NAMEN Verkündet : 12 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. Bb Vermieter verwendete formularmäßige Klausel Mieter Gewerberaum Ansprüchen Vermieters Zahlung Mietzinses Minderungsrecht Mängeln Mietsache geltend machen kann sei denn Vermieter hat Mängel vorsätzlich grob fahrlässig vertreten ist Zweifel auszulegen Minderung sonstiger Mängel vollständig ausschließt Mieter auch Möglichkeit Rückforderung Miete § verbleibt . Klausel benachteiligt Mieter unangemessen ist unwirksam . Urteil 12 . März . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Fuchs Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . August aufgehoben . Rechtsstreit wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin fordert Beklagten rückständige Mieten . Beklagten berufen Mietzins Hälfte gemindert sei . Beklagte rechnet behaupteten Rückgewähranspruch zuvor bezahlter Miete andere Hälfte verlangt hilfsweise widerklagend Fall Aufrechnung ausgeschlossen sei Rückzahlung angeblich gezahlten Miete . Beklagte mietete Verträgen 24 . August Klägerin monatlichen Mietzins € fest Jahre selben Gebäude Kellerraum befristet Jahr Verlängerungsklausel monatlichen Mietzins € . Beklagte Geschäftsführer Beklagten ist hat Mithaftung Miete Büroräume übernommen . Mietvertrag bezüglich Büroräume enthält u.a. folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen Klägerin : " Aufrechnung Minderung Mängel Mietsache 1 . Mieter kann Mietzinsanspruch anderen Forderungen Vermieterin Vertrag nur unbestrittenen rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen Rückbehaltsrecht ausüben . 2 . Geltendmachung Schadensersatzansprüchen Mieter Mangels Mietsache Verzugs Vermieterin Beseitigung Mangels ist ausgeschlossen Vermieterin Mangel Vollzug Mängelbeseitigung vorsätzlich grob fahrlässig vertreten hat . 3 . Mieter kann Ansprüchen Vermieterin Zahlung Mietzinses Nebenkosten Minderungsrecht Mängeln Mietsache geltend machen sei denn Vermieterin hat Mängel vorsätzlich grob fahrlässig vertreten . gilt auch Störungen Mietgebrauchs Einwirkungen außen . Instandhaltung Instandsetzung Schönheitsreparaturen Schäden 1 . Mieter ist verpflichtet laufende Instandhaltung Instandsetzung Inneren genutzten Mieträume eigene Kosten durchzuführen . Instandsetzungspflicht Schäden Mieter vertreten hat wird jährlichen Höchstbetrag % Jahresmiete Mehrwertsteuer begrenzt . 2 . laufenden Schönheitsreparaturen hat Mieter Mietzeit spätestens Jahre eigene Kosten fachgerecht vorzunehmen . " Geschäftsräume haben Fenster . Schreiben 30 . September rügte Beklagte Klägerin Bezugnahme mündliche Beanstandungen Funktionsfähigkeit Klimaanlage . Gleichzeitig wurde Klägerin aufgefordert Anlage einwandfreien Zustand bringen lassen . Schreiben 3 . April wies Beklagte Bezugnahme Schreiben 30 . September mangelhafte Lüftungsanlage forderte Klägerin 15 . April mitzuteilen unternehmen werde . April Monate wurde vollständig teilweise Aufrechnung vorbehaltlos erbracht . Mai zahlt Beklagte Kellerräume Miete . Klägerin hat zunächst Beklagte monatliche Miete Räume Mai Juli Höhe insgesamt € Zinsen Kosten Mahnverfahren geltend gemacht . Einspruch Beklagten Vollstreckungsbescheid hat Klage ausstehende Miete Juni Höhe € erweitert Beklagten Büroraummiete 47.517,56 € Zinsen verklagt . Beklagten machen Wesentlichen geltend sei Anfang % gemindert gewesen Belüftungsanlage mangelhaft sei . Mai volle Mietzins gezahlt worden sei habe Beklagte Rückgewähranspruch Höhe Hälfte vereinbarten Mietzinses . Rückgewähranspruch werde Mai bestehenden geminderten Mietzinsanspruch Klägerin aufgerechnet . Fall Aufrechnung § Mietvertrages unzulässig sei hat Beklagte hilfsweise Widerklage erhoben erster Instanz beantragt Klägerin Zahlung € verurteilen . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben Widerklage abgewiesen . Abgesehen Beweisaufnahme ausgegangen werden könne Mangel vorliege sei etwaiges Mietminderungsrecht Beklagten verwirkt . habe Mietzins vorbehaltlos Zeitraum Monaten ungekürzt beglichen . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . wenden Beklagten Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision ist zulässig . Revisionsanträge sind Teil Revisionsbegründung § Abs. Nr. . Beklagten haben zulässiger Weise Begründung Nichtzulassungsbeschwerde enthaltenen Bezug genommen vgl. Beschluss 10 . Dezember ZB . Revision Beklagten hat auch Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Oberlandesgericht hat ausgeführt Beklagte habe August Beginn Zahlungseinstellung Monate lang vollen Mietzins entrichtet habe etwaiges Minderungsrecht auch strittigen Zeitraum Mai Juni verwirkt . Klausel § Abs. Mietvertrages Mieter nur mindern könne Vermieter Mangel vorsätzlich grob fahrlässig vertreten habe sei auch Allgemeine Geschäftsbedingung Klägerin wirksam . sei schon Verbraucher unbedenklich § Nr. ergebe . Klausel sei erst recht kaufmännischen Verkehr Beklagten wirksam . komme Beklagte mehrjährige beanstandungslose Begleichen vollen Mietzinses Verwirkung ausreichende Vertrauensgrundlage geschaffen habe . Beklagten hätten vorgetragen Beklagte Möglichkeit Mietminderung nachgedacht aber Klägerin gehindert gesehen habe . Erst recht hätten vorgetragen Gedankenablauf Klägerin mitgeteilt hätten . Auch habe Beklagte nie ernsthaft versucht behaupteten Mangels vielfältigen Minderung Ansprüche Mieters anzumelden etwa Beseitigung klagen außerordentlich kündigen Kündigung anzudrohen . habe insbesondere nie Frist Beseitigung gesetzt auch nie Voraussetzungen geschaffen Vermieterin grob fahrlässig vorsätzlich Sinne Mietminderungsmöglichkeit einschränkenden AGBKlausel gehandelt hätte . Beklagten stehe auch Anspruch Erstattung Überzahlungen Beginn Mietverhältnisses Einstellung Zahlung erfolgt sein sollen . Auch Zeit sei Minderungsanspruch verwirkt . Übrigen scheitere Rückforderung § . Eventualwiderklage Rückzahlung gezahlter Miete sei Berufungsinstanz entscheiden . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Erfolg macht Revision allerdings geltend Klage sei bereits § unbegründet . Zwar stehen Mieter Mietsache mangelhaft ist hier Revisionsverfahren Gunsten Beklagten unterstellen ist nur mietvertraglichen Gewährleistungsansprüche . Vielmehr kann Anspruch Vermieters Miete auch Einrede erfüllten Vertrages § erheben Senatsurteil 18 . April m.w . . haben Beklagten Einrede Instanzgerichten geltend gemacht . Zwar brauchten Einrede erfüllten Vertrages ausdrücklich erheben . Erforderlich ist aber Wille eigene Leistung Hinblick Ausbleiben Gegenleistung zurückzuhalten eindeutig erkennbar ist Urteile 7 . Oktober 7 . Juni . fehlt hier . Beklagten berufen ausschließlich eingeklagte Mietzinsforderung Hälfte Minderung anderen Hälfte Aufrechnung Mietrückgewähransprüchen geschuldet erloschen sei . 2 . Unwirksam ist jedoch Revision Recht geltend macht Klausel § Abs. Mietvertrages Mieter Mietminderungsrecht Mängeln Mietsache geltend machen kann sei denn Vermieterin habe Mängel vorsätzlich grob fahrlässig vertreten . ist aber unklar Klausel dahingehend auszulegen ist Mieter Mangel Vermieter grob fahrlässig vorsätzlich vertreten hat umfassend Minderungsrecht ausgeschlossen ist Minderung zwar sofortigen Abzug laufenden Miete vorgenommen werden kann Mieter aber Recht verbleibt Minderungsbetrag gesondert § verlangen können . Zwar hat Bundesgerichtshof Klausel Mieter Nebenkosten aufrechnen auch Minderungsoder Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann eindeutig Sinne angesehen Minderungsrecht umfassend nur Verwirklichung Abzug geschuldeten Mietzins ausgeschlossen werde . Mieter werde insoweit Bereicherungsanspruch verwiesen . Ebenso hat Klausel eindeutig angesehen Pächter Recht Aufrechnung Minderung Herabsetzung Pachtzinses verzichtet gesetzlich zulässig ist rechtskräftig festgesetzten Forderungen vorgenannten Rechte -9- tend gemacht werden Senatsurteil 27 . Januar NJW-RR . Auch Klausel werde Minderungsrecht zwar Abzug verwirklicht bleibe Pächter unbenommen gesonderte Klage § erheben . So liegt Fall hier jedoch . Zwar kann vorliegende Klausel auch Sinne ausgelegt werden Mieter Bereicherungsanspruch verbleibe . Gesamtschau Vermieter gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen legt jedoch vollständiger Ausschluss Minderungsrechts Mieters vorliegt . § Abs. Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sind jedwede Schadensersatzansprüche Mieters Mangels Mietsache Verzugs Vermieterin Beseitigung Mangels ausgeschlossen Vermieterin Mangel Vollzug Mängelbeseitigung vorsätzlich grob fahrlässig vertreten hat . Blick hierauf spricht folgenden Klausel Minderungsrecht Mieters ebenfalls umfassender Ausschluss gewollt war . Unklarheit ist § Abs. anzuwenden Zweifel Auslegung Lasten Verwenders hier Klägerin gehen . Klausel ist somit verstehen Minderung vollständig ausschließt Mieter auch Möglichkeit Rückforderung § verbleibt prüfen ist scheinbar kundenfeindlichste Auslegung Inhaltskontrolle standhält vgl. Palandt/Heinrichs . Aufl . § Rdn . . Instanzgerichte vertreten weitgehend Auffassung vollständige Ausschluss Minderung Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige Mieter unangemessen sei unwirksam . Kardinalpflichten nen auch Pflicht Vermieters gehöre Mieter Mietsache vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten dürfen nur ausgeschlossen werden vertragsuntypische vorhersehbare Schäden erfasst würden . formularmäßiger Ausschluss Gewährleistung sei nur wirksam Mieter andere Möglichkeiten verblieben Gleichgewicht Leistung Gegenleistung wieder herzustellen vgl. KG 53 ; OLG 16 ; LG weitergehend OLG Naumburg . Auch Literatur ist vorwiegend Ansicht absoluter Ausschluss Mietminderung etwaiger Rückerstattungsansprüche Mieter unangemessen Sinne § benachteilige unwirksam sei Wolf/Eckert/Ball Handbuch gewerblichen 9 . Aufl . Rdn . ; Emmerich Miete 9 . Aufl . § Rdn . Mietrecht . Aufl . § Rdn . ; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete Kap . Rdn . ; . Aufl . Rdn . ; Schmidt/ Futterer/ 9 . Aufl . § Rdn . . ; Kraemer Handbuch Wohnraummiete . Aufl . Kap . Rdn . ; Bub Bub/Treier Kap . Rdn . ; . : 11 . Aufl . § Rdn . . gilt Ansicht Senates auch vorliegende Klausel Minderungsrecht Mieters vollständig ausgeschlossen ist sei Vermieter hat Mangel grob fahrlässig vorsätzlich vertreten . Klausel verstößt Äquivalenzprinzip benachteiligt gewerblichen Mieter unangemessen : hätte Klausel vollen zahlen Vermieter Mietgebrauch vertragsgemäß gewährt Mangels § Abs. schuldete Miete § automatisch mindert . Falle wäre Austauschverhältnis empfindlich gestört . widerspräche nur Äquivalenzprinzip bewirkte auch unangemessene Risikoverlagerung Ungunsten Mieters vgl. Sternel Gedächtnisschrift Sonnenschein . 3 . Revision macht Recht geltend Voraussetzungen sollte Klimaanlage fehlerhaft sein Beklagte Minderungsrecht verwirkt hätte . Recht ist verwirkt Berechtigte längere Zeit geltend macht Lage wäre Verpflichtete Rücksicht gesamte Verhalten Berechtigten einrichten durfte eingerichtet hat Recht auch Zukunft geltend machen werde 281 ; Senatsurteil 18 . Oktober . Verwirkung ist Unterfall unzulässigen Rechtsausübung widersprüchlichen Verhaltens . Verstoß Glauben besteht Illoyalität verspäteten Geltendmachung Anspruchs . kann jedoch vorliegenden Fall Rede sein . Zwar hat Beklagte Miete über Monate vorbehaltlos bezahlt . Auch ist entsprechend Ausführungen Oberlandesgerichts auszugehen Beklagte vorgetragen hat Möglichkeit Mietminderung nachgedacht haben aber Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mietvertrag abgerückt sein . Revision rügt vergeblich Ausführungen Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft seien Beklagte bereits Klageerwiderung später auch Berufungsbegründung vorgetragen habe Hinblick § Abs. Mietvertrages Minderung zunächst gehindert gesehen habe . § § kann Verfahrensrüge geltend gemacht werden Berufungsurteil gebe Parteivorbringen unrichtig . Vielmehr verbleibt Parteien Fall nur Antrag § Tatbestandsberichtigung Urteil 8 . Januar NJW-RR ; Musielak/Ball 5 . Aufl . Rdn . . Allerdings kommt entscheidend . Maßgeblich ist vielmehr Klägerin ihrerseits Verwendung unwirksamen Klausel Ausschluss Minderung vorvertraglichen Pflichten verstoßen hat rechnen musste Beklagte werde Unwirksamkeit Klausel sofort Auftreten Mangels erst später erkennen dann widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen wäre Minderung berufen . Klägerin konnte somit eigenen Vertragsverstoßes vertrauen Beklagte werde großen Zeitablaufs Recht mehr geltend machen . Voraussetzungen Verwirkung sind gegeben . 4 . Berufungsurteil ist aufzuheben Rechtsstreit Oberlandesgericht zurückzuverweisen notwendigen Feststellungen trifft . Dose Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung