BESCHLUSS 13 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Fuchs Dr. beschlossen : Urteil Oberlandesgerichts 9 . Zivilsenat 22 . März beschwert Beklagten mehr DM € . Gründe : Berufungsgericht hat Abweisung Klage übrigen festgestellt Beklagte verpflichtet ist Klägerin Nichterfüllung Mietvertrages 27 . September/15 . Oktober Zeit 1 . Januar 5 November entstandenen Schaden ersetzen . Beklagte Berufungsurteil Revision eingelegt hat beantragt Berufungsgericht DM angenommene Beschwer über DM festzusetzen . II . neuen Tatsachenvortrags Beklagten war Beschwer angefochtene Urteil DM DM % festzusetzen . Rechtsmittelführer Beschwer Berufungsgericht DM € festgesetzt wurde § Abs. Satz . kann Antrag Heraufsetzung Beschwer neue Schluß mündlichen Berufungsverhandlung entstandene Tatsachen stützen ; sind glaubhaft machen soweit sei beweisbedürftig sind Beschluß 13 November IVa ; Ball 2 . Aufl . § Rdn . m.w . . Beklagte hat Antragsschrift nachgelassenen Schriftsatz Klägerin 16 . März Bezug genommen Klägerin entgangenen Gewinn dargelegt Größenordnung DM DM jährlich angegeben hat . trägt weiter sollte Berufungsurteil Bestand haben so müsse entsprechend bezifferten Schadensersatzanspruch Klägerin rechnen . Selbst gebotenen % igen Abschlag Feststellungsantrages Klägerin verbleibe sonach höheren Beschwer Beklagten DM . Vorbringen Beklagten ist wohlverstandenem Interesse auszulegen ausgeht Falle Rechtskraft angefochtenen Urteils sei festgestellte Anspruch jedenfalls höher DM . Insoweit bedarf Parteivortrag Glaubhaftmachung . Wagenitz