BESCHLUSS 15 Juli Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § ; § ; AG Bestimmung Mitwirkung Personensorge betreffenden Verfahren sachlich zuständigen Jugendamts Anschluss 20 November ZB FamRZ . Beschluss 15 Juli ZB Kammergericht AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 15 . Zivilsenats Senat Familiensachen Kammergerichts 28 November aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Kammergericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Betroffene reiste 12 . Dezember minderjähriger Flüchtling unbegleitet . meldete Clearingstelle wurde dort genommen . Beteiligte Senatsverwaltung Bildung Jugend Wissenschaft Landes Folgenden : Senatsverwaltung hat Anordnung Vormundschaft Bestellung Vormunds angeregt . Amtsgericht hat Vormundschaft angeordnet . Beschluss ist Senatsverwaltung 18 . Februar zugestellt worden . Beteiligte Bezirksamt Folgenden : Bezirksamt ist Amtsgericht Verfahren benachrichtigt noch ist Beschluss zugestellt worden . hat amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt 30 . Mai Amtsgericht eingegangen ist . Beschwerdegericht hat Beschwerde unzulässig verworfen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Bezirksamts Beschwerdeverfahrens Vormund Betroffenen bestellt worden ist . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerde ist Zulassung Beschwerdegericht Senat gebunden ist § Abs. FamFG statthaft auch sonst zulässig . Bezirksamt ist Behörde Rechtsbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt . Unabhängig vorliegenden Verfahren klärenden Frage Behörde Mitwirkung gerichtlichen Verfahren zuständig ist ist Rechtsbeschwerdeinstanz unterstellen Bezirksamt zuständige Behörde § § Abs. Abs. Satz FamFG beschwerdeberechtigt ist vgl. Senatsbeschluss 20 November ZB FamRZ . . 2 . Rechtsmittel ist auch begründet . Auffassung Beschwerdegerichts ist Beschwerde mehr Monatsfrist gemäß § Abs. FamFG eingegangen . Rechtsmittelfrist sei bereits 18 . Februar bewirkte Zustellung Senatsverwaltung Gang gesetzt worden so Beschwerde spätestens 18 . März Amtsgericht habe eingehen müssen . Beschwerde erst 30 . Mai eingegangen sei sei Rechtsmittel verfristet . Bezirksamt Verfahrensbeteiligter formellen Sinn sei Gesetz § Abs. Satz FamFG lediglich Benachrichtigungspflicht Jugendamt festschreibe unterfalle auch Form Einbeziehung Begriff Beteiligung § Abs. Satz FamFG Folge § Abs. Satz FamFG erfolgte Bekanntmachung Entscheidung Lauf Beschwerdefrist auslöse . Zwar müsse Bekanntmachung sachlich örtlich zuständige Jugendamt erfolgen . sei aber hier Bezirksamt Senatsverwaltung gewesen . Zuständigkeit Senatsverwaltung ergebe Nummer Abs. Ausführungsvorschriften Gewährung Jugendhilfe alleinstehende minderjährige Ausländer 21 . Mai . Zumindest Föderalismusreform richte Zuständigkeitsbestimmung Bundesland mehr unmittelbar vormals bundesweit verbindlichen Vorschriften § § . . neu gefassten Regelung Art . Abs. GG sei Ländern Bundesgesetze eigene Angelegenheiten ausführten Recht zugestanden worden bundesrechtlichen Vorgaben Behördeneinrichtung Verwaltungsaufbau abzuweichen . beinhalte auch Bestimmung örtlichen sachlichen funktionellen Zuständigkeit . Option habe Berliner Landesgesetzgeber Gestalt Regelung § Berliner Ausführungsgesetzes Jugendhilfegesetz AG Gebrauch gemacht . komme genannten Ausführungsvorschriften AV-JAMA Vorrang Zuständigkeitsregelungen Achten Buch Sozialgesetzbuch . Abs. Satz AG KJHG enthalte Vorgabe Zuständigkeitsvorschriften zwingend Rechtsverordnung erlassen . Abs. Satz AG KJHG erkläre Verwaltungsvorschriften ausdrücklich vorrangig nachfolgenden Satz aufgehoben sei . Zeitpunkt Zustellung noch abgeschlossenen Clearingphase verbleibe somit Nummer Abs. AV-JAMA Zuständigkeit Senatsverwaltung . verwirkliche Übrigen Art . Abs. Berliner Verfassung niedergelegte staatsorganisationsrechtliche Prinzip Einheitsgemeinde . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Noch zutreffend ist Beschwerdegericht ausgegangen Beschwerdefrist gemäß § Abs. Satz FamFG nur Zustellung Mitwirkung § FamFG berufene sachlich örtlich zuständige Jugendamt laufen beginnt vgl. 20 November ZB FamRZ . . Unrecht hat Beschwerdegericht indessen Senatsverwaltung zuständiges Jugendamt Sinn § Abs. Satz FamFG angesehen . Senatsverwaltung fehlte sachliche Zuständigkeit Mitwirkung familiengerichtlichen Verfahren . Sachlich zuständig war vielmehr Jugendamt Bezirksamt Aufgaben örtlichen Träger Jugendhilfe wahrnehmende Behörde . weiteren Frage vorliegenden Fall beschwerdeführende Bezirksamt örtlich zuständig war ist fehlt hinreichenden Feststellungen Beschwerdegerichts . örtliche Zuständigkeit ist Rechtsbeschwerdeverfahren unterstellen . § Abs. Satz unterstützt Jugendamt Familiengericht Maßnahmen Sorge Person Kindern Jugendlichen betreffen . gehört § Abs. Satz Nr. Mitwirkung Kindschaftssachen § FamFG . § Abs. ist Gewährung Leistungen Erfüllung anderer Aufgaben Sozialgesetzbuch örtliche Träger sachlich zuständig soweit überörtliche Träger sachlich zuständig ist . Örtlicher überörtlicher Träger öffentlichen Jugendhilfe Sinne § Abs. ist § Abs. Satz Berliner Gesetzes Ausführung Jugendhilfegesetzes AG landesverfassungsrechtlichen Grundsatz Einheitsgemeinde vgl. BVerwG NVwZ . . Land . § Abs. Satz AG nehmen Jugendämter Bezirke Aufgaben örtlichen Trägers § Abs. Jugend Familie zuständige Senatsverwaltung Landesjugendamt Aufgaben überörtlichen Trägers § Abs. vgl. Senatsbeschluss 20 November ZB FamRZ . . ist hier Bezirksamt Jugendamt § § Abs. AG KJHG sachlich zuständig . abweichende Regelung Verwaltungsvorschriften entbehrt Ansicht Beschwerdegerichts bereits landesgesetzlichen Grundlage . Beschwerdegericht stellt insoweit § Abs. AG Grundlage AV-JAMA . hat verkannt AG Regelung Verwaltungsvorschriften nur örtlichen § Abs. AG aber sachlichen Zuständigkeit § Abs. AG vorgesehen ist vgl. Senatsbeschluss 20 November ZB FamRZ . . genaue Regelungsinhalt Beschwerdegericht angeführten lung Nr. Abs. AV-JAMA indessen jedenfalls weiter reichen dürfte ausdrücklich nur § Abs. AG KJHG Bezug nehmenden Verwaltungsvorschriften kann offenbleiben . Auffassung Beschwerdegerichts Senatsverwaltung ziehe Aufgaben örtlichen Trägers Jugendhilfe Clearingphase findet jedenfalls Vorschriften AV-JAMA erforderliche gesetzliche Grundlage . landesrechtlichen Zuweisung sachlichen Zuständigkeit Senatsverwaltung stellt mithin auch Beschwerdegericht behandelte Frage Verhältnisses Landesrecht vgl. 27 . Juni FamRZ . ; Auswirkungen Föderalismusreform Gesetz Änderung Grundgesetzes 28 . August . S. Wiesner 4 . Aufl . § . . . Beschwerdefrist ist Zustellung Senatsverwaltung Gang gesetzt worden . angefochtene Beschluss erweist auch richtig beschwerdeführende Bezirksamt etwa örtlich unzuständig wäre . Senatsverwaltung hat allerdings Rechtsbeschwerdeverfahren verwiesen Schreiben 16 . Dezember Bezirksamt Spandau örtlich zuständiges Jugendamt bestimmt habe auch örtliche Zuständigkeit Mitwirkung familiengerichtlichen Verfahren hätte begründen können Nr. Abs. AV-JAMA . genannten Schreiben geht indessen Zuständigkeit auch sofortiger Wirkung begründet werden sollte . Schreiben ist Bezirksamt vielmehr gebeten worden Zuständigkeit " spätestens 13 . März " übernehmen Anbetracht Einreise Betroffenen 12 . Dezember ersichtlich erst Ablauf dreimonatigen Clearingphase bezogen ist . Frage beschwerdeführende Bezirksamt Mitwirkung erstinstanzlichen Verfahren auch Bekanntgabe amtsgerichtlichen Beschlusses 12 . Februar örtlich zuständige Jugendamt gewesen ist örtliche Zuständigkeit Entscheidung Beschwerdegerichts etwa Nr. Abs. AV-JAMA abweichend § Abs. Satz gewechselt hat hat Beschwerdegericht geprüft . örtliche Zuständigkeit kann Rechtsbeschwerdeverfahren abschließend beurteilt werden . -9- angefochtene Beschluss ist aufzuheben . Beschwerdegericht bislang noch Feststellungen getroffen hat Bezirksamt örtlich zuständig ist ist Sache zurückzuverweisen . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung KG Entscheidung UF