BESCHLUSS 27 . Juni Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. 3 ; 2 ; § ; Abs. Satz anwaltliche Verfahrenspfleger kann gemäß § Abs. Vergütung Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen Rahmen Bestellung Tätigkeiten erbringen hat Laie gleicher Lage vernünftigerweise Rechtsanwalt zuziehen würde Anschluss 17 November FamRZ . . Aufwendungsersatzanspruch erlischt § Abs. Satz Monaten Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird . Beschluss 27 . Juni ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Weber-Monecke Dr. Schilling Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 23 November wird Kosten Beteiligten zurückgewiesen . : € Gründe : Beteiligte verlangt anwaltlicher Verfahrenspfleger mittlerweile verstorbenen Betroffenen weitere Vergütung Rechtsanwaltsvergütungsgesetz . Betreuungsgericht bestellte Beteiligten Verfahrenspfleger Vertretung Betroffenen Genehmigungsverfahren betreffend Verkauf Abtretung Geschäftsanteile Gesellschaften Betroffenen stellte Berufsmäßigkeit Verfahrenspflegschaft . Verfahrenspfleger rechnete 30 . Juni Tätigkeit Zeitraum April Juni ervergütungsgesetz Höhe € . Betrag wurde festgesetzt Staatskasse ausgezahlt . Januar hat Verfahrenspfleger Festsetzung weiteren Vergütung Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Zeitraum Höhe € beantragt Betreuungsgericht Höhe € also beantragten Höhe bereits ausgezahlten € Staatskasse festgesetzt hat . Beschwerde hat Landgericht Vergütungsantrag zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Verfahrenspflegers Wiederherstellung amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. FamFG statthaft Landgericht zugelassen hat . ist auch Übrigen zulässig bleibt Sache jedoch Erfolg . 1 . Landgericht hat ausgeführt Vergütungsanspruch Verfahrenspflegers Ablauf 15-monatigen Ausschlussfrist § erloschen sei . Verfahrenspfleger erhalte § Abs. Satz FamFG Ersatz Aufwendungen gemäß § Abs. ; Abs. Satz FamFG auch Vergütung § Abs. Verfahrenspflegschaft hier berufsmäßig geführt werde . § Abs. werde zwar verwiesen jedoch sei anerkannt Norm auch anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden sei . könne Vergütung Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen Rahmen Bestellung Tätigkeiten erbringen habe Laie vernünftigerweise Rechtsanwalt hinzuziehen würde . Vergütungsanspruch sei jedoch erloschen Monaten geltend gemacht worden sei . könne allenfalls dann gelten Verjährung Beginn Rechtsunkenntnis hinausgeschoben würde unübersichtlicher zweifelhafter Rechtslage selbst rechtskundiger Dritter einzuschätzen vermocht habe . habe jedoch unklare Rechtslage bestanden erst Entscheidung Bundesgerichtshofs 17 November FamRZ geklärt worden wäre sei bereits zuvor oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung Literatur anerkannt gewesen § Abs. anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden sei . 2 . hält rechtlichen Überprüfung stand . Zutreffend hat Beschwerdegericht abgestellt Vergütungsanspruch Verfahrenspflegers erloschen ist Monaten geltend gemacht wurde . § Abs. Satz FamFG erhält Verfahrenspfleger Ersatz Aufwendungen § Abs. . § Abs. Satz FamFG hat Anspruch Vergütung entsprechender Anwendung § Abs. Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird . § Abs. Aufwendungen auch Dienste Vormunds Gegenvormunds gelten Gewerbe Beruf gehören verweist FamFG zwar . Abs. ist gleichwohl anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden . kann anwaltliche Verfahrenspfleger Vergütung Rechtsanwaltsvergütungsgesetz spruchen Rahmen Bestellung Tätigkeiten erbringen hat Laie gleicher Lage vernünftigerweise Rechtsanwalt zuziehen würde 17 November ZB FamRZ . . Prüfung Anteilsübereignungsvertrages handelt rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit . Grundsätzlich stand Verfahrenspfleger Vergütungsanspruch Rechtsanwaltsvergütungsgesetz . steht auch § Abs. Satz Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Tätigkeit Verfahrenspfleger gilt . soll nur verdeutlicht werden Führung Verfahrenspflegschaft allein Erbringung anwaltlicher Dienste Sinne angesehen werden kann . Abs. Satz § Abs. unberührt bleibt stellt anwaltliche Verfahrenspfleger Betroffenen Dienste erbringt nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger Rechtsanwalt hinzugezogen hätte insoweit Aufwendungsersatz Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann 17 November ZB FamRZ . 14 ; vgl. auch BVerfG FamRZ . Anspruch Verfahrenspflegers Rechtsanwaltsvergütung ist jedoch erloschen . § Abs. Satz sind Ansprüche Aufwendungsersatz Monaten Entstehung Vormundschaftsgericht geltend machen . gehören auch Ansprüche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Aufwendungsersatzansprüche Sinne Abs. handelt ; FamRZ ; vgl. auch . Aufl . § . . Ausschlussfrist war Eingang Antrages Januar bereits abgelaufen Anspruch Zeitraum April Juni entstanden war . Ansicht Rechtsbeschwerde war Beginn Ausschlussfrist auch unklaren Rechtslage hinausgeschoben . Grundsätze Beginn Verjährung unklaren Rechtslage aufgestellt wurden vgl. Urteile 25 . Februar ZR ; 23 . September XI NJW-RR . 18 . Dezember . auch Beginn Ausschlussfrist herangezogen werden können Unterschiede ergeben müssen Ablauf Ausschlussfrist anders Ablauf Verjährungsfrist bloßen Einredebefugnis fortbestehenden Recht führt Untergang Rechts Folge hat vgl. Urteil 18 . Januar . braucht hier entschieden werden . jedenfalls liegen Voraussetzungen Beginn Verjährungsfrist hinausgeschoben sein könnte . Erforderlich wäre nämlich Rechtslage so unübersichtlich zweifelhaft ist selbst rechtskundiger Dritter einzuschätzen vermag so Zumutbarkeit Klageerhebung fehlt Urteil 25 . Februar ZR . anwaltlicher Verfahrenspfleger Vergütung damals noch gültigen Bundesgebührenordnung Rechtsanwälte Tätigkeiten verlangen kann Laie gleicher Lage vernünftigerweise Rechtsanwalt hinzuziehen würde hat bereits klargestellt BVerfG FamRZ . Rechtsprechung ist Vielzahl Oberlandesgerichten gefolgt OLG Zweibrücken FamRZ ; OLG ; FamRZ ; OLG ; OLG FamRZ ; OLG . Auch Verfahrenspfleger zuständige Oberlandesgericht Jahr noch entschieden hat anwaltliche Verfahrenspfleger Bundesgebührenordnung Rechtsanwälte liquidieren dürfe war dennoch gehalten Rechtsprechung Verfassungsgerichts anschließenden Entscheidungen Oberlandesgerichte Kenntnis nehmen Verhalten einzustellen . unklare Rechtslage war genannten Entscheidungen mehr gegeben . Auffassung Rechtsbeschwerde änderte auch Inkrafttreten Gesetzes Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit 17 . Dezember . Seite Rechtslage . verwies ebenso wenig § Abs. jetzt § FamFG . fehlte insoweit schon Abrechnungszeitraum unklaren Rechtslage Senat Beschluss 17 November FamRZ hätte klarstellen müssen . ist Grund ersichtlich Verfahrenspfleger früher möglich gewesen sein sollte Vergütungsantrag Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stellen . Ausschlussfrist § Abs. Satz war Eingang Antrags Januar bereits abgelaufen . Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt Ausschlussfrist beachten ist Gericht auch Pflicht trifft bevorstehenden Ablauf Frist hinzuweisen . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung