BESCHLUSS 1 . April Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. Abs. 3 ; § Abs. Zulässigkeit Rechtsmittels hier : Beschwerde Entscheidung Versorgungsausgleich steht Rechtsmittelführer Anschrift bewusst geheim hält geordnete Ablauf Rechtsmittelverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche Rechtsmittelgegners gefährdet werden . Beschluss 1 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin wird Beschluss 16 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 30 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Antragsgegnerin begehrt Durchführung Versorgungsausgleichs Scheidungsverbund . Parteien haben 28 . Dezember Ehe geschlossen 13 . Januar geborene Kind hervorgegangen ist . Bereits kurze Zeit Heirat bezogen Ehegatten verschiedene Wohnungen ; 1 . April leben getrennt . Antragsgegnerin verzog Kind . Dezember beantragte Antragsteller Umgangsrecht T. regeln ; April begehrte Übertragung Aufenthaltsbestimmungsrechts Kind . Begründung trug Antragsgegnerin sei psychischen Disposition Lage Verhalten Wohl Kindes orientieren beeinflusse negativ . behindere regelmäßigen Umgang Vater Sohn . Amtsgericht ordnete Anhörung Parteien Einholung Gutachtens Verfahrenspflegschaft übertrug Wege einstweiligen Anordnung Aufenthaltsbestimmungsrecht Antragsteller . Folgezeit lebte Vater . Dort wurde Kind 16 . September Antragsgegnerin entführt Begleitung damaligen Partnerin Antragstellers Weg Wohnung befand . ist Aufenthalt Mutter Sohn unbekannt . Antragsgegnerin wird internationalem Haftbefehl gesucht . Mutter wurde Beteiligung Tat Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . Urteil wurde Berufung eingelegt . Verbundurteil 3 . Mai wurde Ehe Parteien geschieden Begehren Antragstellers folgend Versorgungsausgleich § ausgeschlossen . Begründung wurde ausgeführt Entführung Kindes habe Antragsgegnerin Vater nur gänzlich entzogen zugleich schwerwiegende Eheverfehlung begangen ; Vater müsse rechnen Kind nie wieder sehen . komme Antragsgegnerin nur geringfügige ehebedingte Nachteile erlitten getrennten Haushaltsführung Versorgungsleistungen Antragsteller erbracht habe . Verbundurteil eingelegte Beschwerde Antragsgegnerin Durchführung Versorgungsausgleichs erstrebt hat Oberlandesgericht unzulässig verworfen . richtet Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin . II . Rechtsbeschwerde ist unbeschadet Umstands zulässig Rechtsbeschwerdeschrift wiederum Anschrift Antragsgegnerin angegeben worden ist aufhält . Antragsgegnerin muss Grundsätzen fairen Verfahrens möglich sein Oberlandesgericht verneinte Frage zulässigen Beschwerdeeinlegung zugelassene Rechtsbeschwerde Senat überprüfen lassen Mitteilung Anschrift Rechtsmittelschrift Rechtsstandpunkt vornherein aufzugeben vgl. Senatsurteil FamRZ . . Rechtsbeschwerde ist auch begründet führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Oberlandesgericht Entscheidung . veröffentlicht ist hat Rechtsschutzbedürfnis Beschwerde rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Antragsgegnerin verneint . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt : 19 . September sei Aufenthalt Antragsgegnerin allgemein unbekannt untergetaucht " sei . Situation habe auch Eingang Beschwerde vorgelegen Antragsgegnerin mehr angegebenen Adresse gelebt habe . ladungsfähige Anschrift liege grundsätzlich ordnungsgemäße Klageerhebung Sinne § § Abs. Nr. Abs. Nr. . Rechtsmittelschrift sei allerdings Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bundesarbeitsgerichts f. auch dann ordnungsgemäß ladungsfähige Anschrift Rechtsmittelbeklagten Prozessbevollmächtigten enthalte alsbaldige Zustellung § Abs. erschwert werde . Entsprechendes gelte wohl einhelliger Meinung Rechtsmittelschrift ladungsfähige Anschrift Berufungsklägers fehle . zitierten Entscheidungen könnten vorliegenden Fall jedoch übertragen werden habe jeweils versehentliches Verhalten Partei zugrunde gelegen . müsse rechtsmissbräuchlichem Verhalten gelten Antragsgegnerin anzulasten sei . Verbund gehörenden inzwischen abgetrennten Folgesachen elterliche Sorge Umgangsrecht hätten unbekannten Aufenthalts Ehefrau Abschluss gebracht werden können . Antragsgegnerin einerseits Anspruch nehme Beteiligten Folgen Verhaltens hinnehmen müssten andererseits aber Rechtsschutz Versorgungsausgleichsentscheidung begehre manipuliere Verfahren Interesse stelle allgemein Rechtsordnung . könne schlechterdings erwarten Umständen Beschwerdeverfahren durchgeführt werde . Wertung stehe Schreiben angegebene Adresse gerichtet würden Antragsgegnerin möglicherweise erreichten . Rechtsmissbrauch liege völligen Unerreichbarkeit Umstand Antragsgegnerin Rahmen auch betriebenen Verfahrens vorbehaltlos Rechtsordnung unterwerfe Anspruch nehme entscheiden Verhalten Rechtsordnung ausrichte . derartigen Bedingungen sei geordneter Ablauf Verbundverfahrens Beschwerdeverfahrens möglich . hält rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 2 . Ansatz zutreffend ist Oberlandesgericht allerdings ausgegangen ladungsfähige Anschrift Beschwerdeführers Beschwerdeschrift Zulässigkeitsvoraussetzung Rechtsmittels ist Urteil 11 . Oktober XI FamRZ ; Senatsurteil f. FamRZ . geht Erfordernis Rechtsmittelschrift ergeben muss Rechtsmittel eingelegt wird hinaus Anschrift Partei grundsätzlich notwendig ist Parteirolle Rechtsmittelinstanz bestimmen . Anders ist Situation Frage beurteilen ordnungsgemäße Klageerhebung fehlenden Angaben ladungsfähigen Anschrift Klägers vorliegt . Klageschrift ist Voraussetzung gerichtliche Verfahren soll möglichst sichere Grundlage schaffen . Angabe Anschrift Klägers ist reinen Parteiprozess schon geboten sonst Gerichtsterminen geladen werden kann § zeigt grundsätzlich erscheinen muss . auch dann Kläger Prozessbevollmächtigten vertreten ist kann Angabe ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden . Betreiben Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können insbesondere Kostenpflicht Falle Unterliegens wird dokumentiert möglichen Folgen stellt . Auch muss bereit sein persönlich Terminen erscheinen Gericht ordnet vgl. § § Abs. . ; vgl. Senatsurteil . Wird allerdings vorliegenden Fall Scheidungsantragsschrift angegebene ladungsfähige Anschrift erst Laufe Prozesses unrichtig bringt anwaltlich vertretene Kläger neue ladungsfähige Anschrift darf Klage allein Grund unzulässig abgewiesen werden . gesetzliche Grundlage besteht . Vielmehr hat Kläger Angabe ladungsfähigen Anschrift Klageschrift Anforderungen Bezeichnung Person § Abs. Nr. Abs. Nr. erfüllt . Prozessvoraussetzung ordnungsgemäßen Klageerhebung Natur nur Einleitung Klage betrifft ist gegeben . Kläger hat zugleich Ausdruck gebracht nachteiligen Folgen Fall Unterliegens stellt Urteil 17 . März f. . kann Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen Kläger Prozess Verborgenen führen will möglichen Kostenpflicht entziehen . Schluss rechtsmissbräuchliche Absicht liege kann auch dann gerechtfertigt sein gerichtlicher Anfrage Anschrift Berufungsklägers Mitteilung hinreichende Angabe Gründen verweigert wird 28 November veröffentlicht . Gesichtspunkt ergeben vorliegenden Fall indes Bedenken Zulässigkeit Beschwerde . Rechtsbeschwerde hat geltend gemacht Antragsgegnerin habe bereits Beschwerdeverfahren hingewiesen möglicher Kostenerstattungsanspruch Antragstellers unbekannten Aufenthalts berührt werde zusammen Miteigentümerin Eigentumswohnung sei erforderlichenfalls öffentlicher Zustellung verwertet werden könne . hat Antragsgegnerin Rechtsbeschwerdeverfahren zulässiger Weise nachgetragen Mutter habe bereit erklärt eventuelle Kostenerstattungsansprüche verbürgen . Annahme rechtsmissbräuchlichen Handelns Prozessführung Verborgenen möglichen Kostenerstattungspflicht entziehen scheidet jedenfalls . Auffassung Berufungsgerichts lässt Entscheidung XI . Zivilsenats 11 . Oktober XI FamRZ f. aber generell herleiten bewusste Weigerung Angabe ladungsfähigen Anschrift auch anderen Fallgestaltungen Annahme Rechtsmissbrauchs führe . 3 . Oberlandesgericht hat Kostenargument letztlich selbst ausschlaggebende Bedeutung beigemessen . hat vielmehr abgestellt Antragsgegnerin handele rechtsmissbräuchlich einerseits Fortsetzung erstinstanzlichen Verfahrens entziehe andererseits aber Rechtsschutz Entscheidung Versorgungsausgleich beanspruche allgemein Rechtsordnung stelle . Beurteilung kann gefolgt werden . Rechtsschutzinteresse stellt besondere Voraussetzung Zulässigkeit Rechtsmittels . Erfordernis Beschwer ist Allgemeinen gewährleistet Rechtsmittel eingelegt wird sachliches Bedürfnis Rechtsmittelklägers besteht . Allenfalls kann ganz besonderer Sachlage Prüfung angezeigt sein Vorliegens Beschwer unnötige zweckwidrige missbräuchliche Beschreitung Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist . -9- Fällen kann ausnahmsweise Unzulässigkeit Rechtsmittels Fehlen Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden . besondere Sachlage liegt hier indessen . ist zwar zutreffend Antragsgegnerin Scheidungsverbundverfahren nur selektiv betreibt Übrigen unbekannten Aufenthalts auch Sohnes torpediert . hat aber Folge Zugang Rechtsmittelinstanz Wahrnehmung Verfahrensgrundrechte insbesondere rechtliches Gehör Art . Abs. GG Rahmen statthaften fristgerecht eingelegten Beschwerde verweigert werden dürfte . ist verkennen Erwägungen Ausschluss Versorgungsausgleichs geführt haben Oberlandesgericht rechtsmissbräuchliches Handeln hergeleitet hat überschneiden . Antragsgegnerin muss aber anzulastenden schwerwiegenden Verhaltens Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes haben beschwerende Entscheidung Rechtsfolgen Handelns Sache überprüfen lassen können . setzt Verhalten bereits Zulässigkeit Beschwerde entgegenstehend bewertet wird . Auffassung Oberlandesgerichts steht Verhalten Antragsgegnerin auch geordneten Ablauf Beschwerdeverfahrens . Gegner ergeben Ausbleiben Partei persönliches Erscheinen ladungsfähiger Anschrift angeordnet werden kann Bestimmungen Zivilprozessordnung durchzuführenden Verfahren nachteiligen Folgen . angeordneten Parteivernehmung § § . bleibt Gericht unbenommen Vorenthaltung ladungsfähigen Anschrift hung allgemeinen Gesichtspunkts Beweisvereitelung Schlüsse Nachteil Partei ziehen Urteile 17 . März f. 11 . Oktober XI FamRZ . hier vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahren handelt zwar sog. echtes Streitverfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit Ehegatten Auskunftserteilung Versorgungsanrechte mitzuwirken haben . Verfahren Rechtsmittelinstanz anhängig ist weitere Mitwirkung durchgeführt werden kann etwa hier Auskünfte Versorgungsträger vorliegen steht unbekannte Aufenthalt Rechtsmittelführers geordneten Abwicklung Beschwerdeverfahrens aber . Vielmehr ist Grundlage bisherigen Feststellungen Entscheidung Sache möglich . 4 . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . Senat ist Lage Sache abschließend befinden entscheidungsreif ist . Beschluss ist aufzuheben Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen . Rechtsbeschwerde angeregte Zurückverweisung anderen Senat Oberlandesgerichts § Abs. Satz hält Senat unbeschadet Frage Vorschrift vorliegenden Fall anwendbar ist gerechtfertigt . Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF