BESCHLUSS 21 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluß 12 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 17 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . : € Gründe : Parteien haben 21 . August geheiratet . Scheidungsantrag Ehefrau Antragstellerin ; geboren 19 . April ist Ehemann Antragsgegner ; geboren 30 . März 12 . Dezember zugestellt worden . Amtsgericht Familiengericht hat Verbundurteil Ehe geschieden insoweit rechtskräftig Versorgungsausgleich geregelt Wege Rentensplittings § Abs. Versicherungskonto Antragsgegners Seekasse Seekasse ; weitere Beteiligte Versicherungskonto Antragstellerin Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 30 November übertragen hat . Ferner hat Lasten Versorgung Antragsgegners Versorgungsanstalt Bundes Länder ; weitere Beteiligte Wege analogen Quasisplittings § Abs. Versicherungskonto Antragstellerin Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 30 November begründet . ist Amtsgericht Auskünften weiteren Beteiligten ehezeitlichen 1 . August 30 November ; § Abs. Anwartschaften Parteien gesetzlichen Rentenversicherung Seekasse jeweils monatlich bezogen Ende Ehezeit Höhe € Antragstellerin € Antragsgegner ausgegangen . Parteien bestehenden Anwartschaften hat Amtsgericht Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewertet . hat entsprechender Dynamisierung Antragstellerin monatlich € Versorgungsausgleich zugrunde gelegt monatliche Betrag € Antragsgegner umgewertet wurde Versicherungsfall Ende Ehezeit bereits eingetreten war . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte bestehenden Anrechte Parteien insgesamt statisch qualifiziert wissen . Parteien Seekasse haben Rechtsbeschwerdeverfahren geäußert . II . § § Abs. Satz Abs. Satz . Halbs . Nr. 2 . Halbs . i.V. § Abs. zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Oberlandesgericht hat Parteien bestehenden Anwartschaften Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch beurteilt . ist Auffassung Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden . Senat hat zwischenzeitlich entschieden Versorgungsanrechte Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes Neufassung Satzung Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewerten sind vgl. Senatsbeschluß 7 Juli Veröffentlichung bestimmt ; Abdruck Beschlusses ist Anlage beigefügt . Sprick Wagenitz Dose