übergangsvorschrift festzulegen Anfechtungsfrist Anfechtung Mutter 1 Juli beginnt . Annahme Revision ist auszugehen Gesetzgeber Übergangsregelung nur vergessen hat . übrigen Regelungen neuen Rechts Materialien sprechen vielmehr Gesetzgeber Übergangsregelung bewußt vorgesehen hat Altfälle neue Anfechtungsmöglichkeit eröffnen wollte . Berufungsgericht weist Recht neue Recht nur Anfechtungsrecht Mutter eingeführt auch Anfechtungsrecht volljährigen Kindes erweitert hat Abs. . . . Gesetzgeber hat gesehen Anfechtung volljährige Kind vorgesehene Frist Abs. Einführung neuen Rechts 1 Juli bereits abgelaufen sein könnte hat Übergangsregelung Art . § Abs. bestimmt Verjährungsfrist volljährige Kind jedenfalls bestimmten Fällen Inkrafttreten neuen Rechts 1 Juli laufen beginnt . kann ausschließen Problematik weit mehr Vordergrund stehenden diskutierten Einführung Anfechtungsrechts Mutter übersehen hat . Regierungsentwurf sah § Abs. Anfechtungsberechtigten also auch Mutter Anfechtungsfrist erneut laufen beginnt Berechtigte Kenntnis Umständen erlangt Folgen Vaterschaft unzumutbar werden BT-Drucks . S. . Bundesrat hat vorgeschlagen § Abs. Entwurfs streichen BT-Drucks . S. . Entsprechend Gegenäußerung Bundesregierung hat Rechtsausschuß Deu tschen Bundestages vorgeschlagen Anwendung § Abs. Entwurfs Anfechtungsrecht Kindes beschränken . Begründung hat ausgeführt : " Ausschluß wird Regel Folge haben Mutter Anfechtungsrecht nur ersten Lebensjahre Kindes Gebrauch machen kann . Zeitraums können persönliche Bindungen Kindes Vater noch Maße entwickeln etwa vorhandenes Interesse Kindes Fortbestand Vaterschaft Anfechtungsinteresse Mutter überwiegen könnte . Rechtsausschluß empfiehlt Gegenäußerung Bundesregierung Anwendung Abs. Anfechtung Vater Mutter auszuschließen Anfechtungsrecht Kindes beschränken . Insoweit hält Rechtsausschuß Beibehaltung Regelung § Abs. zwingend geboten hält völlige Streichung Bundesrat gefordert worden ist Hinblick Recht Kindes Kenntnis Abstammung verfassungsrechtlich bedenklich . " Vorschlag Rechtsausschusses ist Gesetz geworden Abs. . ergibt Gesetzgeber Anfechtungsmöglichkeit Mutter Interesse Kindes zeitlich eng begrenzen Begrenzung möglichst Ausnahme zulassen wollte . Auch spricht Gesetzgeber Revision vermißte Übergangsregelung vergessen bewußt eingeführt hat . Wagenitz