BESCHLUSS 18 . Dezember Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluß 16 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 4 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Oberlandesgericht zurückverwiesen . : Gründe : Parteien haben 20 Juli geheiratet . Scheidungsantrag Ehefrau Antragstellerin ; geboren 30 . Mai ist Ehemann Antragsgegner ; geboren 8 . Januar 6 November zugestellt worden . Parteien haben Ehezeit 1 Juli 31 . Oktober ; Abs. Versorgungsanrechte erworben zwar rechtliche Versorgungsanwartschaften Landesamt Besoldung Versorgung ; weiterer Beteiligter Ehemann Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Anwartschaften Versorgungsanstalt Bundes Länder ; weitere Beteiligte . Amtsgericht Familiengericht hat Verbundurteil Ehe geschieden insoweit rechtskräftig Versorgungsausgleich geregelt Parteien lediglich Anwartschaften berücksichtigt hat . hiergegen gerichteten Beschwerde hat geltend gemacht Antragsgegner zusätzliche Anwartschaften erworben habe . Einholung neuer Auskünfte Parteien Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hat Oberlandesgericht Parteien beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften Berücksichtigung Absenkung Höchstruhegehaltssatzes Abs. Satz . Art . Nr. Versorgungsänderungsgesetzes festgestellt zwar Ehefrau Höhe monatlich  ! Ehemann zusätzlich Rentenanwartschaften Höhe .6 : ;  4 9  :  " 7.=> che Anwartschaft sog. Versicherungsrente § VBLS . Höhe monatlich 8 $ ; " dung Amtsgerichts Beschluß 4 . Februar dahingehend abgeändert Wege Quasisplittings § Abs. Lasten Versorgungsanwartschaften Ehemannes neu einzurichtenden Versicherungskonto Ehefrau Rentenanwartschaften Höhe ! Oktober Wege analogen Quasisplittings § Abs. Lasten Versorgung Ehemannes neu einzurichtenden Versicherungskonto Ehefrau weitere Rentenanwartschaften Höhe "$#%'&(.8 :  ; J1KLH Oktober gründet hat richtet zugelassene Rechtsbeschwerde weiterhin geltend macht Oberlandesgericht habe Neuregelungen Versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft Durchführung Versorgungsausgleichs angewandt . Parteien haben Rechtsbeschwerdeverfahren geäußert . II . § § Abs. Satz Abs. Satz . Halbs . Nr. 2 . Halbs . i.V. Abs. zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung Entscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Oberlandesgericht hat Versorgungsausgleich Grundlage § Fassung Art . Nr. Versorgungsänderungsgesetzes 20 . Dezember durchgeführt . ist rechtlich beanstanden . Senat hat zwischenzeitlich entschieden Berechnung Versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten Hinblick Halbteilungsgrundsatz 1 . Januar uneingeschränkt Höchstruhegehaltssatz % gemäß § Fassung Art . Nr. Versorgungsänderungsgesetzes 20 . Dezember . maßgeblich ist Fassung Art . Abs. Nr. Versorgungsänderungsgesetzes 1 . Januar Kraft getreten ist . kommt Ehezeitende Übergangsphase § liegt noch Versorgungsfall erst Übergangsphase eintreten wird vgl. Senatsbeschlüsse 26 November ZB Veröffentlichung bestimmt ; Abdruck Beschlüsse ist Anlage beigefügt . Senat weiter ausgeführt hat fällt Versorgungsfall Übergangsphase § eintritt degressive Versorgungsbestandteil § sog. Abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich . Abflachungsbetrag ggf. später schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird bleibt weiteren Prüfung vorbehalten Voraussetzungen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten vgl. Senatsbeschluß 26 November ZB . Parteien werden vorliegend Regelaltersgrenze Jahren § Abs. Jahren erreichen . Anhaltspunkte Versorgungsausgleich früheren Zeitpunkt Tragen kommen sollte sind festgestellt ersichtlich . Versorgungsfall wird hier jedenfalls bisher angenommenen Ende Übergangsphase § eintreten . Zwar unterliegen Rentenanwartschaften Antragstellerin analoge Quasisplitting herabgesetzten Höchstversorgungssatzes % begründet werden Anwartschaften Antragstellerin gesetzlichen Rentenversicherung Zeit 1 Juli 1 Juli zusätzlich Niveauabsenkung § . ist indessen unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen Rentenversicherung einerseits Beamtenversorgung andererseits systemimmanent kann korrigiert werden Antragsgegner Verstoß Halbteilungsgrundsatz Hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird . Sollten systembedingten Unterschiede Ergebnis Korrekturen erforderlich werden Hinblick gegenwärtigen pensionsrechtlichen Unsicherheiten abschließend beurteilt werden kann müssen ggf. Abänderung § Abs. Nr. vorbehalten bleiben . 2 . Dennoch kann Entscheidung Oberlandesgerichts bestehen bleiben . Auskunft 26 . September Oberlandesgericht Entscheidung zugrunde gelegt hat berücksichtigt naturgemäß noch Neufassung VBL-Satzung 1 . Januar beschlossen Verwaltungsrat 19 . September Bundesanzeiger Nr. 3 . Januar ; zwischenzeitlich geändert Beschluß Verwaltungsrats 6 . Dezember genehmigt Aufsichtsbehörde Schreiben 6 . Februar . Anwendung Zeit Entscheidung geltenden Rechts zeitlichen Geltungswillen auch ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrecht umfaßt vgl. zuletzt Senatsbeschluß 4 . September FamRZ . . . gibt zugleich Gelegenheit Sonderzuwendung aktuellen Bemessungsfaktor berücksichtigen Gesetz Anpassung Versorgungsbezügen Bund Ländern Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 10 . September . Verbindung Gesetz Regelung Sonderzuwendung 29 . Oktober GBl . S. ergibt Anwendung jeweils Zeit Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß 4 . September FamRZ . . . Sprick Wagenitz Weber-Monecke