BESCHLUSS 29 . Oktober Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. ; Abs. Abs. Nr. Hat Ehegatte Ehezeit vorzeitig Altersrente Anspruch genommen muss Ende Ehezeit § Abs. Nr. geminderte Zugangsfaktor verfassungskonformer Auslegung Nr. Versorgungsausgleich berücksichtigt werden Anschluss Senatsbeschlüsse 1 . Oktober Veröffentlichung bestimmt ; 22 . Juni ZB FamRZ 9 . Mai FamRZ . 2 . Verordnung Änderung Barwert-Verordnung 26 . Mai 3 . Verordnung Änderung Barwert-Verordnung 3 . Mai ist früheren Bedenken Senats Verfassungsmäßigkeit Barwert-Verordnung auch Berücksichtigung Wegfalls Befristung 4 . Verordnung Änderung Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen . Barwert volldynamischen Anwartschaft ist Versorgungsausgleich regelmäßig Barwert-Verordnung ermitteln . Beschluss 29 . Oktober KG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Oktober Richter Sprick Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dose Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluss 17 . Zivilsenats Senat Familiensachen Kammergerichts 14 . März aufgehoben . Beschwerde Antragstellers wird Urteil Amtsgerichts Familiengericht 6 November Ausspruch Versorgungsausgleich Abs. Tenors geändert insoweit neu gefasst : Versicherungskonto Antragstellers Deutschen Rentenversicherung Bund werden Versicherungskonto Antragsgegnerin Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften Höhe monatlich € Wege Splittings § Abs. Höhe weiteren € Wege erweiterten Splittings Abs. Nr. jeweils bezogen 31 . März umrechenbar Entgeltpunkte übertragen . Kosten Rechtsmittelverfahren haben Antragsteller Antragsgegnerin tragen . : € . Gründe : Parteien streiten noch Durchführung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs . hatten 12 Juli Ehe geschlossen . Scheidungsantrag Antragstellers Ehemann Antragsgegnerin Ehefrau 28 . April zugestellt worden ist hat Amtsgericht Ehe Parteien geschieden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt . Ehezeit 1 Juli 31 . März ; § Abs. haben Parteien Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung weitere Anrechte betrieblichen Altersversorgung erworben . 22 . März geborene Ehemann bezieht 1 . Oktober Altersrente gesetzlichen Rentenversicherung Ehezeitanteil Berücksichtigung Zugangsfaktors € beläuft . erhält Ehemann 1 . Oktober betriebliche Altersversorgung statischer Ehezeitanteil € monatlich beträgt . weiteren betrieblichen Altersversorgung Ehemannes liegt ehezeitlich erworbenes Deckungskapital Höhe € zugrunde . 1 . April geborene Ehefrau hat Ehezeit Versorgungsanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Höhe € weitere Anwartschaften Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes Versorgungsanstalt Bundes Länder erworben Ehezeitanteil € beläuft . Amtsgericht hat Versorgungsausgleich geregelt Wege Splittings Versicherungskonto Antragstellers deutschen Rentenversicherung Bund Bund Versicherungskonto Antragsgegnerin Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften Höhe € bezogen 31 . März umrechenbar Entgeltpunkte übertragen hat . hat Wege erweiterten Splittings Versicherungskonto Ehemannes Versicherungskonto Ehefrau weitere € bezogen 31 . März umrechenbar Entgeltpunkte Versicherungskonto Ehefrau übertragen . Kammergericht hat Beschwerde Antragstellers zurückgewiesen . richtet Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde Ehemannes nach vor Herabsetzung durchgeführten Splittings monatlich € begehrt . II . zulässige Rechtsmittel hat Sache überwiegend Erfolg führt Abänderung angefochtenen Entscheidung . 1 . Amtsgericht folgend Kammergericht hat Ehezeitanteil statischen Betriebsrente Ehemannes € Anwendung Tabelle Barwert-Verordnung volldynamische Anrechte € umgerechnet . hat Deckungskapital weiteren betrieblichen Altersversorgung Ehemannes volldynamisches Rentenanrecht monatlich € umgerechnet . hat Seiten vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen . hat Rechtsauffassung weiteren Beteiligten angeschlossen abweichend Rechtsprechung Senats Ende Ehezeit geminderten Zugangsfaktor gesetzliche Rente Ehemannes unberücksichtigt gelassen . Seiten Ehefrau sind Instanzgerichte ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Höhe € ausgegangen . weiteren Versorgungsanwartschaften Ehefrau haben Berücksichtigung Tabelle Barwert-Verordnung Erhöhung Faktor Volldynamik Leistungsstadium volldynamische Anwartschaft Höhe € umgerechnet . ehezeitliche erworbenen Anrechte Ehemannes seien € € € € =) € höher Ehefrau Ausgleichspflicht insgesamt € € ergebe . Ausgleich sei Höhe € € Wege Splittings § Abs. Höhe Höchstbetrages € Wege erweiterten Splittings § Abs. Nr. auszugleichen . Übrigen haben Instanzgerichte Ehefrau schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten . 2 . Ausführungen Kammergerichts halten Angriffen Rechtsbeschwerde wesentlichen Punkt stand . Beschwerdegericht Ermittlung ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte Ehemannes gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitiger Inanspruchnahme Altersrente Ende Ehezeit verminderten Zugangsfaktor unberücksichtigt gelassen hat widerspricht Rechtsprechung Senats . Zwar ist Zugangsfaktor § Nr. Wertermittlung Rentenanrechten gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt lassen . vorzeitigen Rentenbeginn Ende Ehezeit ist problemlos möglich Entscheidung Versorgungsausgleich ohnehin Ende Ehezeit rückbezogen ist . Hatte ausgleichspflichtige Ehegatte aber hier schon Ende Ehezeit vorzeitige Rente Anspruch genommen erstreckt geminderte Zugangsfaktor gesamte Rente also auch Teil Rahmen Versorgungsausgleichs anderen Ehegatten übertragen wird . Versorgungsausgleich etwa Entgeltpunkte Rentenanrechte übertragen werden vorgesehenen Änderung Entwurf Gesetzes Strukturreform Versorgungsausgleichs VAStrRefG vgl. BR-Drucks . S. Halbteilungsgrundsatz nur Übertragung Hälfte noch vorhandenen Anrechte gestattet ist Vorschrift § Nr. verfassungskonform auszulegen Zugangsfaktor Berechnung Ehezeitanteils nur dann insoweit Betracht bleibt Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs Ehezeit zurückgelegt worden sind . schon Ehezeit zurückgelegte Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs sind Anrechte hingegen § Abs. Nr. kürzen Senatsbeschlüsse 1 . Oktober Veröffentlichung bestimmt ; 22 . Juni ZB FamRZ 9 . Mai FamRZ f. ; kritisch Wick Versorgungsausgleich 2 . Aufl . Rdn . . . 4 . Aufl . Rdn . . wiederholt geäußerten Kritik hält Senat Rechtsprechung . schon ausgeführt findet Grund Versorgungsausgleich Wege Splittings § Abs. tenanwartschaften Entgeltpunkte ausgeglichen werden Eherecht . Aufl . Rdn . 20 ; Wick Versorgungsausgleich 2 . Aufl . Rdn . ; 4 . Aufl . Rdn . . würde Halbteilungsgrundsatz verstoßen Rahmen Versorgungsausgleichs unberücksichtigt bliebe auch übertragenden Anrechte Falle vorzeitigen Inanspruchnahme Rente Ende Ehezeit Zugangsfaktor § Abs. Nr. bereits gemindert sind Senatsbeschluss 1 . Oktober Veröffentlichung bestimmt . Auch angefochtene Entscheidung Kammergerichts nennt weiteren Gesichtspunkte Wahrung Halbteilungsgrundsatzes Übertragung Rentenanrechten andere Weise sicherstellen können . Ehemann Rente bereits 1 . Oktober somit Monate Ende Ehezeit bezogen hat sind ehezeitlich erworbenen Anwartschaften § Abs. Nr. Monate % =) % kürzen . ergibt abweichend insoweit fehlerhaften Auskunft Bund 24 . Januar Versorgungsausgleich berücksichtigende Rentenanrechte € % € . Zutreffend haben Instanzgerichte allerdings Anrechte Ehemannes betriebliche Altersversorgungen auch Rentenanwartschaften Ehefrau volldynamische Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet . betrieblichen Altersversorgungen Ehemannes Deckungskapital beruht ist Amtsgericht zutreffend Deckungskapital ausgegangen hat Anwendung Rechengrößen Durchführung Versorgungsausgleichs vgl. FamRZ . volldynamische Anwartschaft gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet . erhebt Rechtsbeschwerde auch Bedenken . Anrechte weiteren betrieblichen Altersversorgung Ehemannes Anwartschaften Ehefrau haben Instanzgerichte Anwendung Barwertverordnung zunächst Barwert umgerechnet Anwendung genannten Rechengrößen ebenfalls volldynamische Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen . Umrechnung wendet Rechtsbeschwerde Erfolg . gegenwärtigen Konzeption Versorgungsausgleichs unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmalausgleich folgt Notwendigkeit verschiedenen Versorgungsanrechte miteinander vergleichen . Nr. Satz stellt Vergleichsmaßstab pauschalierend Dynamik gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungskonten Ausgleich § erfolgt . Anrechte und/oder Leistungsstadium volldynamisch sind müssen zunächst dynamischen Monatsbetrag gesetzlichen Rentenversicherung umgewertet werden . Fehlt Anrecht ausdrücklich ausgewiesenes Deckungskapital muss volldynamischen Anwartschaft zunächst Barwert ermittelt werden . Wird sonst Deckungskapital fiktiv Beitrag gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt ergibt Versorgungsausgleich vergleichbares volldynamisches Anrecht . Methode bestehen ständiger Rechtsprechung Senats verfassungsrechtlichen Bedenken Senatsbeschlüsse 23 Juli ZB FamRZ 5 . September ZB FamRZ . Ermittlung Barwerts sind Grundlage Nr. Satz erlassenen Barwert-Verordnung -9- Art Anrechts Lebensalter Versicherten Eintritt gegebenenfalls fiktiven Versicherungsfalls errechneten Barwertfaktoren heranzuziehen . Verordnungsgeber hat bewusst versicherungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden pauschalierte Betrachtung gewählt . Weise soll Familiengerichten prozessökonomische Umrechnung tabellarischer Grundlagen Einholung Einzelgutachten ermöglicht werden . Einheitlichkeit Barwertermittlung Gerichte sicherzustellen ist Anwendung Barwert-Verordnung § Abs. zwingend . Barwert Anrechts ist grundsätzlich Verwendung individuell ermittelten Multiplikators bestimmen . hat auch neuere Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts vorletzten Fassung Barwert-Verordnung geändert . Zwar hat zwingenden Anwendbarkeit Verordnung " teildynamische " Anrechte Verstoß Halbteilungsgrundsatz erblickt f. Anm . . Entsprechend hatte schon Senat Bedenken Verfassungsmäßigkeit Fassung erhoben 5 . September ZB FamRZ . . Bedenken ist aber 1 . Januar geltende zweite Verordnung Änderung Barwert-Verordnung 26 . Mai . ; Senatsbeschluss 23 Juli ZB FamRZ dritte Verordnung Änderung Barwert-Verordnung 3 . Mai . ; 20 . September ZB FamRZ hinreichend Rechnung getragen worden . Unterbewertungen bewusst pauschalierenden Umrechnungsmechanismus § Nr. neuesten Fassung Barwert-Verordnung ergeben können sind gegenwärtig geltenden Recht hinzunehmen einheitliche Dynamisierung volldynamischer Anrechte auch Rechtseinheitlichkeit gewährleisten . Gründe Praktikabilität Rechtseinheit vermögen Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte Unterbewertung Anrechten rechtfertigen bedingen Verstoß verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz Art . Abs. GG Eigentumsschutz Art . GG Unterbewertung angemessenen Verhältnis verfolgten Praktikabilitätszielen steht ganze Gruppen Betroffenen erheblich benachteiligt systemkonform insbesondere Härteregelungen korrigiert werden kann . gilt insbesondere § Durchbrechung materiellen Rechtskraft Form späteren Abänderung wesentlicher Abweichung tatsächlichen Entwicklung Wert abzuändernden Entscheidung zulässt 20 . September ZB FamRZ . rechtlichen Bewertung hat auch vierte Verordnung Änderung Barwert-Verordnung 2 . Juni . geändert . Zwar ist dritten Änderungsverordnung enthaltene Befristung Barwert-Verordnung 30 . Juni vollständig aufgehoben worden . inzwischen befindet Regierungsentwurf Gesetzes Strukturreform Versorgungsausgleichs VAStrRefG Einmalausgleich ohnehin aufgeben will bereits Gesetzgebungsverfahren BR-Drucks . . gesetzlichen Neuregelung wird Zweck Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte ermöglichen obsolet vgl. BR-Drucks . S. S. . Zutreffend hat Amtsgericht bereits laufende statische Betriebsrente Ehemannes Grundlage Tabelle wert-Verordnung Barwert sodann volldynamische Rentenanwartschaft gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet . Ebenso zutreffend ist Rechtsprechung Senats ausgegangen Versorgungsanwartschaften Ehefrau Anwartschaftsstadium statisch erst Leistungsstadium volldynamisch sind . FamRZ f. . Ermittlung Barwerts Werten Tabelle Barwert-Verordnung Berücksichtigung Erhöhung % Anm . Tabelle Volldynamik Versorgung Leistungsbeginn entspricht Rechtsprechung Senats . Zutreffend hat Amtsgericht sodann Grundlage errechneten Barwerts volldynamischen Ehezeitanteil Betriebsrenten Ehemannes Höhe € Grundlage angegebenen Deckungskapitals volldynamischen Ehezeitanteil weiteren Betriebsrente Höhe € errechnet . Gemeinsam Ende Ehezeit geminderten Zugangsfaktor herabgesetzten ehezeitlichen Anwartschaft gesetzlichen Rentenversicherung € ergeben mithin ehezeitliche Anwartschaften Ehemannes Höhe insgesamt € € € € . stehen Instanzgerichten richtig berechneten Anwartschaften Ehefrau gesetzlichen Rentenversicherung Höhe € dynamisierten Versorgungsanwartschaften Höhe € mithin ehezeitlich erworbene Anwartschaften insgesamt € . übersteigen ehezeitlich erworbenen Anwartschaften Ehemannes Ehefrau € € € . Höhe Hälfte Wertunterschiedes also Höhe € sind mithin Anwartschaften Versicherungskonten Ehemannes Rentenversicherungskonto Ehefrau gesetzlichen Rentenversicherung übertragen . Recht haben Instanzgerichte Ausgleich Wege Splittings § Abs. allerdings Wertunterschied gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt . Wertunterschied beträgt € € € . Nur Höhe Hälfte Wertunterschiedes also Höhe € konnten Anwartschaften Wege Splittings § Abs. übertragen werden . Höhe noch auszugleichenden Anwartschaften € € € kommt Quasi-Splitting § Abs. Betracht Ehemann höheren Versorgungsanwartschaften erlangt hat öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestehen . Recht haben Instanzgerichte Ausgleich jedoch Wege erweiterten Splittings § Abs. Nr. durchgeführt allerdings Höchstbetrag begrenzt ist Ende Ehezeit Jahre € beträgt Höchstbetrag erweiterten Splittings § Abs. Nr. Satz . V.m . § Abs. vgl. FamRZ . öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anwartschaften Höhe € € € verbleibt Ehefrau schließlich schuldrechtliche Versorgungsausgleich aber künftigen Wertanpassungen insoweit fehlenden Rechtskraft Tenor Entscheidung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausdrücklich auszusprechen ist . Sprick Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung KG Entscheidung UF