NAMEN Verkündet : 4 . Dezember Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangen Beklagten rückständigen Mietzins Zeit Juli Oktober . Vertrag 26 Juli vermieteten Kläger Gesellschafter Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beklagten Gewerberäume Zeit 1 Juli 30 . Juni monatlichen Mietzins DM Mehrwertsteuer . Juli zog Beklagte Mieträumen . Folgezeit einigten Parteien vorzeitige Entlassung Beklagten Mietvertrag Verkauf Anwesens Stellen Nachmieters . Einzelheiten Abrede sind insbesondere Stellung Nachmieters betrifft Parteien . Vortrag Kläger sollte Beklagte Mietvertrag entlassen werden Nachmieter Restlaufzeit 30 . Juni endenden Mietvertrages stellt . Vortrag Beklagten sollte Nachmieter abzuschließende Mietvertrag Dauer Jahren Option weitere Jahre haben . Juli stellte Beklagte Teil Objekts Juli September untervermietet hatte Mietzahlungen . Kläger räumten Vertrag 1 . August Firma Option Kauf Anwesens 30 . September ausübte . Schreiben 5 . August kündigte Beklagte Mietverhältnis fristlos Kläger benannte ernsthafte Mietinteressenten akzeptiert Entlassung Mietvertrag treuwidrig vereitelt hätten . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten blieb Erfolg . Revision Senat angenommen hat verfolgt Beklagte Klagabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte habe bewiesen Kläger Entlassung Mietvertrag vereitelt hätten . hat offengelassen Vereinbarung Parteien Entlassung Beklagten Mietvertrag ausreicht Nachmieter nennt Abschluß Mietvertrages 30 . Juni Ende Parteien vereinbarten Mietvertrags Kläger behaupten Abschluß Mietvertrages Jahren Option weiteren Jahren Beklagte behauptet bereit ist . Ergebnis Beweisaufnahme habe nämlich Beklagte Mietvertrag 30 . Juni noch Jahre Option weitere Jahre geeigneten Nachmieter benannt . Vernehmung weiter Beklagten benannten Zeugen Vorhandensein Interessenten Nachmiete Kauf habe schon bedurft Zeuge Landgericht vernommenen Zeugen Fr. weiteren Interessenten namentlich habe benennen können . übrigen sei Vortrag Beklagten insoweit pauschal unschlüssig . 2 . Urteil kann Bestand haben Berufungsgericht Feststellung Beklagte habe geeigneten Ersatzmieter Käufer benannt Verletzung Verfahrensrechts getroffen hat . Recht rügt Revision Verstoß § Berufungsgericht Beweis Behauptung Beklagten erhoben hat habe bereits 27 . Mai Firma AG folgenden : Firma vertreten Vorstandsvorsitzenden Mietinteressenten Jahre genannt ; Firma sei auch reit gewesen Objekt sofort kaufen . Verhandlungen seien gescheitert Kläger getroffenen Vereinbarung Jahre nur Mitte vermieten frühestens Zeitpunkt hätten verkaufen wollen . Berufungsgericht offengelassen hat Dauer Nachmieter abzuschließende Mietvertrag haben sollte ist Revisionsinstanz Vortrag Beklagten auszugehen . Dann hätten Kläger bestehen dürfen Firma Mietvertrag nur 30 . Juni abschließt hätten Firma Mietvertrag gewünschten Mietvertragsdauer Jahren abschließen müssen . Behauptung Beklagten Bereitschaft Firma 1 Juli also Beklagte Mietzahlungen einstellte Mietvertrag abzuschließen ist somit erheblich . Träfe hätten Kläger vereinbarte Entlassung Beklagten Mietvertrag vereitelt . Vernehmung Zeugen war auch entbehrlich Zeuge Vernehmung Landgericht ebenfalls vernommenen Zeugen Fr. weiteren Interessenten Mietvertrag 30 . Juni Jahre zusätzlichen Optionsmöglichkeit Jahre genannt habe . Aussage Zeugen kann Inhalt Aussage Zeugen geschlossen werden . Schluß wäre unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung . weiteren Verfahrensrügen Revision hat Senat geprüft jedoch durchgreifend erachtet . sieht insoweit § . Begründung . 3 . Sache war somit Berufungsgericht zurückzuverweisen notwendigen Feststellungen erforderlichen Beweiserhebungen nachholen kann . wird gegebenenfalls auch weiteren Rüge sion nachzugehen sein Vertragsverhandlungen Firma Objekt zunächst habe anmieten alternativ aber auch habe kaufen wollen letztlich gescheitert seien Kläger Absicherung beabsichtigten Kauf verlangt hätten Bedingung Gegenstand Vereinbarung Beklagten gewesen sei . Oberlandesgericht wird gegebenenfalls prüfen haben Absicherungsverlangen Kläger Grund Scheitern Mietvertragsabschlusses Firma gewesen ist . übrigen besteht Veranlassung folgenden Hinweis : Oberlandesgericht hat treuwidrig erachtet Beklagte Ausübung Firma langfristig eingeräumten Kaufoption Mietzahlung verpflichtet bleibe . habe freien Entscheidung Kläger gelegen Nachvermietung Verkauf Abschluß Optionsvertrages Firma entscheiden ausgegangen werden könne Kläger Nachvermietung Nachteil Beklagten arglistig vereitelt hätten . Beurteilung Oberlandesgerichts läßt Abwägung vermissen Berücksichtigung beiderseitigen Interessenlage Parteien Sinn Zweck getroffenen Abrede vorzeitige Entlassung Beklagten Mietvertrag vereinbaren ist Kläger potentiellen Käufer langfristige Kaufoption einräumen sofortige Nachvermietung Dritten einhergehend Entlassung Beklagten Mietvertrag möglich wäre . Weber-Monecke Wagenitz