BESCHLUSS 6 . April Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. aF § Nr. ; § Abs. Auszugleichen Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch Kreditsicherung Baufinanzierung abgetretenen Anrechte Rentenlebensversicherung Kapitalwahlrecht . Beschluss 6 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . April Richter Weber-Monecke Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin wird Beschluss 6 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts Sitz 11 . April aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Wert Beschwerdegegenstands : € Gründe : 6 . August geborene Antragsteller Folgenden : Ehemann 31 . Dezember geborene Antragsgegnerin Folgenden : Ehefrau haben 30 . Dezember miteinander Ehe geschlossen . Ehemann erwarb Ehezeit Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Höhe € Ehefrau Höhe € jeweils monatlich bezogen Ehezeitende . mann verfügte 1 . Mai Le- bensversicherungs AG abgeschlossene Rentenlebensversicherungen Kapitalwahlrechten . Rechte Versicherungsverträgen waren Besicherung 31 Juli Laufzeit Jahren abgeschlossenen Baufinanzierung abgetreten Darlehenssumme insgesamt € laufend getilgt endfällig Summe Ablaufleistung hier streitigen Lebensversicherungen zurückgeführt werden sollte . 27 . September zugestellten Scheidungsantrag hat Familiengericht Ehe Parteien Verbundurteil geschieden . Regelung Versorgungsausgleich hat nur öffentlich-rechtlichen Versorgungsanwartschaften ausgeglichen Rentenkonto Ehemanns € Rentenkonto Ehefrau übertragen . hiergegen eingelegte Beschwerde Ehefrau hat Beschwerdegericht zurückgewiesen . insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Ehefrau Einbeziehung AG erworbenen Anrechte weiter . II . zulässige Rechtsmittel hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt AG erworbenen rechte Versorgungsausgleich einzubeziehen seien liegenden Fallgestaltung mehr ausgegangen werden könne Versorgungsanrechte wirtschaftlichen Eigentum Ehemanns stünden . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . vorliegenden Fall ist gemäß § Abs. VersAusglG August geltende materielle Recht Versorgungsausgleichs anzuwenden . § Abs. aF findet Versorgungsausgleich Bezug Ehezeit Hilfe Vermögens Arbeit Ehegatten begründeten Anwartschaften . auszugleichenden Anrechten gehören grundsätzlich auch Rentenanwartschaften Grund privatrechtlicher Versicherungsverträge Nr. . Handelt Rentenlebensversicherungsvertrag Kapitalwahlrecht ist Anwartschaft Versorgungsausgleich einzubeziehen Berechtigte Wahlrecht Rechtshängigkeit Scheidungsantrags ausgeübt hat FamRZ . einzubeziehen Versorgungsausgleich sind allerdings Anrechte wirtschaftlich Ehegatten Dritten zustehen Staudinger/Rehme § . . hierunter auch Anrechte Lebensversicherung fallen Kreditsicherung abgetreten sind Ablaufleistung Baudarlehen Endfälligkeit bestimmungsgemäß getilgt werden soll wird Rechtsprechung Literatur einheitlich beurteilt . Ansicht OLG FamRZ ist jedenfalls dann gerechtfertigt Rentenversicherung Versorgungsausgleich einzubeziehen Rechte vornherein Tilgung Endfälligkeit abgetreten sind . Fall träten Beiträge Rentenversicherung Stelle Tilgungsleistungen könne mehr ausgegangen werden Versorgungsanrechte wirtschaftlichen Eigentum betreffenden Ehegatten stünden . ändere auch bloße Möglichkeit Darlehen andere Weise Einsatz abgetretenen Rentenversicherung tilgen . Vertreter Gegenauffassung OLG Zweibrücken FamRZ ; 4 . Aufl . . ; Staudinger/Rehme § . berufen Sicherungsabtretung Rechten Rentenversicherung Berücksichtigung Versorgungsausgleich solange entgegenstünde Sicherheit Anspruch genommen entsprechende Recht sonst Vermögen betroffenen Ehegatten ausgeschieden sei . Senat schließt Auffassung . Rechte Rentenversicherung gehören auch dann Vermögen Ehegatten Besicherung Baufinanzierung abgetreten sind . Sicherungsabtretung allein hat Ehegatte Rechte Rentenversicherung noch endgültig begeben . Darlehensgeber getroffene Tilgungsabrede Zeitpunkt Endfälligkeit Darlehens Befriedigungsmöglichkeit Ablaufleistung Lebensversicherung gewährt hindert Darlehensnehmer Darlehen andere Weise tilgen insbesondere Veräußerung Immobilie Darlehensgeber ohnehin weitere Sicherheit dient . Zwar wird Abschluss Baufinanzierung Lebensversicherung Laufzeit Jahren oftmals angelegt sein Darlehen andere Weise Ablaufleistung Lebensversicherung tilgen . Jedoch sind Ehegatten Planung gebunden . Insbesondere kann Scheitern Ehe erforderlich machen Vermögensdispositionen abweichend ursprünglichen Lebensplanung treffen . gehört selten vorzeitige Veräußerung Ehezeit erworbenen Immobilie . Baufinanzierung abgelöst wird wird Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei steht wirtschaftlich Versicherungsnehmer vgl. bereits 1 . Juni FamRZ . Bezieht Baufinanzierung Familienheim Beschwerdegericht bisher ausreichenden Feststellungen getroffen hat etwa Gewinnerzielungsabsicht errichtetes Mietshaus ist umso mehr Betracht ziehen Ehegatte vornherein vorbehielt Immobilie hier : Geschäftsanteile haltenden Besitzgesellschaft Zeitpunkt Endfälligkeit Darlehens veräußern Verkaufserlös Darlehen abzulösen frei werdenden Lebensversicherung regelmäßiges Renteneinkommen erzielen . streitet hier bereits Umstand Lebensversicherungen Kapitallebensversicherungen Rentenlebensversicherungen lediglich Kapitalwahlrecht abgeschlossen waren . Auch Folge so angelegten Geschäftsmodells stünden Versorgungsanrechte wirtschaftlich jederzeitigen Disposition Ehemanns . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . Sache ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen Gelegenheit geben Feststellungen treffen Berechtigte Kapitalwahlrecht ausgeübt hat Fall sein sollte Ermessensentscheidung § Abs. maßgeblichen Verhältnisse aufzuklären Versorgungsausgleich dann zusätzlicher Einbeziehung Beschlussfassung Beschwerdegerichts Schriftsatz 12 . April mitgeteilten weiteren Rentenlebensversicherung durchzuführen . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung UF