BESCHLUSS 21 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Weber-Monecke Richter Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde bezeichnete Schriftsatz zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Kläger Gegenvorstellungen anzusehenden Schreiben 11 . 18 . geben Senat Möglichkeit Beschluss 13 . Juli ändern . Gründe : angefochtenen Beschluss Erledigung schwerde Beklagten festgestellt wurde außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Klägern auferlegt wurden Erledigungserklärung Beklagten angeschlossen hatten war Senat Verfügung Rechtspflegers 6 . Juni Ab-Vermerks Kanzlei 7 . Juni ausgegangen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Kläger Erledigungserklärung enthaltende Schriftsatz Gegenseite 6 . Juni zugegangen war . Senat bedauert Angaben Klägervertreters offenbar Fall war sieht jedoch Möglichkeit rechtskräftigen Beschluss ändern . Beschluss ist Klägern 4 . August zugestellt worden . Selbst 5 . August hier eingegangene Beschwerde " nachfolgenden Schriftsätze 11 . 18 . August statthafte rechtzeitige Anhörungsrügen § ausgelegt werden könnten wären unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurden Beschluss 18 . Mai ZB 3/05 . " Beschwerdeschrift " zugleich ausgesprochene Bitte unverzügliche Nachricht " Vorgang Einschaltung Juristen notwendig ist Bundesgerichtshof zugelassen ist " ist zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte Kläger Fax 10 . August Uhr übermittelter Verfügung hingewiesen worden Bundesgerichtshof nur dort zugelassener Rechtsanwalt bestimmende Schriftsätze einreichen kann Abs. Satz Beschwerde Entscheidungen Bundesgerichtshofes stattfindet . Verfahrens zulässigen Anhörungsrüge ist Senat Selbstkorrektur Entscheidung verwehrt . bedarf auch Prüfung Fall bestünde nachträglich Erhebung Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren § Abs. Satz abzusehen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Senat Beschluss 13 Juli bereits anderen Gründen niedergeschlagen . Sprick Weber-Monecke Vorinstanzen : Entscheidung 16.12.2004 OLG Zweibrücken Entscheidung