NAMEN Verkündet : 3 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; EStG § Abs. Ehegatte ist auch dann verpflichtet anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung Einkommensteuer zuzustimmen zweifelhaft erscheint Wahlmöglichkeit § Abs. EStG besteht . Ausgeschlossen ist Anspruch Zustimmung nur dann gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei Betracht kommt Fortführung Senatsurteil 29 . April FamRZ . Urteil 3 November AG Lingen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dose Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats 4 . Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 30 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten Zustimmung Zusammenveranlagung Einkommensteuer Jahr . Parteien sind getrennt lebende Ehegatten ; Beklagte bezog Dezember eigene Wohnung . Kläger hat Auffassung vertreten Voraussetzungen erstrebten Zusammenveranlagung seien gleichwohl erfüllt . hat geltend gemacht Beklagte habe Anfang noch wiederholt Ehewohnung übernachtet auch Wohnung übernachtet habe . habe seinerzeit intensive Fortsetzung Ehe zielende Gespräche gegeben . hätten wirtschaftliche Gemeinsamkeiten bestanden . So habe Beklagte noch März Vollmacht sein Konto besessen auch Abhebungen vorgenommen . Erklärung Protokoll Amtsgerichts Familiengericht hat Kläger bereit erklärt Beklagte Fall gemeinsame steuerliche Veranlagung steuerlichen Nachteile erleide freizustellen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Vorbringen hat Auszug Ehewohnung Ende Gemeinsamkeiten mehr gegeben . Verfügungen Konto Klägers hätten ausschließlich zustehende Beträge betroffen . Amtsgericht Familiengericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht angefochtene Urteil abgeändert Klage stattgegeben . zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . 1 . Oberlandesgericht Entscheidung . veröffentlicht ist hat Beklagte verpflichtet gehalten Zusammenveranlagung Jahr zuzustimmen . Begründung hat wesentlichen ausgeführt : Anspruch Abgabe Zustimmungserklärung ergebe § Abs. Satz . Pflicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsamen Verantwortung umfasse Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme . gehöre auch finanziellen Lasten anderen Ehegatten möglichst gering halten gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken . erforderlichen steuerrechtlichen aussetzungen erfüllt seien sei Zivilprozeß entscheidende Frage . Hierüber habe Finanzamt Streitfall Finanzgericht befinden . folge Beklagten Beteiligung möglichen Steuervergehen zugemutet werde . könne Zustimmungserklärung allenfalls Angabe falscher Tatsachen ergeben Beklagten aber angesonnen werde . Kläger ausdrücklich verpflichtet habe möglichen Nachteilen Zusammenveranlagung freizustellen werde Beklagte Abgabe Erklärung unzumutbarer Weise belastet . erstrebe Kläger gemeinsame Veranlagung Verhältnis getrennten Veranlagung wirtschaftlichen Vorteil rund DM brächte . Vorteil erreichbar sei könne jedenfalls vornherein ausgeschlossen werden . Kläger führe Auffassung Parteien hätten noch dauernd getrennt gelebt Indizien . übrigen könne Zusammenveranlagung auch Wirtschaftsgemeinschaft genügen . Parteien unstreitig noch gemeinsames Konto geführt hätten sei auszuschließen Finanzbehörden Voraussetzungen gemeinsame Veranlagung bejahen würden . wendet Revision Erfolg . 2 . Berufungsgericht Recht angenommen hat ergibt Wesen Ehe Ehegatten § Abs. Satz abzuleitende Verpflichtung finanziellen Lasten anderen Teils Möglichkeit vermindern Verletzung eigener Interessen möglich ist . Ehegatte ist verpflichtet gewünschte Zusammenveranlagung Einkommensteuer einzuwilligen Steuerschuld verringert Zustimmung Anspruch genommene Ehegatte aber chen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird . . vgl. Urteil 13 . Oktober FamRZ f. ; Senatsurteile 4 November FamRZ ; 12 . Juni FamRZ Anmerkung FamRZ 25 . Juni FamRZ kritischer Anmerkung . ist u.a. dann Fall Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte verpflichtet anderen etwa entstehenden Nachteilen freizustellen . Auffassung wird auch Revision Grundsatz angegriffen . macht jedoch geltend Gebot gegenseitigen Rücksichtnahme folge Verpflichtung begehrte Zustimmung erteilen nur dann Voraussetzungen gemeinsamen Veranlagung § Abs. Satz EStG gegeben seien . habe Berufungsgericht Feststellungen getroffen Revisionsverfahren entsprechend Vortrag Beklagten auszugehen sei Parteien Auszug Beklagten ehelichen Wohnung 2 . Dezember dauernd voneinander getrennt gelebt hätten . vermag Revision durchzudringen . Zutreffend ist zwar Ehegatten allein dann getrennter Veranlagung Zusammenveranlagung wählen können unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Sinne § Abs. EStG sind dauernd getrennt leben Voraussetzungen Beginn Veranlagungszeitraums vorgelegen haben Laufe Veranlagungszeitraums eingetreten sind § Abs. Satz Halbs . EStG . Ist Fall so werden Ehegatten zusammen veranlagt Veranlagungsart wählen Ausübung Wahl erforderliche Erklärung abgeben § Abs. Satz EStG . Würde zivilrechtliche Verpflichtung Ehegatten Zusammenveranlagung zuzustimmen voraussetzen § Abs. Satz EStG erforderlichen Umstände gegeben sind Erklärung steuerliche Belastung vermindert so wäre Zivilgerichte befinden . Tatbestand § Abs. Satz EStG verneinen wäre Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten Möglichkeit Weg steuerliche Entlastung erlangen bereits Vorfeld genommen Klärung streitiger Fragen Entscheidung Finanzbehörden Finanzgerichte erreichen könnte . vorgenannten Maßgabe eingeschränkte Zustimmungspflicht würde familienrechtlichen Verpflichtung mitzuwirken finanziellen Lasten anderen Ehegatten möglichst vermindert werden Einklang stehen . Ziel kann nur erreicht werden betreffenden Ehegatten Möglichkeit eröffnet wird Entscheidung zuständigen Finanzbehörden Finanzgerichte herbeizuführen bestimmten Veranlagungszeitraum Zusammenveranlagung erfolgen kann . ist Ehegatte Vorliegen weiteren Voraussetzungen Anspruchs auch dann verpflichtet Zusammenveranlagung zuzustimmen zweifelhaft erscheint Wahlmöglichkeit § Abs. Satz EStG besteht . : OLG FamRZ . Insofern ist Rechtslage anders beurteilen Verpflichtung Ehegatten sogenannten begrenzten Realsplitting § Abs. Nr. EStG zuzustimmen vgl. Senatsurteil 29 . April FamRZ . Ausgeschlossen ist geltend gemachte Anspruch steuerrechtlichen Gründen nur dann gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei Betracht kommt . ist Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Hinblick Beklagten allein Frage gestellten Umstand " dauernden Getrenntlebens " Fall . ist zwar streitig Parteien Jahr noch zusammengelebt haben . bloße räumliche Trennung Ehegatten rechtfertigt allein aber noch Annahme lebten Sinne § Abs. Satz EStG dauernd voneinander getrennt . Wesentliche Bedeutung kommt Umständen vielmehr Gesichtspunkt länger andauernder räumlicher Trennung noch eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten worden ist ; Schmidt/Seeger EStG 23 . Aufl . § Rdn . 10 ; § EStG Rdn . ; Pflüger § EStG Rdn . ; Genthe . Möglichkeit ist Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts jedenfalls auszuschließen . haben Ehegatten nämlich Jahre noch Bankkonto geführt einzeln Verfügungsmacht besaßen Beklagte auch tatsächlich verfügt hat . Umstand allein Kläger angeführten weiteren Indizien Annahme zeitweisen Fortbestehens ehelichen Lebensgemeinschaft Veranlagungszeitraum ausreicht ist Rahmen vorliegenden Rechtsstreits entscheiden Finanzbehörden maßgebenden Voraussetzungen Abs. EStG Amts ermitteln haben . 3 . Verpflichtung gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen besteht allerdings nur weiteren Voraussetzung eigene Interessen Zustimmung Anspruch genommenen Ehegatten verletzt werden . Insofern macht Revision geltend Zustimmung könne auch unabhängig finanziellen Gesichtspunkten Interessen Ehegatten zuwider laufen . Beklagte Vorbringen Berufungsverfahren Anfang Oktober Zwillinge geboren habe Vater Kläger sei lege Wert Feststellung Anfang Jahre Versöhnungsversuch mehr stattgefunden habe . sei auch Finanzamt bereit Wahrheit zuwider behaupten . ist Verletzung eigener Interessen Beklagten indessen dargetan . Zustimmung gemeinsamen Veranlagung bedeutet Beklagte Finanzamt wahrheitswidrig Umstände anzugeben hätte Bestehen ehelichen Lebensgemeinschaft Jahre ergeben würde . Verhalten Tat Beteiligung Steuerhinterziehung § bewerten wäre vgl. Dörn ; wird Beklagten Kläger angesonnen . unterscheiden ist vielmehr Klage erstrebten Zustimmungserklärung einerseits allein Vorliegen Tatbestandsvoraussetzungen Ehegattenveranlagung bestehenden Wahlrecht getrennter Veranlagung Zusammenveranlagung andererseits . Zustimmung wird etwa bestehendes Wahlrecht lediglich ausgeübt also Zusammenveranlagung Ehegatten beantragt . spricht zwar grundsätzlich widerlegbare Vermutung dauerndes Getrenntleben Ehegatten gemeinsam Zusammenveranlagung begehren . Geben Umstände etwa verschiedene Anschriften Weigerung Unterschrift Ehegatten beizubringen indessen Anlaß Zweifeln ist Voraussetzung dauernden Getrenntlebens Amts prüfen . Maßgebend Beurteilung sind insofern erster Linie äußeren Umstände -9- räumlichen Zusammenleben Ehegatten besondere Bedeutung zukommt . freiem Entschluß beruhendes räumliches Getrenntleben begründet widerlegbare Vermutung eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht . Dann obliegt Steuerpflichtigen Vermutung Nachweis widerlegen Wirtschaftsgemeinschaft aufrecht erhalten worden ist . 38 ; Pflüger aaO Rdn . jeweils m.w . . Ehegatten haben Fall Zusammenveranlagung gemeinsame Steuererklärung abzugeben § Abs. Satz EStG . zwingen Vermögensverhältnisse Steuererklärung erforderlichen Umfang offenzulegen gestattet Finanzverwaltung auch getrennte Steuererklärungen abzugeben Zusammenveranlagung wählen Tiedtke m.w . . Fällen hat Ehegatte Möglichkeit anderen Ehegatten abweichende Adresse anzugeben bereits dauerndes Getrenntleben sprechenden Vermutung entgegenzuwirken . Beklagte kann mithin Rahmen Steuererklärung Ausdruck bringen räumliches Zusammenleben mehr gegeben war . hinaus ist unbenommen Sicht Beurteilung dauernden Getrenntlebens maßgebenden Umständen Stellung nehmen . Rücksicht ist Verletzung geltend gemachten Interesses Zusammenleben vorgeben wollen befürchten . Zusammenveranlagung eintretende finanzielle Nachteile sind Beklagte Hinblick Freistellungserklärung Klägers erwarten . Auch sonst ergibt Würdigung Belange begehrte Erklärung unzumutbarer Weise belastet . Beklagte Entscheidung Festsetzungsverfahren betroffen ist stehen Berufungsgericht Recht ausgeführt hat vorgesehenen Rechtsbehelfe Verfügung . Auch § bestehende gesamtschuldnerische Haftung Ehegatten gesamte Steuerschuld wird Beklagte letztlich benachteiligt . ist insoweit einmal internen Steuerausgleich angewiesen kann beantragen Vollstreckung Steuern gesamtschuldnerisch haftet Betrag beschränkt wird § AO Aufteilung Steuerschuld ergibt . § ist Steuer Verhältnis Beträge Ehegatten aufzuteilen getrennter Veranlagung ergeben . entsprechenden Antrag braucht Beklagte übrigen Beginn Zwangsvollstreckung abzuwarten . kann Antrag Beschränkung Haftung vielmehr stellen Leistungsgebot bekannt gemacht worden ist § Abs. regelmäßig also Zugang Steuerbescheides vgl. Senatsurteil 12 . Juni aaO S. ; Tiedtke aaO S. . Beklagte somit nachteiligen Auswirkungen Zusammenveranlagung erwarten sind steuerliche Belastung Kläger erheblichem Umfang reduziert werden kann ist Recht verurteilt worden gemeinsamen steuerlichen Veranlagung Jahr zuzustimmen . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose