NAMEN Verkündet : 24 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Abs. Beherbergungsvertrag kommt einheitlicher Erfüllungsort beiderseitigen Leistungen regelmäßig dann Betracht Reisebüro Kunden Zimmer eigenen Namen bestellt . Erfüllungsort Zahlungsanspruch Zahlungsklage ist dann regelmäßig Sitz Reisebüros . Urteil 24 . Januar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Fuchs Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 21 . Zivilkammer Landgerichts 8 Juli wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger Inhaber Hotels GmbH Reisebüro macht betreibt Amtsgericht dorf Zahlungsansprüche Beherbergungsvertrag geltend . Beklagte buchte Zeit 18 . 21 . Juni Kläger Kunden Zimmer . Rechnung sollte Beklagte übersandt bezahlt werden . Amtsgericht hat vorherigem Hinweis fehlende örtliche Zuständigkeit Klage unechtes Versäumnisurteil unzulässig abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Landgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Ansprüche . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Wesentlichen ausgeführt : Auffassung Klägers ergebe örtliche Zuständigkeit Amtsgerichts § Streitigkeiten Vertragsverhältnis besonderen Gerichtsstand Erfüllungsorts vorsehe . Erfüllungsort bestimme § . sei Wohnsitz Schuldners Ort gewerblichen Niederlassung Leistungsort Parteien vereinbart hätten Umständen anderer Leistungsort ergebe . Parteien hätten Leistungsort bestimmt . Auch Umständen insbesondere Natur Vertragsverhältnisses sei Sitz Beklagten abweichender Leistungsort entnehmen . Anders herkömmlichen Beherbergungsvertrag Gast Vertragspartner Beherbergungsleistung selbst Anspruch nehme Verkehrssitte Ort bar bezahle habe Beklagte vorliegenden Fall Beherbergungsvertrag eigenen Namen Kunden abgeschlossen Kläger erkennbar Beherbergungsort nie aufsuchen wollen . Leistungsort Zahlung Buchung ausdrücklich vermerkt sei Beklagte habe erfolgen sollen sei Sitz Beklagten herkömmlichen Beherbergungsvertrag Beherbergungsort . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Recht ist Landgericht ausgegangen örtliche Zuständigkeit Amtsgerichts Gericht Erfüllungsortes § begründet ist . Erfüllungsort Sinne § bestimmt materiellem Recht . vertragliche Verpflichtungen regelt § Leistungsort Erfüllungsort entspricht . hat Leistung vorbehaltlich gesetzlicher Sondervorschriften Regel Ort erfolgen Schuldner Zeit Entstehung Schuldverhältnisses Wohnsitz juristischen Personen Sitz hatte . gilt erst dann festgestellt wird Vertragsparteien anderen Leistungsort bestimmt haben Umstände Falls ergeben vgl. 20 m.w . Urteil 4 . März ZR . ist Leistungsort einzelne Verpflichtung gesondert bestimmen . Auch gegenseitigen Verträgen richtet wechselseitigen Leistungen jeweils unterschiedlichen Wohnsitzen Vertragsparteien ; ist notwendig einheitlich Urteil 9 . März ZR ; Beschluss 5 . Dezember 935 ; . hier geltend gemachten Zahlungsansprüche ist gemäß § Abs. . V.m . Abs. § Sitz beklagten GmbH Erfüllungsort Parteien vereinbart haben Umständen ergibt . revisionsrechtlich beanstandenden Feststellungen Berufungsgerichts haben Parteien Zahlungsverpflichtung Beklagten Sitz abweichenden Erfüllungsort Sitz Klägers vereinbart . lässt auch Umständen entnehmen . Umständen Sitz Beklagten abweichenden Erfüllungsort geschlossen werden kann beurteilt Sinn Zweck Regelung . Gesetzesmaterialien ist entnehmen Umständen Natur Schuldverhältnisses Beschaffenheit Leistung mutmaßliche Wille Beteiligten gehören sollten . Begriffe waren ersten Entwurf ausdrücklich aufgeführt wurden dann aber gestrichen richtiger einfacher hielt Umstände Falles verweisen Umstände Natur Schuldverhältnisses hervorzuheben . Protokoll heißt : " berücksichtigenden Umständen Allem auch Beschaffenheit Leistung gehöre erschien selbstverständlich . muthmaßliche Wille Betheiligten aber sei Anderes Umständen Falles ergebe könne genannt werden . " gesammten Materialien Bürgerlichen Gesetzbuch Deutsche Reich II . S. ; aaO ; Siemon . Grundlage hat Rechtsprechung bestimmten gegenseitigen Verträgen Umständen einheitlichen Erfüllungsort Leistung Gegenleistung hergeleitet Bauvertrag : Beschluss 5 . Dezember aaO ; Energielieferungsvertrag : Urteil 17 . September ; Architektenvertrag Planung auch Bauaufsicht umfasst : Urteil 7 . Dezember ; Beherbergungsvertrag : m.w . ; 66 . Aufl . § Rdn . . ; Zöller/Vollkommer 26 . Aufl . § Rdn . . Beherbergungsverträgen hat Rechtsprechung Annahme einheitlichen Erfüllungsorts Ort Hotels gestützt Gast Bestellung selbst aufgegeben besondere Zahlungsweise vereinbart hat allgemeinen Verkehrssitte Beherbergungsgewerbe Bezahlung stets Ort Beherbergung erbringen habe aaO . vorliegenden Fall greift allgemeine Verkehrssitte . Beklagte sollte Ort Beherbergung selbst aufsuchen Zahlung Ort Rechnungserteilung Sitz erbringen . Parteien sind folglich ausgegangen Zahlung Ort Hotels Sitz Beklagten erbringen ist . Ansicht Revision genügt unabhängig vereinbarten Zahlungsweise allein besondere Ortsbezogenheit vertragstypischen Leistung Beherbergungsvertrag Natur einheitlichen Erfüllungsort Beherbergungsort begründen . Allein Ort Beherbergung Schwerpunkt Vertrages liegt kann einheitlicher Erfüllungsort Leistung Gegenleistung bejaht werden 20 . hätte nämlich Folge vertragstypische Leistung regelmäßig Zahlungsverpflichtung bestimmt wird nahezu Vertragstyp einheitlicher Erfüllungsort Leistung Gegenleistung vorläge . ist Regelung § Abs. unvereinbar aaO . einheitlicher Erfüllungsort kann nur dann angenommen werden weitere Umstände festgestellt werden können etwa o.g. Verkehrssitte Bauvertrag Umstand auch Besteller Ort Bauwerks Abnahme gemäß Hauptpflichten erfüllen muss . Fällen Vertragsparteien wesentliche vertragliche Pflichten Ort erbringen müssen entspricht Natur Schuldverhältnisses Vertragsparteien gesamten herrührenden Rechtsbeziehungen Ort erledigen 5 . Dezember aaO . Revision vorgetragene Gesichtspunkt sei sachgerecht Gerichte Ort Hotels etwaige Einwendungen Zahlungsanspruch entscheiden lassen Verhältnisse besten vertraut seien Beweisaufnahme behauptete Mängel dort einfach großen Aufwand durchgeführt werden könne stellt Umstand Annahme einheitlichen Erfüllungsortes Ort Beherbergung rechtfertigt . Prozessuale Zweckmäßigkeitserwägungen allein können Regel § Abs. Abs. abweichenden Leistungsort begründen . lassen vorliegenden Fall Umstände feststellen Sitz Beklagten abweichenden Erfüllungsort Zahlungsverpflichtung begründen . Anders Bauvertrag Besteller Hauptpflichten nämlich Abnahme Werkes Ort Bauwerkes erfüllen muss musste Beklagte Ort Beherbergung wesentlichen Pflichten erfüllen . Insbesondere sollte Zahlung Ort erfolgen . 2 . Zuständigkeit Amtsgerichts klage § vgl. § . V.m . § Abs. Nr. noch anderen Gerichtsstand begründet ist hat Landgericht Berufung Recht zurückgewiesen . Sprick Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 08.07.2004