NAMEN Verkündet : 16 . Februar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja . . Satz . Auslegung Klausel Mieter berechtigt Rechte Pflichten langfristigen Mietvertrag Nachmieter übertragen ergebenden Voraussetzungen Mieterwechsels . § § Abs. Beweislast Verletzung Pflicht Vermieters Kündigungsschaden hier abzuwenden mindern . Urteil 16 . Februar KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Fuchs Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Urteil 20 . Zivilsenats Kammergerichts 23 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Klageforderung DM % Zinsen je DM 16 . Januar 16 . Februar 16 . März weiteren je DM 16 . April 16 . Mai 16 . Juni weiteren DM 13 . August weiteren DM 1 . September zurückgewiesen worden ist Urteil Zivilkammer Landgerichts 30 . April teilweise geändert folgt neu gefaßt : Beklagte wird verurteilt Klägerin € DM nebst % Zinsen je 8.108,12 € DM 16 . Januar 16 . Februar 16 . März weiteren je € DM 16 . April 16 . Mai 16 . Juni weiteren 7.050,54 € DM 13 . weiteren € DM 1 . September zahlen . Kosten Rechtsstreits tragen Klägerin Beklagte . Tatbestand : Parteien streiten Umfang Annahme Revision noch Nutzungsentschädigung jeweils Mehrwertsteuer Monate Januar Juni Mietausfallentschädigung Mehrwertsteuer Zeit 1 Juli 15 . März . geltend gemachten Nebenkosten Mehrwertsteuer Mietausfallentschädigung hat Senat Revision Klägerin angenommen . schriftlichem Vertrag 23 . . März vermietete Klägerin Beklagten Inhaber Firma gewerbliche Arbeitsflächen Zeit 31 . März monatliches 15 . Monats Voraus zahlendes Entgelt DM DM Warmwasserkostenvorauszahlung jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer . November erklärte Klägerin Bitten Beklagten Zahlung DM reduzierten Nettomiete einverstanden . Nur Betrag % April : % Mehrwertsteuer macht Klägerin Mietzins geltend Beklagte Januar Zahlungen mehr leistete . Mietvertrages lautet : " Mieter ist berechtigt Rechte Pflichten Vertrag Nachmieter übertragen Person Geschäftszweck Nachmieters wichtiger Grund Ablehnung vorliegt . " § bedürfen Änderungen Vertrages Schriftform . Schreiben 12 . September erklärte Beklagte zugleich Geschäftsführer B. folgend : GmbH GmbH ist " beabsichtige " Rechte Pflichten gemäß Mietvertrages Wirkung 1 . Oktober B. GmbH übertragen . antwortete Klägerin Schreiben 15 . September habe gewünschte Änderung vorgemerkt " . Januar erbrachten Beklagte noch B. GmbH Mietzahlungen . Schreiben 11 . Mai erklärte Klägerin Beklagten auch B. GmbH fristlose digung Mietverhältnisses Zahlungsverzuges . Schreiben gingen 13 . Mai . Mietobjekt wurde Juni geräumt . Klägerin vermietete 16 . März geringeren Mietzins weiter . Landgericht wies Zahlung 127.408,05 DM Monate Januar Juli gerichtete Klage Begründung Beklagte sei passiv legitimiert . Mietvertrages seien 1 . Oktober Mieter ausgeschieden B. Mietvertrag eingetreten . GmbH neue Mieterin Oberlandesgericht wies gerichtete Berufung Klägerin zugleich Klage Zeitraum 15 . März insgesamt DM Zinsen erweiterte . richtet Revision Klägerin Senat Teilbetrages DM Zinsen angenommen hat . Entscheidungsgründe : Revision hat Umfang Annahme Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Teilabänderung landgerichtlichen Urteils Verurteilung Beklagten Klägerin 13 . Mai Nutzungsentschädigung Januar Juni Mietausfallentschädigung Zeit 1 Juli 15 . März Mehrwertsteuer verlangt . Berufungsgericht folgt Auffassung Landgerichts Beklagte sei 1 . Oktober Mieter Klägerin gewesen . Stelle sei B. GmbH Mietverhältnis eingetreten . ergebe Schreiben Beklagten 12 . September Klägerin 15 . September . hätten Rechte Pflichten gemäß § Mietvertrages B. GmbH übertragen werden sollen bedeuten könne Beklagte Mietverhältnis ausscheiden B. GmbH eintreten sollte . Ferner verneint Berufungsgericht Voraussetzungen Anfechtung Vereinbarung Mieterwechsel arglistiger Täuschung Durchgriffshaftung Beklagten § Schadensersatzanspruchs Beklagten verspäteter Konkursanmeldung . Beklagte sei verpflichtet gewesen Klägerin Vermögenslage B. GmbH ungefragt offenbaren . Klägerin behauptete Kapitalunterdeckung GmbH reiche Durchgriffshaftung . verspätete Konkursantragstellung habe Klägerin Umstandes B. GmbH noch Ende Mietzins gezahlt habe dargelegt . II . Berufungsgericht vertragliche Ansprüche Beklagten verneint 1 . Oktober Mietvertrag ausgeschieden sei hält Angriffen Revision stand . weiteren Ausführungen Durchgriffshaftung Schadensersatzansprüchen Klägerin kommt Klägerin mehr bereits Mietvertrag zusteht auch Gesichtspunkten verlangen kann . 1 . Auffassung Berufungsgerichts ist Beklagte auch 1 . Oktober Mieter Beklagten geblieben . Berufungsgericht sieht vereinbarten Mieterwechsel Erklärungen Parteien Schriftwechsel 12./15 . September . hat Erklärungen indes ausgelegt Auslegungsfähigkeit verneint wechselseitigen Erklärungen ausdrücklich eindeutig bezeichnet gemeint hat deutlicher habe vereinbarte Eintritt B. GmbH formuliert werden können . zutrifft ist Rechtsfrage uneingeschränkten Prüfung Revisionsgerichts unterliegt vgl. . Prüfung ergibt Berufungsgericht angenommene Eindeutigkeit besteht so Erklärungen Parteien Revisionsgericht selbst auszulegen sind . Schreiben 12 . September erklärte Beklagte zugleich Geschäftsführer B. GmbH ist " beabsichtige " Rechte Pflichten gemäß § Mietvertrages Wirkung 1 . Oktober B. GmbH übertragen . nachfolgende Bitte Klägerin möge Sache … erklären " ist Aufforderung verstehen bereits erfolgte Übertragung Rechte Pflichten B. GmbH genehmigen . Hintergrund konnte mußte Klägerin Mitteilung Beklagte Übertragung beabsichtige bloße Ankündigung verstehen verbunden Bitte vorab bestätigen Sicht Klägerin Bedenken hiergegen bestanden . legt weitere Auslegung nahe Beklagte erst Reaktion Klägerin abwarten wollte Vorhaben verwirklichte . spricht auch Bitte 22 . September erklären also zu Zeitpunkt beabsichtigte Übertragung 1 . Oktober noch Zeitnot vorgenommen werden konnte . entspricht Antwortschreiben Klägerin 15 . September mitteilte gewünschte Änderung vorgemerkt " haben . ist entnehmen Klägerin vorab Einverständnis bislang nur beabsichtigten Änderung erklärte auch wirklich vorgenommen wurde . War Fall erweist nachfolgende Satz Rechte Pflichten bestehenden Mietvertrag " mithin " genannten Termin B. GmbH übergehen stellung Rechtsfolgen Voraussetzung eintreten beabsichtigte Übertragung auch tatsächlich stattfindet . Bestätigung bereits eingetretenen Rechtsfolge kann schon handeln Aussage künftigen Termin nämlich 1 . Oktober bezogen ist Verwendung Gegenwartsform " gehen … " Aussage Zukunftsform " werden … übergehen " lesen ist . gilt so mehr Beklagte Zeitpunkt vorgetragen hat Absicht verwirklicht haben entsprechende Vereinbarung B. GmbH traf . Selbst Umstand B. GmbH Folgezeit Mieträume nutzte Mietzins Klägerin zahlte konkludente Zustimmung Beklagten beabsichtigten Eintritt Mietvertrag anzusehen wäre hätte geführt Beklagte Haftung Ansprüche Klägerin Mietvertrag frei wurde . folgt Auslegung § Mietvertrages Senat selbst vornehmen kann Berufungsgericht vorgenommen hat . Berufungsgericht legt Klausel zwar insoweit ausführt Übertragung Rechte Pflichten Nachmieter könne heißen Beklagte Mietverhältnis ausscheiden Nachmieter eintreten solle . Auslegung ist revisionsrechtlich beanstanden . bedarf jedoch ergänzenden Auslegung Berufungsgericht veranlaßt gesehen hat . -9- Interessenlage Parteien insbesondere Klägerin entsprach Mieterwechsel nämlich nur Rechte Pflichten Mietvertrag Nachmieter übergingen mithin auch Bindung feste Mietzeit 31 . März . wiederum setzte Beklagte Nachmieter Mieteintrittsvereinbarung traf Schriftform § . genügte andernfalls nur Mietverhältnis unbestimmte Zeit Vermieterin Nachmieter gekommen wäre . wäre ursprünglichen mehr inhaltsgleich § Mietvertrages Mieter nur Recht einräumt Mieterwechsel herbeizuführen mehr gedeckt . Schriftformerfordernis § . genügende Mieteintrittsvereinbarung Beklagten B. GmbH ist jedoch vorgetragen noch sonst ersichtlich . wäre zumindest erforderlich gewesen Beklagte B. GmbH Eintritt stellung Urkunde belegen kann ausdrücklich Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt vgl. Senatsbeschluß 17 . September . vertragliche Auswechslung Mieters muß Wahrung Schriftform dergestalt beurkundet sein vertragliche Stellung neuen Mieters Zusammenhang vorherigen Mieter Vermieter geschlossenen Mietvertrag ergibt vgl. Senatsbeschluß 30 . Januar 291 ; Gerber/Eckert Pachtrecht 5 . Aufl . Rdn . . fehlt hier . 2 . Senat kann insoweit Feststellungen Berufungsgerichts ausreichend sind erheblicher Parteivortrag mehr erwarten ist Sache selbst entscheiden Klage insoweit stattgeben . geschuldeten Miete Nutzungsausfalls errechnet Verurteilung Beklagten Berücksichtigung 1 . April % % angestiegenen Umsatzsteuer § Abs. UStG ausgehend Grundmiete DM folgt : Januar März DM % MWSt DM DM April Juni DM % MWSt DM DM Zusammen : DM € . § Mietvertrages jeweils 15 . Monats fällig war sind Monatsbeträge jeweils 16 . Monats verzinsen § Abs. Gesetz Modernisierung Schuldrechts 26 November geltenden Fassung . Auffassung Berufungsgerichts steht Klägerin ersetzender Kündigungsschaden auch Nettobetrag Mietzinses Zeit 1 Juli 15 . März DM 117.212,02 DM € Zinsen Rechtshängigkeit . Endet befristetes Mietverhältnis hier vorzeitig fristlose Kündigung Mietverhältnisses Mieter vertretenden Gründen hier : 13 . Mai fristlose Kündigung Klägerin Zahlungsverzuges hat Mieter Vermieter grundsätzlich Schaden ersetzen Gestalt Ablauf fest vereinbarten Vertragsdauer entgehenden Miete entsteht vgl. Emmerich Miete . Aufl . § Rdn . . Hier verlangt Klägerin Mietausfallschaden Zeit 1 Juli Wegfall Anspruchs schädigung Räumung Juni Neuvermietung 16 . März . Zwar muß Vermieter § bemühen Schaden gegebenenfalls anderweitige Vermietung gering halten . folgt aber Verpflichtung sofort Preis vermieten . Beweislast Verstoß Vermieters Schadensminderungspflicht trägt Mieter vgl. Emmerich aaO Rdn . . Beweislast hat Berufungsgericht verkannt abgestellt hat Klägerin habe dargelegt Mietobjekt bereits frühzeitig Vermietung angeboten haben Beklagte habe Nichtwissen bestritten Räume März hätten vermietet werden können . hat Revision Recht rügt wesentlichen Vortrag Klägerin übergangen . Klägerin hatte nämlich vorgetragen sei erst Mühen gelungen Räumlichkeiten Keller Erdgeschoß 16 . März andere Mieter weiterzuvermieten auch nur deutlich reduzierten Mietpreis Zeugenbeweis angeboten . Beklagte lediglich Nichtwissen bestritten hat Klägerin möglich gewesen sei Räumlichkeiten früheren Zeitpunkt weiterzuvermieten reicht Beweislast Verstoß Klägerin Schadensminderungspflicht genügen . Beklagte hat nämlich unbestritten gelassen Klägerin Neuvermietung bemüht hat auch Miete bisheriger Höhe erzielen war . Bestreiten Beklagten positive Behauptung entnehmen ist geringeren Mietzins hätte Klägerin Räumlichkeiten schon früher vermieten können ist tung unsubstantiiert . Beklagte hat dargelegt Bemühungen Klägerin ausreichend gewesen sein sollen vgl. Urteil 7 . Dezember noch dargetan vergleichbare Mietobjekte ursprünglichen Preis Angemessenheit Frage gestellt hat ausreichende Nachfrage bestand . Abgesehen war Klägerin verpflichtet Objekt sogleich verminderten Mietzins anzubieten letztlich weitervermietet hat . Auch verschiedenen Stockwerken gelegenen Räumlichkeiten unterschiedliche Mieter weiterzuvermieten brauchte erst einzulassen absehbar war zuvor einheitliche Vermietung aussichtslos sein würde . Beklagte hat jedenfalls dargelegt Klägerin Überlegungszeit zuzubilligen ist Vermietung ursprünglichen Mietzins gelingt überschritten habe . Ansicht Berufungsgerichts Neuvermietung sei Klägerin lediglich " Karenzzeit " Monaten zuzubilligen vermag Senat folgen . Allein Zeitraum ½ Monaten Räumung separater Neuvermietung geringeren Mietzins läßt Vermutung Klägerin habe Schadensminderungspflicht verstoßen herleiten . Sprick Bundesrichterin Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben .