BESCHLUSS ZB 28 . März Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März Richter Weber-Monecke Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird Beschluss 2 . Familiensenats Thüringer Oberlandesgerichts 7 November aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Oberlandesgericht zurückverwiesen . Verfahrenswert : € Gründe : 5 November zugestellten Antrag hat Familiengericht 19 . März geschlossene Ehe Antragstellerin Ehefrau Antragsgegners Ehemann insoweit rechtskräftig geschieden Versorgungsausgleich geregelt . Ehegatten haben Ehezeit 1 . März 31 . Oktober ; § Abs. VersAusglG Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung erworben Familiengericht jeweils interne Teilung ausgeglichen hat . hat Ehefrau Anrechte beamtenrechtliche Versorgung Freistaat erworben Familiengericht Wege externen Teilung Begründung Anrechts Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Anordnung Umrechnung Entgeltpunkte ausgeglichen hat . hiergegen Freistaat Ehemann eingelegten Beschwerden hat Oberlandesgericht Ausgleichswert Anrechts € monatlich angehoben jedoch angeordneten Umrechnung Entgeltpunkte Beschwerde verfolgt Entgeltpunkte Ost belassen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Freistaats . II . zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Abs. Satz VersAusglG sind rechtliche tatsächliche Veränderungen Ende Ehezeit Ehezeitanteil zurückwirken Entscheidung Versorgungsausgleich berücksichtigen . gilt auch maßgebliche Versorgungsordnung Weise ändert Qualität Höhe Versorgungsanwartschaften auswirkt vgl. Senatsbeschlüsse 7 . Dezember FamRZ ; 26 . Oktober FamRZ 9 Juli FamRZ f. . Rechtsbeschwerde macht Recht geltend Vorschriften zweiten Besoldungsübergangsverordnung Landes ursprüngliche Versorgungsauskunft erteilt war Ablauf 31 . Dezember Kraft getreten sind . 1 . Januar geltenden Rechtslage sei Ehezeitanteil geänderter Ausgleichswert € anzunehmen Angleichung Thüringischen Beamtenversorgung Westniveau nunmehr abgeschlossen sei Entgeltpunkte umgerechnet werden müsse . Ferner macht Rechtsbeschwerde zutreffend geltend 1 . Januar Kraft getretenen Anhebung Altersgrenzen Eintritt Ruhestand abermalige Neubewertung Ehezeitanteils Freistaat erworbenen Versorgung vorzunehmen weitere Versorgungsauskunft erteilen ist . 2 . angefochtene Entscheidung kann Bestand haben . noch einzuholenden Versorgungsauskunft kann Senat Sache abschließend entscheiden . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Mühlhausen Entscheidung OLG Entscheidung UF