BESCHLUSS 24 Juli Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. ; GG Art . Abs. Verwerfung Beschwerde Versäumung Beschwerdefrist ist Rechtsmittelführer Hinweis rechtliches Gehör gewähren Möglichkeit geben Fristversäumung äußern Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand stellen Anschluss 24 . Februar FamRZ . Beschluss 24 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird Beschluss 13 . Zivilkammer Landgerichts 10 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Beteiligte wendet Verwerfung Beschwerde Tante betreffenden Betreuungsverfahren eingelegt hat . Amtsgericht hat Betroffene September Beteiligten notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte Betreuung angeordnet Betreuer bestellt . Beschluss ist Beteiligten 29 . Oktober zugestellt worden . Schriftsatz 29 November eingelegte Beschwerde hat Landgericht unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Beteiligte Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet . 1 . Auffassung Beteiligten folgt Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde indessen § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz vorliegend Familienstreitsache Sinne § . V.m . FamFG handelt Betreuungsverfahren Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit . Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde ergibt allerdings § Abs. Satz Nr. FamFG . ist Rechtsbeschwerde Beschluss Beschwerdegerichts Betreuungssachen Bestellung Betreuers Zulassung statthaft . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Verwerfung Beschwerde wird Beteiligte Anspruch rechtliches Gehör verletzt . Pflicht Anhörung Rechtsmittelführers folgt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unmittelbar Art . Abs. GG . Norm gibt Beteiligten gerichtlichen Verfahrens Recht Gelegenheit erhält gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hier : Landgericht angenommenen Fristversäumung äußern Senatsbeschluss 24 . Februar FamRZ . ggf. auch Wiedereinsetzungsantrag stellen . Gemessen ist Entscheidung Landgerichts Rechtsbeschwerde Ergebnis Recht gerügt hat verfahrensfehlerhaft ergangen . Landgericht ist ausgegangen Schriftsatz 29 November erfolgte Beschwerde Beteiligten erst 30 November Amtsgericht eingegangen ist Tag Fristablauf . hat versäumt Beteiligte Entscheidung hinzuweisen somit Möglichkeit genommen Stellung nehmen nunmehr Rechtsbeschwerde vorgebracht entsprechendes Sendeprotokoll Telefaxversendung Kenntnis geben Beschwerde bereits 29 November versandt worden ist . 3 . Abs. FamFG ist angefochtene Beschluss aufzuheben . abschließende Entscheidung Senat selbst gemäß § Abs. Satz FamFG ist möglich Landgericht Feststellungen Sache getroffen hat . ist Sache § Abs. Satz FamFG Landgericht zurückzuverweisen . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Schwabach Entscheidung Entscheidung