BESCHLUSS 24 . März Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. Ausschluß Versorgungsausgleichs grober Unbilligkeit § Nr. ausgleichsberechtigte Ehegatte Ehezeit erwerbstätig war noch gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt Kosten anderen Ehegatten Berufsausbildung absolviert hat ermöglicht Rahmen späteren Berufsausübung eigene Alterssicherung verschaffen . Beschluß 24 . März AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : weitere Beschwerde Antragstellerin wird Beschluß 4 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 26 November aufgehoben . Beschwerde Antragsgegners Beschluß Amtsgerichts Familiengericht 18 . Mai wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens Verfahrens weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben . : € Gründe : Parteien haben 12 Juli geheiratet . Scheidungsantrag Ehefrau Antragstellerin ; geboren 5 . Januar ist Ehemann Antragsgegner ; geboren 13 . Dezember 12 . März zugestellt worden . Amtsgericht Familiengericht hat Urteil Ehe geschieden insoweit rechtskräftig Versorgungsausgleich abgetrennt worden war . hat Amtsgericht Versorgungsausgleich Beschluß § Nr. ausgeschlossen . hat Auskünften weiteren Beteiligten beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften Ehefrau Landesamt Besoldung Versorgung ; weiterer Beteiligter Höhe monatlich DM gesetzliche Rentenanwartschaften Ehemannes Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Höhe monatlich DM bezogen 29 . Februar Grunde gelegt . Beschwerde Ehemannes hat Oberlandesgericht Entscheidung Amtsgerichts gehend abgeändert Lasten Ehefrau bestehenden Anwartschaften Versicherungskonto Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften Höhe DM bezogen 29 . Februar begründet werden . zugelassenen weiteren Beschwerde möchte Ehefrau Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen . Ehemann beantragt Zurückweisung weiteren Beschwerde . weiteren Beteiligten haben Verfahren weiteren Beschwerde geäußert . II . Rechtsmittel hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Zurückweisung Beschwerde Antragsgegners . 1 . Oberlandesgericht hat ausgeführt Anwendung Härteklausel § Nr. vorliegend gerechtfertigt sei Berücksichtigung hier bewertenden Umstände Durchführung Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheine . Zwar habe Ehefrau Ehemann Studium finanziert Ausgleichspflichtige größeren Anteil Hausarbeit Kinderbetreuung wahrgenommen . Besonderheiten vorliegenden Falles lägen jedoch Ehefrau Studium Ehemannes nur erfolgreichen Abschluß Februar finanziert habe . September Dezember habe Ehemann eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt . Anschließende Zeiten Arbeitslosigkeit seien unschädlich . Ehemann habe Studiums Kräften auch Haushalt Kinderbetreuung gekümmert Ehefrau jedenfalls insoweit partnerschaftliche Gesinnung Ehemannes habe schließen können . übrigen habe Ehemann gewissem Umfang Lebensunterhalt Familie beigetragen auch Nachbetrachtung offensichtlich finanziellen Erfolg zeitweiligen Berufstätigkeiten Studiums überschätze . Schließlich seien Ehemann Übersiedlung ebenfalls berufliche Nachteile entstanden . 2 . Erwägungen werden Sachlage gerecht . Zwar unterliegt erster Linie tatrichterlichen Beurteilung Durchführung Versorgungsausgleichs grob unbillig Nr. erscheint . tatrichterliche Bewertung ist Verfahren weiteren Beschwerde nur überprüfen wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind Gericht Ermessen Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat vgl. Senatsbeschlüsse 4 . September FamRZ ; 5 . tember 86 ; 12 . April FamRZ ; 9 . März FamRZ 600 ; 18 . Februar ; 12 November FamRZ 5 . Oktober FamRZ . hat Oberlandesgericht indes ausreichend gewürdigt Ehefrau nur gesamte Ausbildung Ehemannes aufgekommen ist auch Abschluß Studiums lediglich Zeitraum September Dezember eigenen Beschäftigung nachgegangen ist ansonsten weiterhin Einkommen Ehefrau gelebt hat seinerseits angemessener Weise Dienst Familie stellen . Feststellungen Oberlandesgerichts hat Ehefrau sogar Geburt Tochter Parteien 10 . Oktober Erziehungsurlaub 6 . Dezember 9 . Oktober weiter gearbeitet 1 . Februar 9 . Oktober Teilzeitbeschäftigte Unterhaltsbedarf Familie sicherzustellen . Ehefrau hat Jahre Parteien Eheschließung zusammengelebt haben Erwerbstätigkeit nahezu allein Unterhalt Familie gesorgt . geringen sehr unregelmäßigen Einkünfte Ehemann Studiums Gelegenheitsarbeiten erzielt hat fallen Gewicht . Ehefrau hat somit Studium Ehemannes finanziert auch anschließenden Zeit Arbeitslosigkeit unterhalten . anderen Seite kann Feststellungen Oberlandesgerichts ausgegangen werden Ehemann etwa Führung Haushaltes übernommen hätte . Mithilfe geleistet hat hat Wesentlichen Kindesbetreuung unmittelbar Geburt Tochter beschränkt . räumt selbst Jahren Betreuerin Tochter herangezogen werden mußte Examensvorbereitungen gehindert hätten Tochter selbst versorgen . Auffassung Oberlandesgerichts kann fehlende Haushaltstätigkeit Ehemannes auch etwa partnerschaftliche Gesinnung ausgeglichen werden . Oberlandesgericht selbst Umständen Härteklausel § Nr. Gebrauch gemacht hat hat Vorliegen groben Unbilligkeit Sinne Bestimmung strenge Anforderungen gestellt . Anwendung Härteklausel kommt jeweils Betracht besonderer Verhältnisse uneingeschränkte Durchführung Versorgungsausgleichs Grundgedanken Rechtsinstituts unerträglicher Weise widersprechen würde vgl. Senatsbeschlüsse 5 . September aaO ; 12 . April aaO ; 9 . März aaO ; 18 . Februar aaO 5 . Oktober aaO ; Wick Versorgungsausgleich Rdn . . So liegt Fall hier . Gesetzgeber wollte Versorgungsausgleich vornehmlich soziale Lage Ehegatten verbessern Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen beruflichen Entfaltung genommen ehebedingte Nachteile versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat . . Senats . . trifft Ehegatten Ehezeit erwerbstätig war noch Haushalt versorgt hier Ehemann Ausbildung gewidmet hat ermöglicht Rahmen späteren Berufsausübung Alterssicherung verschaffen . erleidet dann ehebedingten Nachteile Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften steht insoweit anders geheiratet hätte . Allerdings vermag allein noch grobe " Unbilligkeit Sinne Nr. begründen Fall Grundkonstellation weicht Gesetzgeber Einführung Versorgungsausgleichs Augen stand . Entscheidend ist vielmehr Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat Umstand erwerbstätige Teil Studium finanziert Basis eigenes berufliches Fortkommen Aufbau eigenen Altersversorgung verschafft hat . wäre grob unbillig Rücksicht Versorgungsausgleich unterwerfen Einkommen bereits Form anderen Ehegatten Verfügung gestellt hat . würde dann Einkommen erwerbstätigen Teils gleichsam zweiten Mal Nutzen ziehen vgl. Senatsbeschlüsse 12 . April aaO ; 9 . März aaO ; 18 . Februar aaO 5 . Oktober aaO ; Eherecht . Aufl . . 21 ; Wick . . war vorliegend Durchführung Versorgungsausgleichs insgesamt auszuschließen . Heirat Juli Trennung Parteien Oktober lebte Ehemann Zeit September nahezu ausschließlich Einkommen Ehefrau . Auch hatte Feststellungen Oberlandesgerichts Haushaltsführung übernommen überwiegend Kindesbetreuung gewidmet . Umständen wäre grob unbillig Ehefrau gleichwohl zusätzlich Versorgungsausgleich heranziehen würde . Ehemann Angaben Studium hätte abschließen können vermag andere Beurteilung rechtfertigen Parteien erst Juli geheiratet haben . kann Abbruch Studiums ehebedingter Nachteil gewertet werden . 3 . Zurückverweisung Sache Tatrichter bedarf . Senat sieht Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts abschließenden Entscheidung Lage . Zwar können Voraussetzungen § Nr. Regel erst dann geprüft werden ermittelt ist Versorgungsanrechte Ehegatten Ehezeit erworben haben . erst dann wird Abwägung Umstände möglich sein vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § . m.w . . Vorliegend berücksichtigen Auskünfte weiteren Beteiligten Berufungsgericht Feststellungen zugrunde gelegt hat naturgemäß noch zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen Gesetz Reform öffentlichen Dienstrechts 24 . Februar . S. Absenkung Höchstruhegehaltssatzes Abs. Satz Fassung Art . Nr. Versorgungsänderungsgesetzes 20 . Dezember . S. nordrhein-westfälischen Bemessungsfaktor % Sonderzuwendung Gesetz Anpassung Versorgungsbezügen Bund Ländern Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 10 . September . S. Verbindung § Abs. Gesetzes Gewährung Sonderzahlung Beamte Richter Versorgungsempfänger Land 20 November . S. Absenkung Rentenniveaus gesetzlichen Rentenversicherung Gesetz Reform gesetzlichen Rentenversicherung Förderung kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens Altersvermögensgesetz/AVmG 26 . Juni . S. Gesetz Ergänzung Gesetzes Reform gesetzlichen Rentenversicherung Förderung kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG 21 . März . S. ; Anwendung Zeit -9- scheidung geltenden Versorgungsrechts zeitlichen Geltungswillen nach auch ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt vgl. etwa Senatsbeschluß 4 . September FamRZ . . . Auch Rücksicht Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung einheitlicher Bestandteil Beamtenversorgung Dynamisierung bedarf vgl. Senatsbeschlüsse 3 . Februar FamRZ f. ; 9 . Februar ZB FamRZ 4 . September FamRZ 437 ; wird genannten Rechtsänderungen gravierende Änderung ermittelten Betrages noch Umkehr Versorgungsausgleichs Gunsten Ehefrau Betracht kommen . Senat erachtet ausgeschlossen Beschwerdegericht vorliegenden Gegebenheiten Ermittlung zutreffenden Beträge Ermessen anderer Weise ausübt Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen entscheidet selbst abschließend . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose