BESCHLUSS 9 . Februar Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Anforderungen sozial-familiäre Beziehung Bezugsperson Kindes . Beschluß 9 . Februar KG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluß 3 . Zivilsenats Kammergerichts Senat Familiensachen 23 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Kammergericht zurückverwiesen . Gründe : minderjährige Isabel S. wurde 10 . Januar Kind miteinander verheirateten Antragsgegner geboren . Antragsteller ist leibliche Vater Isabel ; begehrt Regelung Umgangs Kind . Antragsteller hatte Vortrag Anfang Verhältnis Antragsgegnerin begonnen Isabels Geburt spätestens August gekümmert . lebte jedenfalls Mitte Auszug etwa September gemeinsam Antragsgegnerin Isabel Wohnung . Zeit März bestand Antragsteller Isabel Vortrag Wochenenden verbrachte weiterhin Kontakt . Umzug März gestattete Antragsgegnerin Antragsteller Mitte Mai Umgang Isabel . wurde Umgang wieder aufgenommen . ist unterbrochen Antragsgegnerin Antragsteller Kontakt Isabel untersagt hatte . Amtsgericht hat Antrag Regelung Umgangs Isabel abgelehnt . hiergegen gerichtete Beschwerde Antragstellers hat Kammergericht zurückgewiesen . zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt Antragsteller erstinstanzliches Begehren . II . Rechtsmittel hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Zurückverweisung Sache Kammergericht . 1 . Auffassung Kammergerichts ist Beschwerde Antragstellers unbegründet bereits eigenes Antragsrecht zustehe . Kreis Umgangsberechtigten werde ausschließlich § bestimmt . Kreis gehöre Antragsteller . Umgangsrecht § scheide Vorschrift nur Vater Rechtssinne Umgangsrecht einräume aber " Erzeuger " Kind genetisch abstamme . Auch § . Kindschaftsrechtsreformgesetzes 16 . Dezember . begründe Antragsteller Umgangsrecht . Vorschrift könnten zwar Ehemann Kindesmutter früherer Ehemann Kind Familienpflege gehabt habe Umgangsrecht beanspruchen . analoge Anwendung andere Personen hier Partner nichtehelichen Lebensgemeinschaft sozialen Vater " scheide jedoch Regelungslücke bestehe . Gesetzgeber habe vielmehr bewußt enumerative Aufzählung Umgangsberechtigten entschieden starke Ausweitung Umgangsrechtsstreitigkeiten verhindern . 2 . weiteren Beschwerde angegriffene Beurteilung Erlaß angefochtenen Entscheidung bestehenden Rechtslage zutrifft kann dahinstehen . wesentlichen Inhalt 1 . April Kraft getretene Gesetz Änderung Vorschriften Anfechtung Vaterschaft Umgangsrecht Bezugspersonen Kindes Registrierung Vorsorgeverfügungen Einführung Vordrucken Vergütung Berufsbetreuern 23 . April . S. ist Abs. neu gefaßt worden . Satz haben Eltern § Großeltern Geschwistern § Abs. nunmehr " enge Bezugspersonen Kindes Kind tatsächliche Verantwortung tragen getragen haben sozial-familiäre Beziehung " Recht Umgang Kind Wohl Kindes dient . Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist § Abs. Satz . Regel dann anzunehmen Person Kind längere Zeit häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat . Neuregelung Überleitungsregelung vorsieht gilt bereits bestehende kindschaftsrechtliche Verhältnisse ebenso bereits anhängige Umgangsrechtsverfahren . ist auch Entscheidung vorliegenden Verfahrens maßgebend ; Rechtsbeschwerdegericht hat Erlaß Entscheidung geltende Recht auch dann anzuwenden Gericht Vorinstanz hier Rechtslage Entscheidung noch berücksichtigen konnte vgl. etwa Senatsurteil 24 . März FamRZ Revisionsverfahren . Zugrundelegung neuen Rechtslage kann Antragsteller angefochtenen Entscheidung geschehen vornherein Kreis umgangsberechtigten Personen ausgeschlossen werden : Antragsteller hat § Abs. Satz . voraussetzt Isabel tatsächliche Verantwortung getragen . ergibt Vermutung § Abs. Satz . .. Feststellungen Kammergerichts hat Antragsteller Jahr Isabel Mutter zusammengewohnt Voraussetzungen § Abs. Satz . erfüllt . Umstände schließen lassen Antragsteller längere Zeit andauernden Zusammenlebens Isabel Mutter tatsächliche Verantwortung Kind übernommen hat sind ersichtlich . Kammergericht festgestellte Umstand Antragsteller auch Auszug Isabel Mutter gemeinsam bewohnten Wohnung weiterhin Kontakt Kind unterhalten hat spricht Gegenteil jedenfalls damalige sozial-familiäre Beziehung Antragstellers Kind Gesetz Umgangsberechtigung knüpft . Frage Kind Antragsteller geltend gemacht Wochenenden regelmäßig übernachtet hat kommt entscheidend . Umstand Kontakt Antragstellers Isabel August unterbrochen ist Antragsgegnerin Umgang untersagt hat steht Umgangsberechtigung . Frage sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht ist Einräumung Umgangsrechts genommen also vorbehaltlich Frage gehrte Umgang Kindeswohl dient § Abs. Satz . Abs. Belang . Zwar billigt § Abs. . Umgangsrecht nur engen Bezugspersonen Kindes " . soll mißverständlichen Gesetzesfassung aktueller persönlichvertrauter Bezug Kindes Umgang begehrenden Person Voraussetzung Umgangsrechts erhoben werden . Ausreichend ist vielmehr Umgang begehrende Person Kind Vergangenheit tatsächlich Verantwortung getragen hat sozial-familiäre Beziehung Kind begründet hat Kind jedenfalls Vergangenheit enge war . Verständnis wird auch Entstehungsgeschichte Vorschrift belegt : Bundesverfassungsgericht hatte § Abs. . Art . Abs. GG insoweit vereinbar erklärt leiblichen rechtlichen Vater Kreis Umgangsberechtigten auch dann mit einbezog Kind sozial-familiäre Beziehung besteht bestanden hat BVerfG FamRZ . Regierungsentwurf Gesetzes Änderung Vorschriften Anfechtung Vaterschaft Umgangsrecht Bezugspersonen Kindes wollte verfassungsgerichtliche Vorgabe umsetzen Kreis nunmehr Umgangsberechtigten aber biologische Väter beschränken . Abs. . Regierungsentwurfs sollten auch " sonstige Bezugspersonen Kindes " umgangsberechtigt sein " Kind sozial-familiäre Beziehung besteht bestanden hat " BT-Drucks . S. . Beschränkung " aktuelle " Bezugspersonen Kindes war Formulierung beabsichtigt . zeigt auch Stellungnahme Bundesrates Entwurf Umgangsrecht bestimmte enumerativ aufgezählte Personengruppen beschränkt bleiben u.a. Ehegatten früheren Ehegatten teils leiblichen Vater Kindes zustehen sollte " Personen Kind sozial-familiäre Beziehung besteht bestanden hat " BT-Drucks . S. BT-Drucks . S. . Gesetz gewordene Fassung ist Ergebnis Vermittlungsverfahrens ; vorangehenden Entwürfen übereinstimmenden Zielsetzung leiblichen Vater Umgangsrecht losgelöst Fortbestand sozialfamiliären Beziehung Kind eröffnen hat Endfassung geändert . 3 . angefochtene Entscheidung kann Bestand haben . Senat vermag jedoch Sache abschließend entscheiden . § Abs. Satz . § Abs. steht engen Bezugsperson Kindes Umgangsrecht nur dann begehrte Umgang Wohl Kindes dient . Voraussetzung unbeschadet längere Zeit zurückliegenden Kontakts Antragstellers Isabel hier vorliegt hat Kammergericht Ausgangspunkt folgerichtig festgestellt . angefochtene Beschluß war aufzuheben Sache Kammergericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen nachholt . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose